OGH 8Os112/61

8Os112/61Tribunal Superior23 de jun. de 1961

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OGH 8Os112/61

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.06.1961

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Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Juni 1961 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Dr. Mironovici, in Gegenwart der Räte des Obersten Gerichtshofs Dr. Heidrich, Dr. Mayer, Dr. Bröll und Dr. Möller als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Oberhammer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Josef P***** wegen des Verbrechens der Schändung nach dem § 128 StG und der Übertretung gegen die öffentliche Sittlichkeit nach dem § 516 StG über die von dem Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 15. Feber 1961, GZ 9 Vr 1925/6022, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrags des Berichterstatters, Rat des Obersten Gerichtshofs Dr. Bröll, nach Verlesung der Beschwerdeschrift des Angeklagten und nach Anhörung der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Arnold, zu Recht erkannt:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Gemäß dem § 390a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Anschließend hat der Oberste Gerichtshof nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Berufung des Angeklagten den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Gründe:

Den wegen Verbrechens der Schändung nach dem § 128 StG gegen ihn ergangenen Schuldspruch lässt der Angeklagte unangefochten. Er bekämpft das Urteil lediglich im Schuldspruch wegen der Übertretung gegen die öffentliche Sittlichkeit nach dem § 516 StG unter Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes nach dem § 281 Z 9a StPO und zwar insoweit, als er bestreitet, dass die gegenüber zwei Kindern wiederholt geäußerten unsittlichen Aufforderungen öffentliches Ärgernis zu erregen geeignet gewesen seien.

Dabei übersieht die Beschwerde die Urteilsfeststellung, dass der Angeklagte die 11jährige Volksschülerin Barbara M***** in Gegenwart der gleichaltrigen Margarete F***** beim Viehhalten zum Geschlechtsverkehr aufgefordert und sich mit dem erstgenannten Mädchen zu diesem Zweck hinter einen Strauch begeben hat, obwohl er das zweite Kind in der Nähe wusste, das ihm aus Neugierde tatsächlich zusah. Bereits in diesem Verhalten des Angeklagten hat das Erstgericht rechtlich einwandfrei eine gröbliche Verletzung der Sittlichkeit und Schamhaftigkeit, die geeignet war, öffentliches Ärgernis zu erregen, erblickt, was vom Beschwerdeführer gar nicht bekämpft wird, so dass schon deshalb der Schuldspruch nach dem § 516 StG gerechtfertigt ist.

Gegen die weitere Urteilsannahme, auch darin sei eine öffentliches Ärgernis erregende gröbliche Verletzung der Sittlichkeit und Schamhaftigkeit gelegen, dass der Angeklagte in der Folge wiederholt diese beiden Mädchen aufforderte, sie sollten mit ihm „vögeln“ gehen, führt die Beschwerde zu Unrecht ins Treffen, die Aufforderungen seien jeweils an ein Kind in Abwesenheit des anderen Kindes ergangen. Mit diesem Einwand geht die Beschwerde an der ausdrücklichen Urteilsfeststellung vorbei, dass sich Margarete F***** bei diesen Vorfällen teilweise in Gesellschaft der Anna J***** befunden hat, vergleicht also nicht den vom Urteil als erwiesen angenommenen Sachverhalt mit dem Gesetz und bringt somit den geltend gemachten materiell rechtlichen Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung. Im Übrigen ist die Beschwerde auch rechtlich verfehlt.

Das Tatbestandsmerkmal der Verletzung der Sittlichkeit und Schadhaftigkeit auf eine öffentliches Ärgernis erregende Art ist schon dann gegeben, wenn nach den Umständen des Falles die Wahrnehmung der unzüchtigen Handlungen wobei der Ausdruck Handlungen auch mündliche Äußerungen umfasst (SSt XXIV/59) durch eine unbestimmte Anzahl von Personen auch nur im Bereich der Möglichkeit liegt. Jede unzüchtige Handlung, die unter Umständen begangen wird, unter denen dem Täter die Möglichkeit des Bekanntwerdens in einem größeren Kreis von Personen zum Bewusstsein kommt, erfüllt in subjektiver Richtung den Tatbestand. Dabei reicht die Anwesenheit einer Person, von der die Bekanntgabe der Tathandlung erwartet werden kann, aus (EvBl 1958/Nr 195). Darauf, ob das Ärgernis wirklich erregt wurde, kommt es nicht an; es genügt, dass die Tat auf eine zur Erregung solchen Ärgernisses geeignete Art begangen wurde (SSt XVI/116). Diese Eignung ist nicht nur dann gegeben, wenn die Tat (Handlung oder Äußerung) unmittelbar weiteren Kreisen zugänglich wird, sondern auch dann, wenn sie unter solchen Umständen erfolgte, dass ihr nachträgliches Bekanntwerden in weiteren Kreisen naheliegt. Letzteres ist insbesondere dann zu bejahen, wenn die unzüchtigen Handlungen bzw unsittlichen Anträge in Gegenwart von Kindern oder an Kindern vorgenommen wurden, weil es in diesem Falle auf der Hand liegt, dass Kinder den Vorfall nicht bei sich behalten werden (ÖRZ 1955/S 10).

Die Annahme des Erstgerichts, der Angeklagte sei sich unter den vorliegenden Umständen darüber im Klaren gewesen, dass die Mädchen sein Verhalten und seine Äußerungen weiter erzählen und diese solcherart einem unbestimmten Personenkreis zugänglich würden, dass er also die Sittlichkeit und Schadhaftigkeit auf eine Art, die öffentliches Ärgernis zu erregen geeignet war, verletzt und er auch mit seinen Äußerungen den Tatbestand des § 516 StG verwirklicht hat, haftet sohin ein Rechtsirrtum nicht an.

Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.

Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten nach dem § 128 StG unter Bedachtnahme auf § 35 StG und unter Anwendung des § 55 StG zur Strafe des schweren Kerkers in der Dauer eines Jahres, verschärft durch „eine Dunkelhaft vierteljährlich“, gemeint ist offenbar: verschärft durch eine einsame Absperrung in dunkler Zelle durch 24 Stunden in jedem Vierteljahr. Das Gericht nahm als mildernd das Geständnis des Angeklagten, dessen Krankheit und geistige Primitivität sowie das Entgegenkommen des einen geschändeten Mädchens an. Außerdem billigte es dem Angeklagten mit der Begründung, dass die in der Strafregisterauskunft aufscheinenden Verurteilungen offenbar tilgbar seien, Unbescholtenheit zu. Als erschwerend wurden der geschlechtliche Missbrauch zweier Mädchen, die besonders krasse Art der Schändungshandlungen, deren oftmalige Wiederholung und das Zusammentreffen des Verbrechens mit einer Übertretung angenommen. Von der Bestimmung des § 55 StG wurde wegen der Sorgepflichten des Verurteilten für die Mutter Gebrauch gemacht.

Die Berufung des Angeklagten, mit der das Strafausmaß bekämpft und die Anwendung des Gesetzes über die bedingte Verurteilung begehrt wird, ist in beiden Punkten unbegründet.

Mit Rücksicht auf Anzahl und Gewicht der erschwerenden Umstände hat das Erstgericht von der Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechts des § 54 StG mit Recht abgesehen. Den Sorgepflichten des Verurteilten wurde nach dem § 55 StG ausreichend Rechnung getragen. Die Anwendung des Gesetzes über die bedingte Verurteilung kommt nach der Beschaffenheit der Straftaten, nämlich im Hinblick darauf nicht in Betracht, dass der Angeklagte das schwerwiegende Verbrechen der Schändung wiederholt begangen hat.

Demgemäß war auch der Berufung ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

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