8Os117/61•OGH 8Os117/61
Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Mai 1961 unter dem Vorsitz des Rates des Obersten Gerichtshofs Dr. Prinz in Gegenwart der Räte des Obersten Gerichtshofs Dr. Heidrich, Dr. Mayer, Dr. Bröll, Dr. Möller als Richter, dann des Richteramtsanwärters Johann Kierner als Schriftführer in der Strafsache gegen Wilhelm A***** wegen des Verbrechens nach dem § 129 Ib StG und der Übertretung nach dem § 516 StG über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichts Leoben als Schöffengericht vom 8. Februar 1961, GZ 10 Vr 1692/60-38, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrags des Berichterstatters, Rat des Obersten Gerichtshofs Dr. Mayer, der Verlesung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Ersten Staatsanwalts Dr. Klee, zu Recht erkannt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Gemäß dem § 390a StPO, fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Anschließend hat der Oberste Gerichtshof nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Berufung des Angeklagten den
Beschluss
gefasst:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gründe:
Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils trafen Hans I***** (geboren am 22. 1. 1948) und Werner D***** (geboren am 24. 12. 1946) im Sommer 1960 den damals 69 Jahre alten Angeklagten Wilhelm A*****, als dieser nächst der sogenannten U*****-Hütte bei V***** (Steiermark) in einem Waldstück Holzarbeiten verrichtete. Bei dieser Gelegenheit onanierte der Angeklagte vor den beiden Knaben, die er seit langem als Nachbarskinder kennt, sowohl bei der vorgenannten Hütte, als auch während des Heimwegs. Als ihn die beiden wenige Wochen danach, diesmal in Begleitung des dem Angeklagten gleichfalls bekannten Johann P***** (geboren am 16. 2. 1948) wieder bei der U*****-Hütte aufsuchten, bewirtete A***** sie zunächst mit Bier und onanierte dann wieder vor ihnen. Kurz darauf forderte er sie auf, ihm den Hosenschlitz aufzumachen und ließ I***** und D***** abseits des an der Hütte vorbeiführenden Weges sein Glied bis zum Samenerguss reiben. In den darauffolgenden Wochen kam es teils im Gehölz nächst der U*****-Hütte, teils auf dem Dachboden im Wohnhaus des Angeklagten noch zu sieben oder acht weiteren gleichgeschlechtlichen Begegnungen, in einem Fall auch mit Johann P*****, wobei A***** zuletzt auch die Geschlechtsteile der Kinder angriff. Das Schöffengericht bezeichnete die Verantwortung des Wilhelm A*****, in der er jede Annäherung an die genannten Kinder in Abrede stellte und Glauben machen wollte, deren belastende Angaben seien der Wahrheit zuwider aus Gehässigkeit gemacht worden, als unglaubwürdig und erkannte ihn des Verbrechens der Unzucht wider die Natur nach dem § 129 Ib StG, sowie der Übertretung gegen die öffentliche Sittlichkeit nach dem § 516 StG schuldig.
Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf die Nichtigkeitsgründe der Z 4, 5 und 9a des § 281 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
Unter dem erstangeführten Anfechtungsgrund macht die Beschwerde die Abweisung des Antrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens darüber, dass das Glied des bereits 69 Jahre alten Angeklagten nicht mehr erigierbar gewesen sei, als Verfahrensmangel geltend. Es wird hiezu ausgeführt, dass damit namentlich die belastenden Angaben der dem Urteil zugrundegelegten Aussagen der Kinder widerlegt worden wären. Diese hatten nämlich bekundet, das Glied des Angeklagten wiederholt, teilweise auch bis zum Samenerguss (der nur bei einer Erektion des Gliedes möglich sei), gerieben zu haben.
Der gerügte Verfahrensmangel liegt aber nicht vor. Denn die Erektionsfähigkeit lässt sich bei normaler Beschaffenheit des Gliedes durch keine Untersuchungsmethode - auch nicht durch experimentell-künstliche Auslösung – feststellen. Sie hängt nämlich nicht ausschließlich von den anatomisch-physiologischen Verhältnissen ab, sondern wird von Wahrnehmungen und Vorstellungen beeinflusst, die sich als psychische Faktoren dem objektiven Nachweis entziehen (vgl S 956 des Handwörterbuches der gerichtlichen Medizin und der naturwissenschaftlichen Kriminalistik, herausgegeben von Neureiter-Pietrusky-Schütt, Berlin 1940). Da der Angeklagte vorliegendenfalls selbst nicht behauptet hat, dass die angeblich mangelnde Erigierbarkeit seines Gliedes - an dem sich laut gerichtsärztlichem Befund keinerlei Zeichen krankhafter Veränderungen zeigten (ON 33) - auf eine anatomische Abnormität zurückzuführen sei, wäre nach dem oben Gesagten aus der beantragten Beweiserhebung für den Standpunkt des Beschwerdeführers nichts zu gewinnen gewesen. Mit Recht hat daher das Schöffengericht die Aufnahme dieses Beweises abgelehnt. Dabei konnte es sich auch auf die ihm bis dahin vorliegenden Beweisergebnisse stützen, denenzufolge der (nach dem persönlichen Eindruck in der Hauptverhandlung) für sein Alter ungemein rüstige Angeklagte sein Glied nicht nur von seinen kindlichen Opfern zu wiederholten Malen, teilweise auch bis zum Samenerguss, reiben ließ, sondern auch seinerseits sowohl vor diesen Kindern, als auch vor der Zeugin Elisabeth G*****, die er - wenn auch erfolglos - zum Geschlechtsverkehr aufgefordert hatte, immer wieder onaniert hat.
Als unbegründet erweist sich bei dieser Sachlage aber auch die Beschwerde, soweit teils in Verbindung mit ihren Ausführungen zu diesem Nichtigkeitsgrund, teils unter Anrufung jenes der Z 5 des § 281 StPO, weitwendig vorgebracht wird, einem zureichend begründeten, auf die eben erwähnten Beweise gestützten Ausspruch über die Täterschaft des Angeklagten stehe schon der Umstand entgegen, dass es sich bei diesem um einen nahezu 70 Jahre alten und überdies kränklichen Mann - A***** soll vorgeblich an einem Nieren-, Blasen- und Prostataleiden laborieren, an Kreislaufstörungen und Ischias erkrankt, sowie mit einem Herzmuskelschaden behaftet sein, - handle. Vielmehr stellt sich die Rüge als unzulässige und daher unbeachtliche Polemik gegen die erstrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer im Nichtigkeitsverfahren gegen schöffengerichtliche Urteile nicht vorgesehenen Schuldberufung dar.
Mit dem Nichtigkeitsgrund der Z 9a, der Sache nach auch mit jenem der Z 10 des § 281 StPO bekämpft der Beschwerdeführer die Unterstellung der Tat unter die Bestimmung des § 516 StG mit der Behauptung als rechtsirrig, es mangle schon an dem in dieser gesetzlichen Bestimmung in objektiver Richtung vorausgesetzte Tatmerkmal eines öffentliches Ärgernis erregenden Verhaltens, weil das Vorgehen des Angeklagten keinem unbestimmten als Öffentlichkeit anzusehenden Personenkreis bekannt geworden wäre. Auch sei, da der Angeklagte, wie die Beschwerde ausführt, überdies schon nach der Natur der Sache annehmen konnte, die Beteiligten würden nichts über die Vorfälle, wie dies auch tatsächlich der Fall gewesen sei, verlauten lassen, der subjektive Tatbestand des § 516 StG nicht erfüllt.
Die Rüge ist nicht im Recht.
Zunächst kommt es - wie der Oberste Gerichtshof schon wiederholt ausgesprochen hat - für die Herstellung des Tatbestands nach § 516 StG nicht darauf an, ob das Ärgernis wirklich erregt wurde. Es genügt, dass die Tat auf eine zur Erregung solchen Ärgernisses geeignete Art begangen wurde. Diese Eignung ist nicht nur dann gegeben, wenn die Tat unmittelbar, etwa mit Rücksicht auf die Örtlichkeit ihrer Verübung, von einem bestimmten Personenkreis wahrgenommen wird oder wahrgenommen werden kann, sondern auch dann, wenn sie doch unter derartigen Umständen erfolgt, dass ihr nachträgliches Bekanntwerden in weiteren Kreisen im Bereich der Möglichkeit liegt und für den Täter vorhersehbar ist (vgl Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 22. 10. 1954, ÖRZ 1955, S 10, SSt V/51, EvBl 1958, Nr 195 uva).
Im gegebenen Fall ist die erste dieser Voraussetzungen schon insofern erfüllt, als der Angeklagte vor den Kindern bei der nächst der U*****-Hütte, an der, nach der im Urteil verwerteten, mit der Aktenlage übereinstimmenden Aussage des Zeugen I*****, ein öffentlicher und auch von Passanten frequentierter Weg vorbeiführt, wiederholt onaniert hat. Die Eignung des dem Angeklagten. Im Übrigen angelasteten Verhaltens, die Sittlichkeit in geschlechtlicher Hinsicht grob zu verletzen, ist des weiteren aber auch gegeben, insoweit der Angeklagte diese unzüchtigen Handlungen sowohl vor und an den Kindern verübte oder sie von ihnen an sich vornehmen ließ. Denn diesfalls liegt es auf der Hand, dass gerade derartige sexuelle Erlebnisse die Aufmerksamkeit und Phantasie von Kindern im besonderen Maße anregen müssen und sie daher ihre bezüglichen Erfahrungen nicht für sich behalten werden, sondern sie, wie auch die Erfahrung lehrt, anderen mitteilen und damit einem unbestimmten Personenkreis zugänglich machen.
In subjektiver Richtung ist unter Zugrundelegung, der Feststellungen des Erstgerichts davon auszugehen, dass der Angeklagte mit den örtlichen Verhältnissen im Bereich des Tatorts nächst der U*****-Hütte wohl vertraut und ihm daher die Wahrnehmbarkeit der an diesem Ort verübten Unzuchtshandlungen für einen unbestimmten Personenkreis wohl bekannt war.
Mit recht hat daher das Erstgericht die Tathandlungen des Angeklagten auch den Bestimmungen des § 516 StG unterstellt.
Da keiner der geltend gemachten Nichtigkeitsgründe vorliegt, war mithin die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Wilhelm A***** zu verwerfen.
Der Angeklagte wurde vom Erstgericht nach dem § 130 StG unter Bedachtnahme auf § 35 StG zur Strafe des schweren Kerkers in der Dauer von 2 Jahren, verschärft durch ein hartes Lager vierteljährlich, verurteilt.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht als erschwerend die Vorstrafen, darunter insbesondere die einschlägigen, die Wiederholung der Straftaten, den Umstand, dass mehrere Knaben auf diese massive Weise unsittlich missbraucht und verdorben worden sind und das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einer Übertretung; als mildernd das hohe Alter, die aufstoßende Gelegenheit, die insofern gegeben war, als die neugierig gewordenen Buben den Angeklagten schließlich selbst aufsuchten, und eine gewisse sexuelle Notlage, da der Angeklagte mit seiner Gattin schon seit vielen Jahren nicht mehr verkehren konnte. Vom außerordentlichen Milderungsrecht und von der Rechtswohltat des bedingten Strafnachlasses machte das Erstgericht aus den angeführten Strafzumessungsgründen keinen Gebrauch.
Der Angeklagte ficht die verhängte Strafe mittels Berufung an und beantragt eine weitgehende Herabsetzung. Hiezu führt er aus, dass die Erschwerungsumstände nicht besonders schwer wiegen und die Strafzumessung des Erstgerichts unrichtig sei, da die Knaben schon verdorben gewesen seien, bevor sie zum Angeklagten kamen, und auch untereinander Unsittlichkeiten, begangen haben. Die Wiederholung der Straftaten habe sich jeweils auf die gleichen Objekte bezogen, so dass kein größerer Kreis von Knaben berührt worden sei. Weiteres verweist er auf sein hohes Alter und vermeint, dass ihn die Freiheitsstrafe schwerer treffe, als einen Menschen, der die entsprechende körperliche und psychische Widerstandskraft besitze. Schließlich hätte das Erstgericht die Sorgepflicht für die Gattin nicht berücksichtigt.
Die Berufung ist nicht begründet.
Das Erstgericht hat die Strafzumessungsgründe zutreffend festgestellt und auch richtig gewürdigt.
Die Behauptung in der Berufung, dass die Buben schon vor dem Umgang mit dem Angeklagten verdorben gewesen seien und auch untereinander Unsittlichkeiten begangen haben, steht im Widerspruch mit den Feststellungen des Urteils, wonach den Buben anfangs vor den Handlungen des Angeklagten „gegraust“ habe und er diese nur durch Weckung der sexuellen Neugierde zu den Unzuchtshandlungen brachte. Das Erstgericht stellt ausdrücklich fest, „dass die Kinder vom Angeklagten auf eine sehr massive Weise verführt und verdorben worden sind“ (S 6 des Urteils). Wenn die Buben dann auch untereinander Unsittlichkeiten begangen haben, so muss dies als eine Folge der Verführung durch den Angeklagten angesehen werden.
Der Oberste Gerichtshof erachtet die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe durchaus der Schuld des Angeklagten und dem Unrechtsgehalt der Tat angemessen, selbst wenn eine Sorgepflicht für die Gattin vorliegen sollte.
Der Berufung war daher der Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
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