8Os121/61•OGH 8Os121/61
Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Dr. Mironovici und in Gegenwart der Räte des Obersten Gerichtshofs Dr. Heidrich, Dr. Mayer, Dr. Bröll, Dr. Möller als Richter sowie des Richteramtsanwärters Johann Kierner als Schriftführer in der Strafsache gegen Tassilo D***** und andere wegen des Vergehens der fahrlässigen Krida nach den §§ 486 Z 1, 486c StG mit Zustimmung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Tassilo D*****, Ing. Wolfgang W***** und Dkfm. Norbert B***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 30. Jänner 1961, GZ 6 a Vr 9304/59-32, zu Recht erkannt:
Den Nichtigkeitsbeschwerden der drei Angeklagten wird Folge gegeben, das Urteil aufgehoben und die Strafsache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Mit ihren Berufungen werden die Angeklagten auf diese Entscheidung verwiesen.
Gründe:
Das Erstgericht sprach die Angeklagten Tassilo D*****, Ing. Wolfgang W***** und Dkfm. Norbert B***** des Vergehens der fahrlässigen Krida nach den §§ 486 Z 1, 486c StG schuldig, weil sie im Frühjahr und Sommer 1958 in Wien als Geschäftsführer der Zeitschriften Verlags-Ges.m.b.H. „W*****“, welche Schuldnerin mehrerer Gläubiger war, fahrlässig die Zahlungsunfähigkeit der genannten Gesellschaft dadurch herbeigeführt haben, dass sie dieselbe unter Herausgabe der Wochenzeitschrift „W*****“ nicht mit genügenden Eigenmitteln führten.
Dieses Urteil wird von allen drei Angeklagten in gesonderten Rechtsmittelschriften mit Nichtigkeitsbeschwerden angefochten, wobei in allen drei Beschwerden die Nichtigkeitsgründe des § 281 Z 5, 9a und 9b StPO angerufen und ausgeführt werden.
Den Urteilsfeststellungen zufolge trat die durch das Verschulden der drei Angeklagten herbeigeführte Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens Ende Juli 1958 ein, als das Unternehmen nicht mehr in der Lage war, allen fälligen Verbindlichkeiten in angemessener Frist nachzukommen. Das Gericht trifft die weitere Feststellung, dass die erste gerichtliche Verfolgungshandlung gegen die drei Angeklagten, nämlich die Übermittlung der Akten an die Wirtschaftspolizei zwecks Erhebung des Sachverhalts, am 12. 12. 1959 erfolgt ist, also mehr als ein Jahr nach der Straftat. Ungeachtet dessen billigte das Erstgericht den Angeklagten den Strafaufhebungsgrund der Verjährung nicht zu. Wohl haben sie, so führt das Erstgericht aus, aus ihrem Vergehen keinen Nutzen in Händen und haben während der einjährigen Verjährungsfrist keine Straftat begangen. Der Zubilligung der Verjährung steht aber die Bestimmung des § 531 Abs 2 lit b StG entgegen, weil die Angeklagten nicht im Sinne dieser Gesetzesstelle durch eine wenigstens teilweise Gutmachung des Schadens eine Erstattung nach Kräften geleistet haben. Alle drei Angeklagten verfügen über so viel Vermögen, bzw über ein solches Einkommen, dass ihnen, so erklärt das Gericht, im Urteil zumindest eine teilweise Gutmachung des Schadens zugemutet werden könne.
Gestützt auf den Nichtigkeitsgrund des § 281 Z 9b StPO, teilweise auch auf Z 5, bringt der Angeklagte D***** vor, dass das Erstgericht es unterlassen habe, im Urteil seine wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens zu erörtern und dass Feststellungen darüber unterlassen wurden, ob überhaupt die Möglichkeit zu einer Schadensgutmachung im Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit bestanden hat. Auch die Angeklagten Ing. W***** und Dkfm. B***** bekämpfen den Ausspruch des Erstgerichts, dass den Angeklagten der Strafaufhebungsgrund der Verjährung nicht zugutegehalten werden könne, mit der Rechtsrüge des § 281 Z 9b StPO.
Die Beschwerden sind begründet.
Angesichts der Tatsache, dass die strafbare Handlung vom Erstgericht als Ende Juli 1958 gesetzt festgestellt wurde und dass die erste gerichtliche Verfolgungshandlung nach den Urteilsfeststellungen am 12. 12. 1959 erfolgt ist, kommt der Prüfung der Frage der Verjährung der strafbaren Handlung entscheidende Bedeutung zu. Mit Recht hat das Erstgericht ausgesprochen, dass die Verjährungshindernisse der Begehung einer neuerlichen strafbaren Handlung innerhalb der Verjährungszeit und des Vorhandenseins eines Nutzens aus der strafbaren Handlung bei den drei Angeklagten nicht vorliegen. Hingegen hätte das Vorliegen des weiteren Verjährungshindernisses im Sinne des § 531 Abs 2 lit b StG, nämlich der Nichterstattung des Schadens, nur bejaht werden können, wenn im Urteil Feststellungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Angeklagten in der Verjährungszeit getroffen worden wären und das Erstgericht, gestützt auf diese Feststellungen, ausgeführt hätte, dass, warum und in welchem Ausmaß („nach Kräften“) die Angeklagten in der Lage gewesen waren, die vom Gesetz verlangte Erstattung zu leisten. Bei Erörterung der persönlichen Verhältnisse der Angeklagten beschäftigt sich das Erstgericht auf den Seiten 3 bis 5 des Urteils wohl auch mit ihrer wirtschaftlichen Lage und ihren Vermögens und Einkommensverhältnissen im Zeitpunkt der Urteilsfällung. Das Erstgericht lässt aber im Urteil jede Feststellung darüber vermissen, wie die Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Angeklagten innerhalb der maßgeblichen Verjährungszeit gewesen sind. Diese Feststellungen wären aber, wollte man den Angeklagten die Nichtvornahme der Erstattung nach Kräften anlasten, von entscheidender Bedeutung gewesen, weil die Angeklagten - gegebenenfalls einige von ihnen - den Eintritt der Verjährung nur dann nicht für sich in Anspruch nehmen können, wenn innerhalb der Verjährungszeit (Ende Juli 1958 bis Ende Juli 1959) die Erstattung des Schadens nach Kräften möglich gewesen wäre. Das Fehlen von Feststellungen in dieser Richtung macht eine Überprüfung des Urteils im gegenwärtigen Zeitpunkt unmöglich.
Es war daher ohne dass es erforderlich ist, sich mit den weiters geltend gemachten Beschwerdepunkten auseinanderzusetzen, das Urteil, weil die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist, mit Zustimmung der Generalprokuratur gemäß dem § 285e StPO in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerden der drei Angeklagten aufzuheben und die Strafsache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Mit ihren Berufungen waren die Angeklagten auf diese Entscheidung zu verweisen.
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