8Os134/61•OGH 8Os134/61
Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Dr. Mironovici und in Gegenwart der Räte des Obersten Gerichtshofs Dr. Heidrich, Dr. Mayer, Dr. Bröll und Dr. Möller als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Oberhammer als Schriftführer in der Strafsache gegen Franz B***** wegen des Verbrechens des Diebstahls nach den §§ 171, 176 I lit b StG, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 9. März 1961, GZ 2 a Vr 346/61-23, den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Gegen das erstgerichtliche Urteil, mit dem der Angeklagte Franz B***** des Verbrechens des Diebstahls nach den §§ 171, 176 I b StG schuldig erkannt wurde, richtet sich seine auf die Nichtigkeitsgründe des § 281 Z 5, 9a und 9c StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde.
Den Urteilsfeststellungen zufolge stahl der Angeklagte, der die letzte Diebstahlsvorstrafe am 8. 9. 1960 verbüßt hat, am 23. 12. 1960 seinem Arbeitskollegen Friedrich R***** aus zwei in einer Aktentasche verwahrten Lohnsäcken, die er zu diesem Zweck aufriss, Beträge von 250 und 73 S. Der Angeklagte wurde von dem Genannten bei der Begehung der Tat ertappt, gab ihm des Geld jedoch trotz Bittens nicht zurück, auch nicht als sich der Maschinist Ludwig E***** an den sich R***** um Hilfe gewandt hatte, versucht hatte, den Angeklagten zur Rückgabe des Geldes zu bewegen.
Das Erstgericht lehnte die Verantwortung des Angeklagten, der den Gelddiebstahl in Abrede stellte und den Versuch unternahm, die Glaubwürdigkeit der Angaben des Friedrich R***** in Zweifel zu ziehen, als unglaubwürdig und durch die Verfahrensergebnisse widerlegt ab und stützte den als erwiesen angenommenen Sachverhalt vor allem auf die Angaben des Bestohlenen vor der Polizei - er ist am 16. 2. 1961 anlässlich eines Verkehrsunfalls ums Leben gekommen und auf die Aussagen des Zeugen Ludwig E*****.
Die Nichtigkeitsbeschwerde enthält keine Ausführungen zu den angerufenen Nichtigkeitsgründen des § 281 Z 9a und 9c StPO. Auch die amtswegige Überprüfung der Akten ergibt, dass das Urteil mit keinem Rechtsirrtum behaftet ist. Auf diesen Teil der Beschwerde konnte daher nicht weiter eingegangen werden.
Das Vorbringen zum Nichtigkeitsgrund des § 281 Z 5 StPO erschöpft sich im Wesentlichen in der Ausführung einer im Rechtsmittelverfahren gegen schöffengerichtliche Urteile unzulässigen Bekämpfung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung. Mit der Tatsache, dass der verstorbene bestohlene Friedrich R***** von seiner Umgebung als geistig beschränkt geschildert wird, hat sich das Erstgericht im Urteil auseinandergesetzt. Es hat zureichend begründet, warum es diese Tatsache nicht daran gehindert hat, dessen Aussagen vor der Polizei als glaubwürdig und zur Überführung des Angeklagten geeignet zu werten. Ebenso hat das Erstgericht im Urteil der Tatsache Erwähnung getan, dass gegen R***** in früherer Zeit der Vorwurf erhoben worden war, eine ungerechtfertigte Diebstahlsbeschuldigung erhoben zu haben. Es ließ die Frage ob R***** sich tatsächlich in dieser Richtung verhalten hat, mangels Erweislichkeit offen, wies aber darauf hin, dass keinesfalls erwiesen sei, dass derartige Behauptungen oder Bezichtigungen von R***** wider besseres Wissen gemacht worden wären. Unter Würdigung der Tatsache, dass Friedrich R***** sich unmittelbar nach dem Diebstahl an den Maschinisten E***** wandte, ihm von der Tat des Angeklagten Mitteilung machte und ihn bat, ihm bei der Wiedererlangung des Geldes beim Angeklagten behilflich zu sein, folgerte das Erstgericht in freier Beweiswürdigung, dass der Angeklagte der Täterschaft in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise überführt ist. Da das Erstgericht eine Gewaltanwendung des Angeklagten, um sich im Besitze des Geldes dem Friedrich R***** gegenüber zu erhalten, im Zweifel zugunsten des Angeklagten nicht als erwiesen angenommen hat, bestand keine Notwendigkeit, sich mit der Frage, ob der Angeklagte anlässlich des Zuredestellens durch R***** wegen des Diebstahls diesen weggestoßen oder ihm eine Ohrfeige versetzt hat, im Urteil auseinanderzusetzen. Der Versuch des Angeklagten, die Aussage des Zeugen Ludwig E***** zur Stützung seiner Verantwortung, den Diebstahl nicht begangen zu haben, heranzuziehen, muss an der aktenkundigen und vom Erstgericht auch festgestellten Tatsache scheitern, dass der Bestohlene sich bei diesem Zeugen E***** unmittelbar nach der Tat über den Diebstahl beschwert und ihn um Abhilfe gebeten hat.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, das in dem Vorwurf gipfelt, deswegen, weil er wegen Diebstahls vorbestraft sei, könne nicht gesagt werden, dass ihm ein neuerlicher Diebstahl zuzumuten sei und weiters, es sei geradezu unmöglich, mit der Aussage eines geistig Beschränkten die Schuld seiner Person erweisen zu wollen und einen Schuldspruch auf Vermutungen aufzubauen, zeigt somit nicht dem Urteil anhaftende Begründungsmängel auf, sondern besteht nur in dem im Nichtigkeitsverfahren unzulässigen Versuch, die Beweiswürdigung des Erstgerichts zu erschüttern.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war als offenbar unbegründet gemäß dem § 285d Abs 1 Z 2 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
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