OGH 2Ob500/60

2Ob500/60Tribunal Superior22 de dez. de 1960

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OGH 2Ob500/60

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.12.1960

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Elsigan als Vorsitzenden und durch die Räte des Obersten Gerichtshofes Dr. Sabaditsch, Dr. Köhler, Dr. Pichler und Dr. Höltzel als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Erich T*****, Polizeiangestellten in , vertreten durch Dr. Aubert Salzmann, Rechtsanwalt in Wels, wider die beklagten Parteien 1) Stefan P, Kraftfahrer in , 2) Firma N O*****, Nahrungsmittelfabrik in *****, beide vertreten durch Dr. Hermann Eiselsberg, Rechtsanwalt in Wels, wegen 96.245,30 S und Feststellung (Streitwert 50.000 S), infolge Revision beider Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 5. Oktober 1960, GZ 1 R 275/60-35, womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Kreisgerichtes Wels vom 25. Mai 1960, GZ 3 Cg 337/58-25, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision der Beklagten wird Folge gegeben und das angefochtene Urteil dahin abgeändert, dass die Entscheidung zu lauten hat:

„1.) Die Beklagten sind zur ungeteilten Hand schuldig, dem Kläger den Betrag von 53.433,98 S und an Prozesskosten den Betrag von 4.202,88 S binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen;

2. ) es wird festgestellt, dass die Beklagten dem Kläger für drei Viertel der Folgen des Unfalls vom 9. Oktober 1957 zur ungeteilten Hand haften;

3. ) das Begehren, a) die Beklagten seien zur ungeteilten Hand schuldig, dem Kläger einen weiteren Betrag von 42.811,33 S binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen, und b) es werde festgestellt, dass die Beklagten dem Kläger für ein weiteres Viertel der Folgen des Unfalls vom 9. Oktober 1957 zur ungeteilten Hand haften, wird abgewiesen."

Der Revision des Klägers wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens in zweiter und dritter Instanz werden gegeneinander aufgehoben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Am 9. Oktober 1957 um 3 Uhr nachmittags ereignete sich - wie unbestritten feststeht - in Wels an der Kreuzung der Kreuzpointstraße und der Gutenbergstraße ein Verkehrsunfall, bei dem der Kläger schwer verletzt wurde. Der Kläger, der damals 21 Jahre alt war, fuhr mit seinem Lohner-Roller durch die Gutenbergstraße; er hatte gegenüber den in der Kreuzpointstraße von links kommenden Fahrzeugen den Vorrang. Zur selben Zeit fuhr der Erstbeklagte als Lenker des der zweitbeklagten Partei gehörigen Lastkraftwagens an die Kreuzung heran. Um einen Zusammenstoß zu vermeiden, bremste der Kläger sein Fahrzeug rasch ab. Er kam dabei zum Sturz und blieb unmittelbar vor dem rechten Vorderrad des Lastkraftwagens liegen. Der Erstbeklagte wurde vom Erstgericht wegen Übertretung gegen die Sicherheit des Lebens nach § 335 StG gestraft. Das Strafgericht nahm an, dass er den Rechtsvorrang des Klägers verletzt und mit zu hoher Geschwindigkeit in den Kreuzungsbereich eingefahren ist.

Der Kläger verlangt in der vorliegenden Klage vom Erstbeklagten als Lenker und von der zweitbeklagten Partei als Halterin des Lastkraftwagens ein Schmerzengeld von 45.000 S, für die Verhinderung des besseren Fortkommens 50.000 S, als Ersatz für Sachschäden 945,30 S und für entgangenen Verdienst 300 S, insgesamt also 96.245,30 S. Außerdem begehrt er die Feststellung, dass ihm die Beklagten zur ungeteilten Hand für alle Folgen des Unfalles dem Grunde nach zu haften haben. Er steht auf dem Standpunkt, dass den Erstbeklagten das alleinige Verschulden treffe, und gründete seine Ansprüche gegenüber beiden Beklagten sowohl auf die Bestimmungen des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches wie auch auf die Vorschriften des Kraftfahrzeughaftpflichtrechtes.

Die Beklagten wenden gleichteiliges Mitverschulden des Klägers ein; sie behaupten weiter, das Schmerzengeld sei zu hoch gegriffen und der aus dem Grund des § 1326 ABGB begehrte Betrag sei nicht begründet, weil der Kläger in seinem Fortkommen nicht behindert sei; das Feststellungsbegehren sei überflüssig.

Das Erstgericht hat das Schmerzengeld mit 35.000 S, den Ersatzbetrag für Verhinderung des besseren Fortkommens durch die Verunstaltung mit 20.000 S, den Ersatzbetrag für Sachschäden mit 945,30 S und die Entschädigung für entgangenen Verdienst mit 300 S bestimmt; es hat von diesem Betrag von zusammen 56.245,30 S die Mitverschuldensquote des Klägers von 1/5 in Abzug gebracht und dem Kläger 44.996,24 S zugesprochen. Es hat auch festgestellt, dass die Beklagten dem Kläger dem Grunde nach für 4/5 der Folgen des Unfalls zur ungeteilten Hand haften.

Infolge Berufung beider Parteien hat das Berufungsgericht das Schmerzengeld mit 40.000 S, den Ersatzbetrag für Verhinderung des besseren Fortkommens durch Verunstaltung mit 30.000 S, den Ersatzbetrag für Sachschäden mit 945,30 S und die Entschädigung für entgangenen Verdienst mit 300 S bestimmt, von diesem Betrag von zusammen 71.245,30 S die Mitverschuldensquote des Klägers von 1/5 in Abzug gebracht und dem Kläger 56.996,24 S zuerkannt. Der Ausspruch über das Feststellungsbegehren blieb unverändert.

Gegen das Urteil der zweiten Instanz richten sich die Revisionen beider Parteien. Sie machen die Revisionsgründe des § 503 Z 3 und 4 ZPO, der Kläger auch Z 2 dieser Gesetzesstelle geltend und beantragen, das angefochtene Urteil abzuändern und zwar: 1) der Kläger dahin, dass das Schmerzengeld auf 45.000 S und die Entschädigung für die Verunstaltung auf 40.000 S erhöht, ein Mitverschulden seinerseits nicht angenommen und ausgesprochen werde, dass beide Beklagten ihm zur Gänze für die Folgen des Unfalles haften, 2) die Beklagten dahin, dass das Schmerzengeld mit 35.000 S und der Entschädigungsbetrag für die Verunstaltung mit 20.000 S bestimmt, das Verschulden im Verhältnis von 1 : 1 aufgeteilt und die Feststellung dahin getroffen werde, dass die Beklagten dem Kläger nur zur Hälfte für die Folgen des Unfalles haften. Der Kläger hat hilfsweise noch beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Untergerichte zurückzuverweisen. Jeder der beiden Parteien stellt den Antrag, der Revision der anderen Partei nicht Folge zu geben. Der Revision der Beklagten kommt teilweise Berechtigung zu; die Revision des Klägers ist nicht begründet.

1. ) Zu den Revisionsgründen der Z 2 und 3 des § 503 ZPO:

Der Kläger rügt als aktenwidrig und „vorsichtsweise" als Mangel des Berufungsverfahrens, es sei vom Berufungsgerichte nicht beachtet worden, dass der im Strafverfahren vernommene Sachverständige bekundet habe, die Sichtmöglichkeiten nach rechts seien für den Rollerfahrer etwas besser gewesen, weshalb er eine höhere Geschwindigkeit haben durfte, als wenn er aus der Kreuzpointstraße gekommen wäre. Eine Aktenwidrigkeit liegt nur vor, wenn das Gericht einen Akteninhalt unrichtig wiedergibt und auf diese unrichtige Wiedergabe eine rechtliche erhebliche Feststellung gründet. Davon kann hier keine Rede sein, ebenso wenig von einem Mangel des Verfahrens; es könnte nur ein Begründungsmangel vorliegen, der aber nach der Regelung des § 503 ZPO keinen Revisionsgrund bildet. Die Beklagten rügen als aktenwidrig die Feststellung des Berufungsgerichtes, dass die Anstoßwucht größer gewesen wäre, wenn der Kläger nur die Fußbremse betätigt hätte; sie meinen, das Bremsen nur mit einer Bremse hätte die Anstoßwucht keinesfalls vergrößern, sondern nur bewirken können, dass der Kläger auf dem Motorrad geblieben und mit diesem vor der Zusammenstoßstelle zum Stehen gekommen wäre. Auch mit diesen Ausführungen wird keine Aktenwidrigkeit im Sinne der angeführten Gesetzesstelle dargetan, sondern eine Schlussfolgerung des Gerichtes bekämpft, die, wenn sie auch unrichtig wäre, nicht im Widerspruch mit dem Akteninhalt stehen könnte.

Als Aktenwidrigkeit rügen die Beklagten weiter die Annahme des Berufungsgerichtes, dass der Kläger die zulässige Geschwindigkeit nur geringfügig überschritten habe. Mit diesen Ausführungen machen die Beklagten wieder keine Aktenwidrigkeit im Sinne der Z 3 des § 503 ZPO geltend, sondern bekämpfen die rechtliche Beurteilung. Auf diese Ausführungen wird bei Erörterung der Rechtsrüge zurückzukommen sein. Endlich erblicken beide Parteien eine Aktenwidrigkeit darin, dass im angefochtenen Urteil davon gesprochen wird, der Erstbeklagte habe in der unübersichtlichen „Kurve" nicht die erforderliche Aufmerksamkeit angewendet, obwohl sich der Unfall an einer Kreuzung zugetragen habe. Hier liegt wohl ein Irrtum des Berufungsgerichtes vor. Es ist aber für die Entscheidung ohne jede Bedeutung und vermag den angerufenen Revisionsgrund nicht zu tragen.

Die Revisionsgründe der Z 2 und 3 des § 503 ZPO sind also nicht gegeben.

2. ) Zum Revisionsgrund der Z 4 des § 503 ZPO:

a) Verschuldensteilung im Verhältnis von 4 : 1 zu Lasten des Erstbeklagten:

Der Kläger bekämpft die Verschuldensteilung im Verhältnis 4 : 1 zu Lasten des Erstbeklagten mit dem Ziele, ihn von jedem Verschulden loszuzählen. Die Beklagten streben eine Teilung des Verschuldens im Verhältnis von 1 : 1 an.

Die Untergerichte haben festgestellt, dass die Geschwindigkeit des Lastkraftwagens bei Eintritt der gegenseitigen Sichtmöglichkeit etwa 30 bis 35 km/h gewesen sei; sie habe sich bis zum Bremsbeginn auf etwa 30 km/h ermäßigt. Die Geschwindigkeit des Rollerfahrers wurde mit etwa 40 km/h angenommen; die für ihn zulässige Höchstgeschwindigkeit hätte 28 - 35 km/h betragen. Der Kläger habe bei Ansichtigwerden des Lastkraftwagens sein Fahrzeug mit der Fuß- und Handbremse stark abgebremst und habe eine Bremsspur von 11,8 m hinterlassen, die ungefähr 2,90 m vom nördlichen Straßenrand - parallel zu diesem - verlaufen sei. Der Lastkraftwagen habe eine deutliche, etwa in der Straßenmitte verlaufende Bremsspur von 5 m hinterlassen. Der Kläger sei auf der frischgeschotterten Straße ins Schleudern gekommen, sei etwa am Ende der sichtbaren Bremsspur nach rechts seitlich abgewichen und ohne den Lastkraftwagen zu berühren auf seiner linken Seite nahe beim rechten Vorrad des Lastkraftwagens zu liegen gekommen. In diesem Zeitpunkt habe sich der Lastkraftwagen mit seinen Vorderrädern bereits über der verlängerten Mittelachse der Gutenbergstraße befunden. Das Verschulden des Erstbeklagten erblickt das Erstgericht darin, dass er nicht die erforderliche Aufmerksamkeit aufgewendet habe, um rechtzeitig anzuhalten und dem Kläger den ihm zustehenden Vorrang einzuräumen. Dem Kläger legen die Untergerichte zur Last, dass er die zulässige Höchstgeschwindigkeit um etwa 5 bis 12 km überschritten habe. Die beiderseitige Betriebsgefahr falle im Hinblick auf das schuldhafte Verhalten beider Fahrzeuglenker nicht ins Gewicht.

Der Kläger meint, ihm könne kein Verschulden angelastet werden, weil er selbst in dem Fall, da ihm ein fahrtechnischer Fehler - und nicht bloß die höhere Geschwindigkeit - angelastet werden könnte, seinen Vorrang nicht verwirkt hätte. Das Berufungsgericht hat nicht angenommen, dass der Kläger durch sein zu schnelles Fahren den Vorrang verwirkt habe, es hat nur festgestellt, dass auch die überhöhte Geschwindigkeit eine Ursache des Unfalles war, die der Kläger zu vertreten habe, weil die von ihm gewählte Geschwindigkeit für die Sichtverhältnisse an der Kreuzung jedenfalls zu hoch war. Diese Beurteilung des Berufungsgerichtes muss umso mehr gebilligt werden, als auch die für ein Bremsmanöver ungünstige Beschotterung der Straße eine wesentliche Herabsetzung der Geschwindigkeit erfordert hätte. Dazu kommt, dass er auch den sehr geringen Bremsmöglichkeiten seines Fahrzeuges vor der Kreuzung hätte Rechnung tragen müssen. Zutreffend weisen die Beklagten schließlich darauf hin, dass dem Kläger auch der Umstand, dass er nicht den geringstmöglichen Seitenabstand vom Fahrbahnrand eingehalten hat, als Verstoß gegen die Vorschrift des § 15 Abs 2 StPolO anzulasten ist. Dagegen tritt der Umstand, dass der Kläger unmittelbar nach Ansichtigwerden des Fahrzeugs der Beklagten beide Bremsen betätigt hat, völlig in den Hintergrund, weil für ihn in diesem Zeitpunkt ein Bedenken und Überlegen kaum mehr möglich war. Dem Verschulden des Klägers steht die Nichtbeachtung des Vorranges als primärer und unfallauslösender Fehler des Erstbeklagten gegenüber. Es kann kein Zweifel bestehen, dass dieser Fehler im Zusammenhalt mit der vom Strafgericht festgestellten überhöhten Geschwindigkeit wesentlich schwerer wiegt als das Verschulden des Klägers. Eine Verschuldensteilung im Verhältnis von 4 : 1 zu Ungunsten des Erstbeklagten entspricht nach Meinung des Revisionsgerichtes nicht dem wirklichen Verschulden beider Lenker, weil das Verschulden des Klägers doch höher zu veranschlagen ist. Das Revisionsgericht hält eine Verschuldensteilung von 3 : 1 für angemessen.

b) Schmerzengeld:

Der Kläger verlangt in seiner Revision, dass das Schmerzengeld, das von der zweiten Instanz von 35.000 auf 40.000 S erhöht wurde, mit 45.000 S bemessen werde. Er meint, erst dieser Betrag sei eine angemessene Entschädigung für die schweren Verletzungen und die seelischen Schmerzen, die er als Folgen des Unfalles durchstehen musste. Auch sei sein jungendliches Alter nicht entsprechend berücksichtigt und weiter der Umstand, dass er durch die Impressionsfraktur und durch die Gehirnerschütterung in seinem Wesen ein anderer Mensch geworden sei.

Die Beklagten wenden sich gegen die Erhöhung des Schmerzengeldes von 35.000 auf 40.000 S und führen aus, mit dem vom Erstrichter bemessenen Betrage seien die seelischen Schmerzen und die Folgen des Unfalles ausreichend berücksichtigt. Sie verweisen auf andere Entscheidungen, in denen sogar für eine Amputation des rechten Unterschenkels nur ein Schmerzengeld von 40.000 S zuerkannt wurde; sie sind der Meinung, ein solcher Betrag sei bei teilweisem Verlust der linken Hand, die immerhin noch benützt werden könne, auch unter Rücksichtnahme auf die übrigen Verletzungen jedenfalls zu hoch gegriffen.

Der Kläger erlitt nach den Feststellungen der Untergerichte einen offenen Bruch der rechten Stirnbeinhälfte, einen offenen Bruch des Jochbeines rechts, mehrere Rissquetschwunden an der Stirne, eine Gehirnerschütterung, eine Zerquetschung der linken Hand sowie eine Quetschung des rechten Kniegelenkes und des linken Ellenbogengelenkes. Der offene Stirnbeinbruch wurde so behoben, dass das ungefähr 3 bis 4 cm im Durchschnitt betragende Knochenstück aus 2 cm Tiefe gehoben und ein Knochendefekt mittels einzelner Knochensplitter gedeckt wurde. An der linken Hand musste der Zeige-, Mittel- und Ringfinger einschließlich der dazugehörigen Mittelhandknochen entfernt und der Daumen unter dem Köpfchen des dazugehörigen Mittelhandknochens abgesetzt werden. Der Kläger befand sich 8 Wochen in stationärer und anschließend 6 Wochen in ambulanter Behandlung des Krankenhauses Wels; er war bis 6. Jänner 1958 arbeitsunfähig und weitere 12 Monate betrug die Erwerbsminderung 60 %. Nach diesem Zeitpunkt ist die dauernde Erwerbsminderung mit 50 bis 55 % anzunehmen. Die linke Hand ist als Arbeitshand völlig unbrauchbar und kann nur als Beihand bezeichnet werden. Der Kläger hatte durch 8 Tage sehr starke Schmerzen, durch weitere 12 Tage mittelstarke Schmerzen und durch weitere 83 Tage dauernd leichte Schmerzen; bei Witterungswechsel und Überanstrengung treten auch jetzt noch leichte Schmerzen auf. Außerdem leidet der Kläger an Kopfschmerzen; die linke Hand ist gegen Druck und Schlag sehr empfindlich. Als Folge der Gehirnerschütterung besteht eine Hirnleistungsschwäche, die sich besonders in einer herabgesetzten Merkfähigkeit äußert.

Die zahlreichen und zum Teil äußerst schweren Verletzungen, die seelischen Leiden, die mit diesen Verletzungen verbunden waren und noch weiter verbunden sind, und das drückende Gefühl, ein Krüppel geworden zu sein und eine schwere Beeinträchtigung des äußeren Aussehens erlitten zu haben, rechtfertigen durchaus das Schmerzengeld, das ihm von der zweiten Instanz zuerkannt wurde. Die Ausführungen in beiden Revisionen sind nicht überzeugend. Der Hinweis der Beklagten auf einschlägige andere Fälle überzeugen deshalb nicht, weil jeder Fall anders gelagert ist und daher die Schmerzengeldbemessung nicht nach einer bestimmten Schablone vorgenommen werden darf. Der Betrag von 40.000 S fällt nicht aus dem Rahmen der in solchen Fällen üblicherweise zuerkannten Beträge, ein Mehr wäre aber zu hoch.

c) Entschädigungsbetrag für die Verhinderung des besseren Fortkommens:

Der Kläger strebt für die Verhinderung des besseren Fortkommens einen Entschädigungsbetrag von 40.000 S (statt des vom Berufungsgericht angenommenen Betrages von 30.000 S) an, die Beklagten halten den vom Erstgericht angenommenen Betrag von 20.000 S für ausreichend. Das Berufungsgericht hat den Schuldspruch und die Erhöhung des Entschädigungsbetrages damit begründet, dass die Verstümmelungen im Gesicht und an der linken Hand äußerst nachteilige Veränderungen des äußeren Erscheinungsbildes des Verletzten darstellen, also eine schwere Verunstaltung sind. Der Entschädigungsbetrag gebühre neben den Ansprüchen nach § 1325 ABGB schon dann, wenn das bessere Fortkommen verhindert werden könnte. Es sei also die Möglichkeit eines Schadenseintrittes bereits ausreichend, den Ersatzanspruch zu begründen; diese Möglichkeit könne nicht im Geringsten zweifelhaft sein. Die Ausführungen des Berufungsgerichtes sind zu billigen. Ihm ist beizustimmen, dass ein Betrag von 20.000 S der Verstümmelung der Hand und den Veränderungen des Gesichtes nicht ausreichend Rechnung getragen hätte; ein Betrag von mehr als 30.000 S ist aber zu hoch gegriffen und würde aus dem Rahmen der für solche Verunstaltungen üblichen Entschädigungsbeträge fallen. Wenn die Beklagten eine Verunstaltung überhaupt in Abrede stellen, so sei ihnen entgegengehalten, dass nach ständiger Rechtsprechung jede Verletzung darunter fällt, die geeignet ist, die äußere Erscheinung des Verletzten wesentlich zu beeinträchtigen. Bei der Beurteilung dieser Beeinträchtigung kommen nicht medizinische Begriffe in Betracht, sondern die Anschauungen des Lebens. Diese lassen aber im gegenständlichen Falle keinen Zweifel, dass eine schwere Beeinträchtigung der äußeren Erscheinung des Klägers vorliegt. Auch wenn der Kläger eine Prothese an der linken Hand tragen könnte, wäre damit die Verunstaltung nicht behoben und es blieben überdies noch die entstellenden Narben und Knochenveränderungen im Gesicht. Der Umstand, dass der Kläger von seinem Dienstgeber weiter beschäftigt wird, steht der Zuerkennung des Entschädigungsbetrages nicht entgegen, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Kläger in naher oder ferner Zukunft infolge seiner Verunstaltung in seinem besseren Fortkommen gehindert wird. Die Meinung, dass die Entschädigung nach § 1326 ABGB nur Frauen zuerkannt werden könne, ist dem Gesetze fremd und findet auch in der Lehre und Rechtsprechung keine Stütze.

Im Hinblick auf die geänderte Verschuldensteilung ergibt sich somit folgender berechtigter Leistungsanspruch des Klägers:

Schmerzengeld 40.000,-- S,

Entschädigungsbetrag für die Ver-

hinderung des bessern Fortkommens 30.000,-- S

Ersatzbetrag für Sachschäden 945,30 S

Entschädigung für entgangenen Verdienst 300,-- S

zusammen 71.245,30 S

von diesem Betrag ist entsprechend

der Mitverschuldensquote von einem

Viertel der Betrag von 17.811,32 S

in Abzug zu bringen, so dass ein

Betrag von 53.433,98 S

verbleibt.

Die Abänderung der Verschuldensteilung macht auch eine entsprechende Änderung des Ausspruchs über das Feststellungsbegehren notwendig. Gemäß § 43 ZPO war dem Kläger nur die Hälfte der auf den ersiegten Betrag entfallenden Prozesskosten der ersten Instanz zuzusprechen, weil die Beklagten mit einem Viertel als obsiegend anzusehen sind. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens waren aber gemäß §§ 43, 50 ZPO gegeneinander aufzuheben.

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