OGH 5Ob416/60

5Ob416/60Tribunal Superior16 de dez. de 1960

Abrir fonte

Texto completo

OGH 5Ob416/60

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.12.1960

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Kisser als Vorsitzenden und durch die Räte des Obersten Gerichtshofes Dr. Turba, Dr. Lachout, Dr. Graus und Dr. Greissinger als Richter in der Rechtssache der antragstellenden Partei Hermine P*****, vertreten durch Rudolf Heinz, Sekretär der Mietervereinigung Österreichs, Wien 10., Siccardsburggasse 60, wider die Antragsgegnerin Alma V*****, vertreten durch Rudolf K*****, wegen § 8 MietG., infolge Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 4. Oktober 1960, GZ 41 R 642/60-18, womit die Entscheidung des Bezirksgerichtes Favoriten vom 6. September 1960, GZ 3 Msch 14/60-14, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Beschluss dahin abgeändert, dass die Entscheidung zu lauten hat:

Gemäß § 8 Abs 1 MietG. wird der Vermieterin unter Androhung einer Ordnungsstrafe von S 5.000,- der Auftrag erteilt, die von der M.A.34 überprüften Arbeiten laut den Kostenvorschlägen des Elektroinstallateuers Stefan R***** vom 25. 3. 1959 u. 23. 2. 1959, erliegend bei dem Akt der Schlichtungsstelle des magistratischen Bezirksamtes X, Schli 1/59, mit Ausnahme des die Installierung eines 5 Minuten-Lichtes betreffend Arbeiten, mit einem Gesamterfordernis von S 28.478,50 innerhalb von 3 Monaten ab Zustellung dieses Beschlusses vornehmen zu lassen.

Hingegen wird der Antrag nach § 8 MietG. hinsichtlich der im Kostenvorschlag des Stefan R***** vom 23. 2. 1959 angeführten, die Installierung eines 5-Minuten-Lichtes, betreffenden Arbeiten mit einem Gesamterfordernis von S 1.322,10 abgewiesen.

Begründung

Begründung:

Mit der Grundsatzentscheidung der Schlichtungsstelle vom 22. Oktober 1958, Schli 1/58, wurden gemäß § 7 MietG. im Hause W***** Instandhaltungsarbeiten im Betrage von S 188.246,24 als notwendig anerkannt. Es wurde ausgesprochen, dass die Tilgung dieses Kapitales samt Zinsen innerhalb eines Zeitraumes von 10 Jahren zulässig sei und bei einem Friedenszins des Hauses von 20.880 Kronen demnach pro Friedenskrone zirka 124,05 g zuzüglich von je 10 Groschen für Verwaltungskosten und laufende kleinere Reparaturen als Vielfaches ergeben werde. Das genaue Ausmaß und der Zeitpunkt des Beginnes der Erhöhung werde erst nach Vornahme der Arbeiten auf neuerlichen Antrag der Hausinhabung unter Vorlage der detaillierten Rechnungen sowie des Nachweises der Verwendung des inzwischen eingegangenen Mietzinses festgestellt werden.

Zur Zahl Schli 1/59 stellte die Antragsgegnerin neuerlich einen Antrag nach § 7 MietG. Dieser mit Kostenvoranschlägen des Elektrotechnikers Stefan R***** vom 25. März und 23. 2. 1959 belegter Antrag betraf die Verlegung von elektrischen Leitungen. Die M.A. 34, die diese Kostenvoranschläge überprüfte, anerkannte Aufwendungen im Gesamtbetrage von S 28.478,50; dagegen anerkannte sie nicht Aufwendungen im Betrage von S 1.322,10 für die im Voranschlag vom 23. 2. 1959 für die Installierung eines 5-Minuten-Lichtes enthaltenen Arbeiten, da die Automatisierung der Stiegenhausbeleuchtung eine Verbesserung darstelle, die nur auf Wunsch der Mieter durchgeführt werden solle. Über diesen Antrag wurde nicht entschieden. In der Verhandlungsniederschrift vom 29. 7. 1959 findet sich der Satz: Die Parteien vereinbaren, die Entscheidung über diesen Nachtrag der Endentscheidung vorzubehalten.

Nunmehr hat die Antragstellerin über dieselben Arbeiten, die bereits Gegenstand des Aktes Schli 1/59 waren, einen Antrag nach § 8 MietG. gestellt.

Das Erstgericht erkannte nach dem Antrag.

Das Rekursgericht hob die erstgerichtliche Entscheidung auf und erklärte den Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig. Das Rekursgericht hält die Feststellung für erforderlich, ob die Kosten der Arbeiten, die übrigens hinsichtlich der Automatisierung der Stiegenhausbeleuchtung als eine Verbesserung anzusehen seien, in den Hauptmietzinsen Deckung fänden. Zwar habe das Erstgericht ausgesprochen, es sei der Vermieterin der Beweis nicht gelungen, dass die Mietzinseingänge zur Durchführung der Arbeiten nicht hinreichen. Diesem Beschluss des Erstgerichtes stünde aber die Vorentscheidung Schli 1/58 entgegen. Es bedürfe der Erörterung, ob diese Entscheidung in Rechtskraft erwachsen sei. Treffe dies zu oder läge infolge der Anrufung des Gerichtes eine Entscheidung des Gerichtes vor, womit der Antrag der Vermieterin dem Grunde nach bewilligt wurde, stünde eine solche rechtskräftige Entscheidung der Bewilligung des gegenständlichen Antrages mangels Deckung der Arbeiten durch den Mietzins entgegen.

Der dagegen von der Antragstellerin erhobene Revisionsrekurs ist teilweise begründet. Nach § 32 MietG darf die Entscheidung des Erstgerichtes nur wegen unrichtiger Anwendung bestehender Vorschriften, wozu allerdings auch die unrichtige Anwendung von Verfahrensvorschriften gehört, angefochten werden. Daraus folgt, dass das Rekursgericht bei seiner Entscheidung von den Feststellungen des Erstgerichtes auszugehen hat, soferne diese nicht auf einer aktenwidrigen Grundlage oder auf einem unter Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften durchgeführten Verfahren beruht (MietSlg 7559). Nun hat das Erstgericht ausgesprochen, dass es der Antragsgegnerin nicht gelungen sei, zu beweisen, dass die derzeitige Zinsreserve und die in den nächsten 10 Jahren eingehenden Zinse bei einem Jahresmietwert von 20.880 Kronen nicht ausreichen, um die zur Durchführung der Elektroarbeiten erforderlichen Kosten zu decken. Damit hat das Erstgericht festgestellt, dass die Kosten für die Durchführung der Arbeiten im Hauptmietzins Deckung finden. Es lässt sich keinesfalls sagen, dass diese Feststellung auf Grund eines unter Verletzung von Verfahrensvorschriften durchgeführten Verfahrens erfolgte, weil ja die Antragsgegnerin selbst in erster Instanz nicht behauptet hat, dass die Kosten für die Arbeiten in den Hauptmietzinsen keine Deckung fänden. Sie hat auch die Feststellung des Erstgerichtes in ihrem Rekurses gegen die erstgerichtliche Entscheidung gar nicht angefochten.

Nun meint das Rekursgericht, die Frage der Deckung wäre von Amts wegen zu überprüfen, weil die Entscheidung der Schlichtungsstelle 1/58 schon in dem Verfahren erster Instanz aktenkundig gewesen sei. Dem ist zu entgegnen, dass durch die Bewilligung eines Bauvorhabens nach § 7 MietG - jede Antragstellung nach § 8 MietG nur dann ausgeschlossen wird, wenn die nach § 7 MietG bewilligten Arbeiten auch tatsächlich durchgeführt werden (MietSlg 5732). Andernfalls hätte jeder Vermieter, dem grundsätzlich nach § 7 MietG Arbeiten bewilligt wurden, es in der Hand unter Hinweis auf diese Bewilligung allen Anträgen der Mieter auf die Durchführung notwendiger Instandsetzungsarbeiten entgegenzutreten. Nun ist hier die Durchführung der zu Schli 1/58 bewilligten Arbeiten nicht aktenkundig. Eine solche Durchführung wurde von der Antragsgegnerin gar nicht behauptet. Die zu Schli 1/58 ergangene grundsätzliche Bewilligung der Erhöhung der Hauptmietzinse schließt daher die Feststellung, dass nunmehr nach Ablauf von 2 Jahren für die verhältnismäßig geringe Kostensumme, die die Durchführung der notwendigen Verlegung von Lichtleitungen erfordert, Deckung in den Hauptmietzinsen angesichts eines Jahresmietwertes von 20.880 Kronen vorhanden ist, durchaus nicht aus. Von dieser Feststellung, die von der Antragsgegnerin gar nicht bekämpft wurde und die auch wie bereits dargelegt, durchaus nicht auf aktenwidriger Grundlage beruht, war daher auszugehen.

Wird davon ausgegangen, dann muss der Antrag soweit er Arbeiten betrifft, die der ordnungsmäßigen Erhaltung dienen, bewilligt werden. Mit Recht hat das Rekursgericht in Erwiderung auf die Ausführungen des Rekurses den Standpunkt eingenommen, dass mit diesen unbedingt notwendigen Erhaltungsarbeiten nicht so lange zugewartet werden kann, bis vielleicht in 2 Jahren eine Umschaltung von Gleich- auf Drehstrom erfolgt. Ebenso mit Recht hat das Rekursgericht ausgesprochen, dass die Frage des Verschuldens im Verfahren nach den §§ 24 ff MietG einer Überprüfung nicht zugänglich ist. Das gilt bei Anträgen nach § 8 MietG ebenso wie bei Anträgen nach § 7 MietG.

Abzuweisen war der Antrag nur, soweit er die Installierung eines 5-Minuten-Lichtes betrifft. Hier handelt es sich um Arbeiten, die nicht der ordnungsgemäßen Erhaltung, sondern der Verbesserung dienen. Solche Arbeiten können nach § 8 MietG nur aufgetragen werden, wenn Arbeiten, die der ordnungsgemäßen Erhaltung dienen, nicht erforderlich sind. Aus der Entscheidung Schli 1/58, von der im Revisionsrekurse der Antragstellerin selbst zugegeben wird, dass sie in Rechtskraft erwachsen ist, geht aber hervor, dass im Hause noch Arbeiten, die der ordnungsgemäßen Erhaltung dienen, erforderlich sind. Das wird auch im Revisionsrekurs nicht bestritten, sondern nur geltend gemacht, dass die Entscheidung nach § 7 MietG, wenn die darin bewilligten unbedingt notwendigen Erhaltungsarbeiten nicht durchgeführt wurden, einem nach § 8 MietG für unbedingt notwendigen Arbeiten gestellten Antrage nicht entgegenstehe. Das ist richtig; die Arbeiten, die der Installierung eines 5-Minuten-Lichtes dienen, sind aber eben keine unbedingt notwendigen Erhaltungsarbeiten. Diese Erwägungen müssen zur Bewilligung des Antrages hinsichtlich der unbedingt notwendigen Erhaltungsarbeiten mit einer Gesamtsumme von S 28.478,50, hingegen zu einer Abweisung hinsichtlich des Erfordernisses für die Arbeiten, die nicht der Erhaltung dienen, im Betrage von S 1.322,10 führen.

Ein Ausspruch über die Kosten entfiel, da solche nicht verzeichnet wurden.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.