OGH 3Ob368/60

3Ob368/60Tribunal Superior30 de nov. de 1960

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OGH 3Ob368/60

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.11.1960

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Rat des Obersten Gerichtshofes Dr. Dinnebier als Vorsitzenden sowie durch die Räte des Obersten Gerichtshofes Dr. Liedermann, Dr. Machek, Dr. Berger und Dr. Überreiter als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V*****, vertreten durch Dr. Alois Mangard, Rechtsanwalt in Dornbirn, wider die beklagte Partei Stadtgemeinde B*****, vertreten durch Dr. Ludwig Gassner, Rechtsanwalt in Bludenz, wegen 8.457,60 S sA infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 2. Juni 1960, GZ R 155/60, womit das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 30. Dezember 1959, GZ Cg 314/56-29, aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Prozessgericht erster Instanz zurückverwiesen wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Begründung

Begründung:

Folgender Sachverhalt steht fest:

Die Beklagte war im Jahre 1954 Eigentümerin eines von ihr in der Nähe des Krankenhauses von B***** betriebenen Schwimmbades. Der von ihr bestellte Bademeister war Wilhelm P*****, sein Stellvertreter war Heinz K*****. Sie hatten im Jahre 1950 durch die Vorarlberger Kraftwerke Aktiengesellschaft eine Beleuchtungsanlage für das Bad errichten lassen. Am 24. 6. 1954 erlitt der Badegast Roland D*****, während er im Wasserbecken schwamm, dadurch einen Unfall, dass er durch das beim Auswechseln einer schadhaften Glühbirne in das Schwimmbecken gefallene Zugseil, das infolge Berührung mit dem schadhaft gewordenen Kabel stromführend war, elektrisiert wurde und ohnmächtig im Wasserbecken versank.

Die Klägerin, bei der Roland D***** versichert war und dessen Ansprüche nach dem Gesetz auf sie übergegangen sind, begehrt Ersatz der Heilungskosten im Betrage von 8.457,60 S samt Anhang. Sie erblickt ein Verschulden der Beklagten darin, dass die Beklagte die im Jahre 1950 als Provisorium hergestellte Beleuchtungsanlage nicht durch eine Daueranlage ersetzen und sie es an der erforderlichen Überwachung der Beleuchtungsanlage fehlen ließ; sie hätte jedenfalls die Verpflichtung gehabt, alle jene Personen, welche die Beleuchtungsanlage zu bedienen hatte, auf alle Gefährdungsmomente aufmerksam zu machen, allenfalls Warnungstafeln anzubringen und die Bedienungsvorschriften dem diensttuenden Personal gegen Bestätigung zur Kenntnis zu bringen. Die Beklagte hafte für das Verschulden aller Personen, die in ihrem Auftrag an der Leitung herummanipulierten, gemäß § 1313a ABGB Roland D***** sei Badegast gewesen. Die Beklagte war daher verpflichtet, für die gefahrlose Benützung des Schwimmbades Sorge zu tragen.

Die Beklagte bestritt, dass die Beleuchtungsanlage nur als Provisorium ausgeführt wurde, es handelte sich vielmehr um eine Daueranlage, die den Vorschriften entsprach. Der am 24. 6. 1954 als Stellvertreter eingesetzte Bademeister Heinz K***** habe lediglich über Ersuchen von Mitgliedern des B***** Schwimmklubs zwei Glühbirnen besorgt, das Auswechseln der Glühlampen habe das Mitglied des Schwimmklubs Josef T*****, der als Elektromonteur bei der V***** AG in B***** beschäftigt war, vorgenommen, dabei allerdings nicht, wie vorgeschrieben, den Stecker aus der Fassung gezogen. Der von der Beklagten angestellte Bademeister und dessen Stellvertreter hatten auftragsgemäß mit der Instandhaltung der Beleuchtungsanlage nichts zu tun. Die Beleuchtungsanlage werde über Auftrag der Beklagten von den V***** instandgehalten. Die Beklagte treffe an dem Unfall kein Verschulden, für das Versehen des Schwimmklubmitgliedes Josef T***** hafte sie nicht. Sie behauptete Alleinverschulden des Roland D***** und bestritt auch die Kausalität des Unfalls für den eingetretenen Schaden.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte im Wesentlichen fest: Die Instandhaltung und auch das Auswechseln der Glühbirnen in der Badeanstalt oblag der V***** AG, welche von der Beklagten den Auftrag hatte, die gesamte Beleuchtung der Stadt B***** zu betreuen. Nach dem Bau der Beleuchtungsanlage wäre beim Auswechseln der Glühbirnen an der Beleuchtungsanlage im Schwimmbad wie folgt vorzugehen gewesen: Vorerst hätte auf dem dem Mast gegenüberliegenden Dachboden der Schukostecker, an welchem sich das Gummikabel befand, gezogen und die Schleife des Reservezugseiles am Eisenquerträger gelöst werden müssen. Nun erst hätte man mit Steigeisen auf den dem Schwimmbecken gegenüberliegenden Mast klettern und das Zugseil zum Mast herüberziehen müssen. Auf diese Weise hätten alle vier Lampen zum Mast gezogen werden können, sodass dort oben das Auswechseln möglich gewesen wäre. Durch das Ziehen des Zugseiles zum Mast wäre auch das Gummikabel mitgezogen worden, sodass der am anderen Ende des Gummikabels befindliche Schukostecker unter Umständen aus der Dachöffnung herausgezogen worden wäre. Damit das Ende des Gummikabels mit Schukostecker auf der Dachseite des Nebengebäudes nicht herunterhängt, hätte man das Gummikabel mit Schukostecker mit Isolierband am Zugseil befestigen müssen. Am Unfallstag gegen Abend hatte Josef T*****, Elektromonteur der V*****-KG in B***** Glühbirnen an der Straßenbeleuchtung ausgewechselt. Auf dem Rückweg von diesem Dienstgang schaute er noch in das städtische Schwimmbad hinein. Der stellvertretende Bademeister K***** ersuchte ihn, an der Beleuchtungsanlage im Schwimmbad eine Glühbirne auszuwechseln. Josef T***** hatte Steigeisen und Werkzeug bei sich und stieg zu diesem Zweck auf den Mast. Dort löste er das Zugseil von der Klemme, am Ende dieses Zugseiles war noch ein Reserveseil von 4 bis 5 m aufgerollt vorhanden. Er band an das Ende des Zugseiles ein 25 m, langes Seil (Hanfseil). Das Ende dieses Verlängerungsseiles befestigte er oben am Mast. Darauf stieg er auf der gegenüberliegenden Seite auf ein Kabinendach und von dort auf das Dach des Nebengebäudes und zog dort am Zugseil, bis er alle vier Lampen in Griffnähe hatte. Die Folge war, dass das Zugseilende mit der Verlängerungsschnur so durchging, dass der Abstand vom Wasser bis zu dieser Schleife ca 2 m betrug. Nachdem er die beschädigte Glühbirne ausgewechselt hatte, drehte ein Mitglied des Schwimmklubs über seine Aufforderung den Schalter im Schwimmbad, sodass alle vier Glühbirnen brannten. Darauf drehte dieses Mitglied den Schalter wieder ab. Nach dieser Probe stieg T***** vom Kabinendach und wollte auf den Mast, der außerhalb der Schwimmbadmauer lag, steigen, um mit dem verlängerten Zugseil die Lampen wieder in ihre ursprüngliche Lage zu ziehen. Als er beim Mast war und ein Steigeisen angelegt hatte, hörte er schreien. Es sah nun, dass die vier Lampen von der Dachnähe gegen die Mitte des Schwimmbeckens verrutscht waren und dadurch das Zugseilende mit der Verlängerungsschnur ins Wasser gekommen war. Die vier Glühlampen hatten durch die Berührung des Zugseils mit dem Wasser aufgeleuchtet. Zu diesem Zeitpunkt schwamm Roland D***** und hinter ihm Kurt B***** im Wasser. Plötzlich bemerkte Kurt B*****, wie D***** vor ihm mit dem Kopf unter Wasser war und einen Schrei ausstieß. D***** kam gleich darauf mit ausgestreckten Armen an die Oberfläche und hielt in beiden Händen ein Kabel. Dabei schrie er laut und versank gleich darauf wieder. Josef T***** sprang darauf auf die andere Seite, stieg auf das Dach und zog das Zugseil zu sich. Mit dem Zugseil kam der verunglückte D***** an die Oberfläche, der sich immer noch am Seil festhielt. Er wurde mit dem Seil an den Bassinrand gezogen und bewusstlos herausgehoben. Inzwischen war es T***** gelungen, die Stromzufuhr zu unterbrechen. Josef T***** hatte von seinem Vorgesetzten der V*****-AG keinen Auftrag, die Glühbirnen auszuwechseln. Da er aber selbst Schwimmklubmitglied war und der Bademeister dies auch wusste, insbesondere, dass er Elektromonteur der V*****-AG war, kam er dem Ersuchen des Bademeisters nach. Nach den zur Zeit des Unfalls geltenden Vorschriften VDEO 100(VIII-44 mussten nach § 23 im Freien verlegte Leitungen abtrennbar sein, wozu Schalter, Sicherungen und auch Steckvorrichtungen dienen konnten. Im vorliegenden Fall war eine Schukosteckvorrichtung und ein Schalter vorhanden. Die stromführende Leitung in rund 5 m Höhe über dem Schwimmbassin war auch entsprechend der VDEO 140/32 gemäß § 5 Abschnitt B durch eine isolierende Umhüllung von einer kabelähnlichen Leitung isoliert. Damit hat die V*****-AG bei der Errichtung der Beleuchtungsanlage alle Sicherungsvorkehrungen zum Schutze gegen die gefährliche Berührungsspannung beachtet, sodass die Installation als den Vorschriften entsprechend angesehen werden muss. Es wurde nämlich ein mittelschweres Gummikabel verwendet, bei welchem die Leiter gegeneinander auch gegen Berührung hinreichend isoliert waren. Eine Erdung der Anlage war bei dieser Installationsart nicht notwendig. Dies wäre nur der Fall gewesen, wenn das Trag- oder Zugseil von Unbefugten hätte berührt werden können und nicht isoliert, und zwar das stromführende Kabel und das Zugseil aufgehängt gewesen wären. Der Unfall ist einzig und allein darauf zurückzuführen, dass Josef T***** die Glühbirnen unsachgemäß ausgewechselt hat. Als Elektromonteurgehilfe musste er die in Betracht kommenden Schutzvorschriften kennen. Er hätte zuerst das stromführende Kabel aus dem Schukostecker ziehen müssen, um die Leitung spannungslos zu machen und dann erst auf den Mast steigen dürfen, um von dort mit dem Zugseil das Gummikabel mit den Scheinwerfern herüberziehen zu können und die Glühbirnen auszuwechseln. Der Vorwurf der Klägerin, dass die Anlage nur als Provisorium errichtet worden und daher die Erneuerung des Gummikabels in einem früheren Zeitraum notwendig gewesen sei, ist nicht begründet, weil nach den damals geltenden Sicherheitsvorschriften keine Bestimmungen dafür bestanden und dies auch gar nicht notwendig war. Wäre das Gummikabel schadhaft geworden und es dadurch zu einem inneren Schluss gekommen, so hätten die im Dachboden eingebauten Sicherungen angesprochen. Wenn auch der Sachverständige Hofrat Dipl. Ing. Franz J***** in seinem Gutachten im Akt U 469/54 des Bezirksgerichtes Bludenz zum Ausdruck gebracht hat, dass eine einfache Gummischlauchleitung gemäß § 23 VDE 0100 unzulänglich sei und dieser Gummischlauchleitung spätestens in den ersten vierzehn Tagen entfernt oder durch eine den Vorschriften entsprechende Anlage ersetzt hätte werden müssen, so ist darauf hinzuweisen, dass die von diesem Sachverständigen gemachten Ausführungen nicht den Bestimmungen des § 23 Z 4 VDE 0100 entsprechen. Danach müssen ungeschützte Leitungen im Freien außerhalb des Handbereiches liegen. Im vorliegenden Fall trifft letzteres zu, da das stromführende Gummikabel mehr als 5 m vom Boden entfernt war. Der Sachverständige hatte bei seinen Ausführungen § 23 Z 3 im Auge, welcher sich auf die feste Verlegungen von Leitungen bezieht, die im Handbereich liegen. Auch das Gutachten des Sachverständigen Dipl. Ing. Dr. G***** kann nicht herangezogen werden, weil dieser Sachverständige für die Erstattung seines Gutachtens lediglich das Parteienvorbringen und dem Strafakt U 469/54 zur Verfügung hatte. Aus diesen Grundlagen hat sich weder der tatsächliche Aufbau der Anlage noch der genaue Hergang des Unfalls ergeben. Dieses Gutachten ist also nicht von den tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen. Dem Antrag der Klägerin, noch einen weiteren Sachverständigen beizuziehen, war nicht mehr Folge zu geben, weil das Gutachten des Sachverständigen Dipl. Ing. M***** schlüssig ist und weil dies auch aus rechtlichen Erwägungen nicht mehr notwendig war. Bei der rechtlichen Würdigung des festgestellten Sachverhaltes ist davon auszugehen, dass die Stadtgemeinde B***** die V*****-AG mit der Erstellung und Instandhaltung, wozu auch das Auswechseln der Glühbirnen gehörte, beauftragt hatte. Josef T***** war daher nicht, wie die Klägerin vermeint, Erfüllungsgehilfe der Stadt B*****, sondern allenfalls der V*****. Somit ist § 1313a ABGB nicht anwendbar. Die Beklagte als Besitzerin des Schwimmbades würde auch nach § 1319 ABGB nur dann haften, wenn ihrerseits ein Verschulden vorläge. Dies trifft ebenfalls nicht zu, weil sie alle Vorkehrungen getroffen hat, die vernünftigerweise nach Lage der Umstände erwartet werden könnten. Sie hat sich zur Errichtung der Beleuchtungsanlage der hiezu befugten V*****-AG und am Unfallstag durch die Bademeister eines befugten Monteurs der V*****-AG zum Auswechseln der Glühbirnen bedient.

Dieses Urteil bekämpfte die Klägerin aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung, der unrichtigen Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung.

Das Berufungsgericht gab der Berufung Folge, hob das erstgerichtliche Urteil auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Prozessgericht erster Instanz unter Rechtskraftvorbehalt zurück. Es legte seiner Entscheidung folgende Feststellungen zugrunde: Die Beklagte betreibt in B***** ein Schwimmbad. Sie hat die V*****-AG (V*****) beauftragt, die gesamte Beleuchtung der Stadt, somit auch die Beleuchtungsanlage des Schwimmbades zu betreuen. Am 24. Juni 1954 benützte Roland D***** als Badegast das Schwimmbad. Während er im Becken schwamm, wechselte Josef T*****, ein befugter Elektroinstallateur der V*****, eine Glühbirne der Beleuchtungsanlage im Schwimmbad aus. T***** hatte als Installateur der Vin B Glühbirnen der Straßenbeleuchtung ausgewechselt. Auf dem Rückweg von diesem Dienstgang betrat er das Schwimmbad. Er war Schwimmklubmitglied. Der Bademeister K***** ersuchte ihn, eine Glühbirne der Beleuchtungsanlage auszuwechseln. T***** hatte Steigeisen und Werkzeug bei sich und machte sich an die Arbeit. Er hatte von seinem Dienstgeber keinen Auftrag, die Glühbirnen der Beleuchtungsanlage im Schwimmbad auszuwechseln; er kam nur dem Ersuchen des Bademeisters nach. T***** ist beim Auswechseln der Glühbirnen unfachmännisch vorgegangen. Der Sachverständige bezeichnete die Arbeitsweise als "Leichtsinn". Infolge dieser unfachmännischen Arbeit geriet das stromführende Kabel der Beleuchtungsanlage mit dem Wasser des Schwimmbeckens in Berührung, wodurch ein Stromschluss entstand. D***** geriet in den Stromkreis und erlitt gesundheitliche Schäden.

Die rechtliche Würdigung dieses Tatbestandes führe zu dem Ergebnis, dass die Beklagte aus dem Rechtsgrunde der §§ 1295, 1313a ABGB haftet. Als der Unfall passierte, benützte D***** als Badegast das von der Beklagten betriebene Schwimmbad. Die Beklagte war auf Grund des Gastaufnahmevertrages verpflichtet, dem Badegast die ungefährliche Benützung der Badeeinrichtungen zu gewährleisten. Falls hiebei auf Grund eines schuldhaften Verhaltens eines Erfüllungsgehilfen der Badegast an seiner Person schaden leidet, haftet die Beklagte für den dadurch verursachten Schaden (§ 1313a ABGB). Gemäß § 1298 ABGB hatte die Beklagte den Entlastungsbeweis zu beführen, wenn sie behauptet, dass der Schaden ohne Verschulden entstand. Die Stromführung im Wasser des Badebeckens, wodurch der Badegast D***** zu Schaden gekommen sein soll, wurde durch das schuldhafte Verhalten des Monteurs T***** herbeigeführt, T***** ist ein befugter Monteur der V*****. Diese ist von der Beklagten beauftragt, die Beleuchtung im Schwimmbad zu betreuen. T***** wurde vom Bademeister der Beklagten ersucht, das Auswechseln der Glühbirnen vorzunehmen. Damit ist der rechtliche Kreis geschlossen. Der Unfall ist durch das schuldhafte Verhalten eines Erfüllungsgehilfen der Beklagten herbeigeführt worden. Dass die V***** ein selbständiges Unternehmen ist, hat für die Frage der Haftung nach § 1313a keine rechtliche Bedeutung. Erfüllungsgehilfe im Sinne dieser Gesetzesstelle ist auch ein selbständiges Unternehmen. Rechtlich bedeutungslos ist auch der Umstand, dass T***** nicht von seinem unmittelbaren Vorgesetzten mit der Auswechslung der Glühbirne beauftragt worden ist. Er war befugter Monteur der V*****, der gerade das Auswechseln von Glühbirnen der Straßenbeleuchtung besorgt hat. Dem Bademeister oblag es bei der gegebenen Sachlage nicht, zu prüfen, ob dieser Monteur befugt war, die Auswechslung der Glühbirne vorzunehmen. Bei dieser Sach- und Rechtslage ist die Erörterung der Berufungsgründe entbehrlich, die sich auf das Erkenntnis des Erstgerichtes beziehen, dass sich die Installation der Schwimmbadbeleuchtung in einem vorschriftsmäßigen Zustand befunden habe.

Gegen diesen Aufhebungsbeschluss richtet sich der Rekurs der beklagten Partei.

Der Rekurs ist nicht begründet.

Der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, dass die Beklagte schon deshalb hafte, weil Josef T***** Elektromonteur der V***** war und diese Erfüllungsgehilfe der Beklagten ist, kann nicht gefolgt werden. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Beklagte sich an die V***** wegen Auswechslung der Glühbirnen gewendet und diese Josef T***** zur Auswechslung der schadhaften Glühbirne geschickt hätte. Die V***** hätte die Möglichkeit haben müssen, den ihr für diese Arbeit geeignet erscheinenden Elektromonteur zur Durchführung der Arbeit zu senden. Nach der vom Berufungsgericht übernommenen Feststellung ersuchte der am 24. 6. 1954 im Dienst gestandene Bademeisterstellvertreter K***** den zufällig in das Bad kommenden Josef T*****, die Auswechslung der Glühbirnen durchzuführen, und dieser kam dem Ersuchen als Schwimmklubmitglied nach. Eine Haftung der Beklagten nach § 1313a ABGB auf dem Umweg über die V***** kann bei dieser Sachlage nicht angenommen werden.

In rechtlicher Beziehung ist davon auszugehen, dass Roland D***** als Badegast gegen die Beklagte den vertragsmäßigen Anspruch auf gefahrlose Benützung der Badeanstalt der Beklagten erworben hat, die Beklagte jedoch weil Roland D***** während der Benützung des Bades einen Schaden erlitten hat, den mit dem Badegast abgeschlossenen Vertrag nicht erfüllt hat. Die Beklagte hat daher zu beweisen, dass sie der Erfüllung ihrer vertragsmäßigen Verbindlichkeit ohne ihr Verschulden nicht nachgekommen ist (§ 1298 ABGB; vgl Entscheidungen des OGH SZ XXVIII/87 und 6 Ob 402/59). Die Beklagte hat in ihrer Klagebeantwortung behauptet, dass der Bademeister und sein Stellvertreter auftragsgemäß mit der Instandhaltung der Beleuchtungsanlage, also auch mit der Auswechslung schadhaft gewordener Glühbirnen nichts zu tun hatten und dass eine Auswechslung schadhafter Glühbirnen auch nie von ihnen durchgeführt wurde. Im Widerspruch dazu steht allerdings die vom Bürgermeister der Stadt B***** unterschriebene Äußerung des Amtes der Stadtgemeinde B***** vom 13. 8. 1954, BlZl 5 des Strafaktes U 469/54; dort wurde ausdrücklich ausgeführt, dass das gelegentliche Auswechseln der Glühbirnen der Bademeister selbst vorgenommen hat. Die V***** habe die Beleuchtungsanlage in dieser Ausführung der Stadtgemeinde deshalb empfohlen, damit die Anlage für den Fall einer Glühbirnenauswechslung oder Scheinwerferverschiebung selbst bedient werden kann. Auch Zeuge Wilhelm P***** bestätigte im Strafverfahren U 469/54 (BlZl 68), dass ihm nie verboten wurde, selbst die Glühbirnen auszuwechseln. Die Anlage sei ja deswegen so errichtet worden, dass wir selbst die Birnen auswechseln können; bei der Hauptverhandlung ONr 26 sagte er aus, dass er selbst einmal Birnen ausgewechselt habe. Geht man von der Behauptung der Beklagten aus, dass der Bademeister und sein Stellvertreter auftragsgemäß mit der Auswechslung schadhafter Glühbirnen in der Badeanstalt der Beklagten nichts zu tun hatten, ihnen also die Auswechslung solcher Glühbirnen verboten war, dann hätte der Bademeisterstellvertreter K***** dem Josef T*****, der zufällig in das Bad kam, und der von der V***** Aktiengesellschaft zur Auswechslung der damals schadhaft gewesenen Glühbirnen nicht beauftragt war, um das Auswechseln nicht ersuchen dürfen, er hätte vielmehr die Auswechslung durch einen nicht von der V***** entsandten Monteur verhindern müssen. Da er dies nicht getan hat, trifft ihn an dem Unfall als Erfüllungsgehilfen der Beklagten ein Verschulden, für dass die Beklagte nach § 1313a ABGB haftet. Geht man aber davon aus, dass der Bademeister und sein Stellvertreter berechtigt waren, die Auswechslung schadhafter Glühbirnen selbst vorzunehmen, nicht aber einen anderen damit zu betrauen, dann träfe ihn wegen der verbotswidrigen Betrauung des Josef T***** gleichfalls ein Verschulden, für das nach § 1313a ABGB die Beklagte haftet. War aber K***** berechtigt, sich zur Auswechslung der Glühbirnen seinerseits eines Erfüllungsgehilfen zu bedienen, dann haftet die Beklagte gleichfalls nach § 1313a ABGB (vgl E d. OGH SZ XXVIII/61). Aus den angeführten Gründen konnte dem Rekurs der beklagten Partei nicht Folge gegeben werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40, 50 ZPO.

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