OGH 1Ob435/60

1Ob435/60Tribunal Superior30 de nov. de 1960

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OGH 1Ob435/60

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.11.1960

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Rat des Obersten Gerichtshofes Dr. Schuster als Vorsitzenden und durch die Räte des Obersten Gerichtshofes Dr. Stanzl, Dr. Zierer, Dr. Bachofner und Dr. Bauer als Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen Georg P*****, geboren am 8. Jänner 1951, infolge Revisionsrekurses des ehelichen Vaters Herbert P*****, Tontechniker, *****, vertreten durch Dr. Hubert Schmiedt, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgerichtes vom 20. Oktober 1960, GZ 1 R 553/60-35, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes St. Veit an der Glan vom 2. September 1960, GZ P 60/55-31, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Mit Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 22. 12. 1954, 21 Cg 443/54, wurde die Ehe der Kindeseltern Herbert und Paula P***** geschieden. Die Streitteile verzichteten gegenseitig auf jede Unterhaltsleistung auch für den Fall der Not.

Die Kindeseltern vereinbarten, dass das Kind, der mj. Georg P***** in der Pflege der Mutter verbleibe und der Vater einen Unterhalt von 40 % im Fall der Wiederverehelichung der Mutter jedoch nur von 25 % seines Nettoeinkommens einschließlich der Kinderbeihilfe, zu zahlen habe und dass die Wiederverehelichung des Kindesvaters eine Herabsetzung des Unterhaltsbeitrages für das Kind nicht rechtfertige. Mit rechtskräftigem Beschluss vom 23. 2. 1955 wurde die Unterhaltsleistung im Sinne dieser nicht protokollierten Vereinbarung festgesetzt.

Der Kindesvater beantragte, die Unterhaltsleistung auf 25 % seines Nettoeinkommens herabzusetzen und begründete dies damit, dass die Vereinbarung des Verzichtes auf die Herabsetzung sittenwidrig und daher unwirksam sei. Er habe inzwischen wieder geheiratet, so dass eine wesentliche Veränderung in seinen Verhältnissen eingetreten sei. Das Erstgericht wies den Antrag ab. Es führte im Wesentlichen aus, dass der derzeitige Unterhaltsbetrag den Bedürfnissen des Kindes entspreche und dass sich das Nettoeinkommen des Kindesvaters nicht vermindert habe, zumal die zweite Gattin berufstätig sei, so dass seine Sorgepflicht ihr gegenüber wesentlich erleichtert werde. Das Rekursgericht bestätigte den erstgerichtlichen Beschluss im Wesentlichen aus folgenden Gründen:

Der Ausschluss der Umstandsklausel sei grundsätzlich zulässig. Die Behauptung des Kindesvaters, die Durchsetzung des gesamten Unterhaltsanspruches widerspreche unter den gegebenen Verhältnissen den guten Sitten, sei unrichtig. Seine Einkommensverhältnisse hätten sich seit Abschluss der Vereinbarung gebessert. Die neu hinzugekommene Unterhaltsverpflichtung werde durch die Berufstätigkeit der zweiten Gattin erleichtert. An sich sei die Verpflichtung, einem Kind einen höheren als den ihm gesetzlich gebührenden Unterhalt zu leisten, nicht sittenwidrig. Der dem Kind faktisch zukommende Betrag sei keineswegs so hoch, dass er etwa nicht vernünftig verwendet werden könnte. Zu berücksichtigen sei, dass die Kindesmutter für ihre Person zur Gänze auf Unterhalt verzichtet habe. Unrichtig sei die Ansicht des Rekurswerbers, dass er sich vorsorglich durch eine Herabsetzung der Unterhaltsleistung die Voraussetzungen für eine Familiengründung schaffen müsse. Da seine zweite Gattin selbst berufstätig sei und Kinder aus der zweiten Ehe noch nicht entsprossen seien, könnten solche noch nicht existente Belastungen nicht berücksichtigt werden.

Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs des Kindesvaters.

Der Revisionsrekurs wäre nach § 14 Abs 2 AußStrG zulässig, weil die Frage strittig ist, ob und inwieweit die Bemessung des gesetzlichen Unterhaltsanspruches von der Wirksamkeit einer vertraglichen Regelung abhängt (Spruch IV des Judikates Nr. 60 neu).

Da es sich aber bei der angefochtenen Entscheidung um eine Bestätigung des erstinstanzlichen Beschlusses handelt, findet die Anfechtung nur im Fall einer offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit oder einer Nullität statt.

Die Ausführungen des Revisionsrekurses gehen dahin, die Vereinbarung sei deshalb nichtig, weil sie dem Rechtsmittelwerber die Möglichkeit nehme, ohne Gefährdung der Existenz seiner Unterhaltsberechtigten eine neue Ehe zum Zweck der Erzeugung von Kindern zu schließen. Von den angeführten Anfechtungsgründen, kommt also überhaupt nur der erstgenannte in Frage. Offenbare Gesetzwidrigkeit liegt aber nur vor, wenn ein Fall im Gesetz selbst ausdrücklich und so klar gelöst ist, dass kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann und trotzdem eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wird. Dieser Begriff darf daher nicht mit jenem der unrichtigen rechtlichen Beurteilung verwechselt werden. Da die Frage der Sittenwidrigkeit eines derartigen Vergleiches im Gesetz überhaupt nicht gelöst ist, stellen sich die Ausführungen nur als eine Bekämpfung der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Beschlusses dar, welche im Rahmen des Revisionsrekurses nach § 16 AußStrG unzulässig ist.

Da der Revisionsrekurs demnach auf keinen gesetzlich zulässigen Anfechtungsgrund gestützt wird, war er als unzulässig zurückzuweisen.

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