OGH 5Ob404/60

5Ob404/60Tribunal Superior23 de nov. de 1960

Abrir fonte

Texto completo

OGH 5Ob404/60

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.11.1960

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Kisser als Vorsitzenden und durch die Räte des Obersten Gerichtshofes Dr. Turba, Dr. Lachout, Dr. Graus und Dr. Greissinger als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. Leopold S*****, vertreten durch Dr. Wendelin Pflauder, Rechtsanwalt in Lienz, wider die beklagten Parteien 1.) Alberto P*****, 2.) Angelo S*****, beide vertreten durch Dr. Hermann Peterlunger, Rechtsanwalt in Lienz, wegen 61.642,20 S samt Anhang, infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 11. Juli 1960, GZ R 378/59-65, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 15. Juni 1959, GZ 8 Cg 7/59-50, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Beklagten sind zur ungeteilten Hand schuldig, dem Kläger die mit 1.299,30 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Das Erstgericht erkannte die Beklagten zur ungeteilten Hand schuldig, dem Kläger den Betrag von 61.642,20 S samt Anhang zu bezahlen. Es nahm als erwiesen an, der von den Beklagten bloß mit der Planung ihres Sägewerks in Lienz betraute Ing. P***** habe als ihr Bevollmächtigter dem Kläger die Durchführung von Arbeiten an dem Sägewerk übertragen. Weitere Arbeiten hätten die Beklagten selbst dem Kläger aufgetragen, so dass sie schuldig seien, ihm das angemessene Entgelt in der zugesprochenen Höhe zu bezahlen.

Zufolge Berufung der Beklagten wiederholte das Berufungsgericht das Beweisverfahren und gelangte aus folgenden Gründen zur Bestätigung des Ersturteiles:

Ing. P***** habe in seinem Betrieb in Kötschach sowohl die Tätigkeit eines Architekten als auch die eines Baumeisters ausgeübt. In Lienz dagegen sei er nicht befugter Baumeister gewesen. Auf Empfehlung des Rechtsanwaltes Dr. Jakob O***** seien die Beklagten mit Ing. P***** in Verbindung getreten. Dieser habe die für das Ansuchen um Baubewilligung erforderliche Baubeschreibung und die Baupläne verfasst und als „Architekt und staatlich aut. Zivilingenieur für Hochbau in Lienz" unterfertigt. In der Zustellverfügung sei der Kläger als Bauführer angeführt worden.

Ing. P***** habe dann von verschiedenen Firmen Offerte eingeholt, die den Beklagten bei den beiden entscheidenden Besprechungen am 1. und 4. 7. 1954 unterbreitet wurden. Bei Erörterung der Bausumme von 210.000 S habe Ing. P***** erklärt, dass sein Honorar darin nicht enthalten sei. Die von ihm den Beklagten in der Folge telegraphisch mit 208.000 S bekanntgegebene äußerste Bausumme sei von ihnen angenommen worden. Sie haben Ing. P***** auch beauftragt, den ihm übergebenen Betrag von 50.000 S den einzelnen Firmen ja nach Baufortschritt auszuzahlen. Die Beklagten hätten zwar später die Absicht gehabt, mit Ing. P***** um den genannten Betrag „schlüsselfertig" abzuschließen und hätten auch geglaubt, dass dies geschehen sei. Da sie aber der deutschen Sprache nicht mächtig sind, durch Dolmetscher verhandeln mussten und die Verhandlungen durch die schwere Erkrankung des Ing. P*****, den sein Angestellter Ing. Hans M***** vertrat, sehr erschwert waren, sei diese Absicht der Beklagten den Vertragspartnern gegenüber nicht mit ausreichender Deutlichkeit zum Ausdruck gelangt. Ing. P***** sei daher auf Grund des zwischen ihm und den Beklagten zustandegekommenen Vertrages nur deren leitender Architekt und Bevollmächtigter, nicht aber ihr Bauführer gewesen. Das noch unberichtigte Entgelt des von Ing. P***** im Vollmachtsnamen der Beklagten beauftragten Klägers sei daher von den Beklagten und nicht von Ing. P***** zu berichtigen. Hinsichtlich der Kosten der Neuerrichtung der Betonfundamente für das Sägegatter hatte das Erstgericht Folgendes festgestellt:

Ing. M***** habe offenbar die Beklagten missverstanden und den verlangten Abstand von 1,50 m unrichtig in die Pläne eingezeichnet. Der Kläger habe sich mit Recht an die für ihn maßgeblichen Pläne des leitenden Architekten gehalten. Als sich dann herausstellte, dass die Fundamente nicht richtig erstellt waren, hätten die Beklagten vom Kläger deren Entfernung sowie die Errichtung neuer Fundamente verlangt und auf die Frage des Klägers, wer das bezahle, geantwortet, das werde bezahlt.

Das Berufungsgericht folgte diesen Feststellungen des Erstrichters und pflichtete ihm darin bei, dass das Verhalten der Beklagten nur als unmittelbarer Auftrag an den Kläger mit selbständiger Zahlungsverpflichtung aufgefasst werden könne, zumal diesen an der unrichtigen Erstellung der ersten Fundamente kein Verschulden getroffen habe und er keine Veranlassung gehabt habe, ohne gesonderte Bezahlung die unrichtigen Fundamente wegzureißen und neue zu errichten.

Die Entscheidung des Berufungsgerichtes wird von den Beklagten aus den Revisionsgründen des § 503 Z 1-4 ZPO bekämpft. Sie beantragen, das angefochtene Urteil entweder dahin abzuändern, dass das Klagebegehren abgewiesen werde, oder es aufzuheben und die Sache zur neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Kläger beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Der Revision kommt keine Berechtigung zu.

Die Beklagten behaupten zwar, das angefochtene Urteil enthalte keine „bindenden Feststellungen" sowie keine ausreichende Begründung und sei daher nach § 477 Abs 1 Z 9 ZPO nichtig, doch wird nicht ausgeführt, inwiefern es an Gründen für entscheidende Aussprüche des Berufungsgerichtes fehlen soll. Der Nichtigkeitsgrund der mangelnden Begründung ist nur gegeben, wenn die Entscheidung gar nicht oder so unzureichend begründet ist, dass sie sich nicht überprüfen lässt. Davon kann hier nicht im entferntesten die Rede sein. Tatsächlich haften dem Urteil weder Feststellungs- noch Begründungsmängel an. Der Vorwurf, die Untergerichte hätten die Parteienaussage der Beklagten nicht berücksichtigt, richtet sich gegen die Beweiswürdigung, die im Revisionsverfahren nicht mehr überprüft werden kann. Auch die behauptete Aktenwidrigkeit liegt nicht vor. Ing. M***** hat als Zeuge ausgesagt, dass er in Vertretung des erkrankten Ing. P***** mit den Beklagten im Café Central zusammengekommen sei und dass diese nach Einsichtnahme in die von ihm vorgelegten Offerte entschieden haben, welche anzunehmen seien. Selbst wenn diese Unterredung nicht am 4. 7. 1954, sondern an einem anderen Tag stattgefunden hätte, würde dies an den entscheidenden Feststellungen über den Inhalt der getroffenen Vereinbarungen nichts ändern.

Mit den übrigen Revisionsausführungen bekämpfen die Beklagten hauptsächlich die Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes, die einer Überprüfung im Revisionsverfahren entzogen ist. Das Berufungsgericht hat keineswegs festgestellt, dass die Beklagten und Ing. P***** aneinander vorbeigeredet haben, woraus zu schließen wäre, dass es überhaupt zu keinem Vertrag gekommen sei. Vielmehr gehen die Feststellungen ausdrücklich dahin, dass den Beklagten zufolge der Bezeichnung des Klägers als Bauführer im Verfahren vor der Baubehörde, der Einholung von Offerten von Handwerkern durch Ing. P***** und deren Vorlage an die Beklagten zwecks Auswahl, der Erwähnung des in der Bausumme nicht enthaltenen Architektenhonorars und der Anweisung der Beklagten an Ing. P***** über die Art der Auszahlung der 50.000 S, eindeutig erkennbar war, dass sie mit Ing. P***** auf der Grundlage eines Bevollmächtigungsverhältnisses verhandelten und dass sie durch die Annahme der telegraphisch bekanntgegebenen Endziffer auf diese Grundlage den Vertrag mit Ing. P***** abschlossen.

Ob erfahrungsgemäß zu Erbauung eines Sägewerkes ein Architekt zugezogen wird, hätte allenfalls im Rahmen der Beweiswürdigung Bedeutung haben können, ist aber angesichts des festgestellten Sachverhaltes unerheblich. Dasselbe gilt für den Einwand, dass die Vereinbarung einer Bausumme von 208.000 S doch nur dann einen Sinn gehabt hätte, wenn die Beklagten mit Ing. P***** einen Unternehmervertrag abgeschlossen hätten. Auch dieser Einwand greift gegenüber den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichtes nicht durch. Die Revisionsbehauptung, die Beklagten hätten nicht gewusst, dass der Kläger im Bauakt als Bauführer bezeichnet wurde, kann in dritter Instanz nicht mehr überprüft werden.

Dass die Beklagten, nachdem sie zuerst mit Ing. P***** nur als dem leitenden Architekten verhandelt hatten, ihre Willensänderung, den Bau dem Ing. P***** als ausführendem Baumeister schlüsselfertig um den Betrag von 208.000 S zu übertragen, nicht zum Ausdruck gebracht haben, so dass ihre endgültige Annahmeerklärung als Abschluss eines Bevollmächtigungsvertrages gelte, stellt in der Hauptsache ebenfalls eine Tatsachenfeststellung dar. Dass ihnen bei ihrer endgültigen Annahmeerklärung ein Irrtum unterlaufen sei, wurde nicht geltend gemacht und könnte auch nicht geltend gemacht werden, da keiner der im § 871 ABGB vorgesehenen Fälle der Vertragsanfechtung wegen Irrtums vorliegt.

Da somit davon auszugehen ist, dass Ing. P***** nur der Bevollmächtigte der Beklagten war und in dieser Eigenschaft dem Kläger den Auftrag zur Durchführung von Arbeiten erteilte, wurden sie mit Recht schuldig erkannt, seine ziffernmäßig nicht mehr bestrittene Honorarforderung zu berichtigen.

Hinsichtlich der Neuerstellung der Maschinenfundamente haben die Untergerichte einen unmittelbaren Auftrag der Beklagten an den Kläger festgestellt. Warum der von den Beklagten verwendete Dolmetscher nicht in der Lage gewesen sein soll, eine Willensübereinstimmung herbeizuführen - wie in der Revision behauptet wird - ist nicht verständlich. Die unrichtige Einzeichnung der Fundamente im Bauplan gibt den Beklagten allenfalls einen Schadenersatzanspruch gegen Ing. P***** bzw - da er inzwischen verstorben ist - gegen seine Verlassenschaft, beeinträchtigt aber nicht die Ansprüche des Klägers. Die Beklagten haben in erster Instanz die Einvernahme eines italienischen Architekten als Sachverständigen dafür beantragt, dass es in Italien allgemein üblich sei, mit Architekten Werkverträge abzuschließen, nach welchen diese verpflichtet seien, den Bau schlüsselfertig um einen bestimmten Betrag herzustellen. Das Berufungsgericht hat hiezu ausgeführt, dass in der Nichtaufnahme dieses Beweises kein Verfahrensmangel liege, weil angesichts der erwiesenen Vertragsbestimmungen Usancen nicht herangezogen werden könnten und - da der Vertrag in Österreich abgeschlossen wurde - keinesfalls italienische Usancen zur Anwendung kämen. Diese Ausführungen sind vollkommen zutreffend. Die Nichtbeiziehung eines italienischen Architekten kann daher keinesfalls eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens begründen. Dasselbe gilt für das Unterbleiben der gleichfalls schon vom Berufungsgericht für unerheblich erklärten Einvernahme des Primarius Dr. B***** über die Verhandlungsfähigkeit des Ing. P***** während seines Spitalsaufenthaltes, da die maßgeblichen Vereinbarungen schon früher zustande gekommen sind.

Der Revision musste daher ein Erfolg versagt werden. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.