6Ob253/60•OGH 6Ob253/60
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Deutsch als Vorsitzenden und durch die Räte des Obersten Gerichtshofes Dr. Lenk, Dr. Meyer-Jodas, Dr. Hammer und Dr. Lassmann als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Aloisia W*****, vertreten durch Dr. Hans Hoyer, Rechtsanwalt in Wels, wider die beklagten Parteien 1.) Franz W*****, 2.) Maria W*****, beide vertreten durch Dr. Karl Leimer, Rechtsanwalt in Linz, wegen Duldung (Streitwert 12.000 S) infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 23. Februar 1960, GZ 2 R 19/60-22, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 22. November 1959, GZ 1 Cg 68/59-17, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit 801,38 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Das Klagebegehren war - abgesehen von dem zu Punkt 2.) gestellten, rechtskräftig abgewiesenen Feststellungsbegehren - in seinem Punkt
1. ) darauf gerichtet, die Beklagten zur ungeteilten Hand schuldig zu erkennen, die Schlägerung durch die Klägerin auf den Parzellen 1849/29 und 1850/3 je Wald der EZ 143 KG Unterneudorf nach forstwirtschaftlichen Grundsätzen bis zum Kahlschlag zu gestatten. Die Untergerichte gaben diesem Begehren entsprechend dem vom Berufungsgericht klarer gefassten Wortlaut dahingehend statt, dass die Beklagten zur ungeteilten Hand schuldig seien, die Schlägerung durch die Klägerin auf der Parzelle 1849/29 und mit Ausnahme des südlichen, ca. 1 ha großen, mit Jungholz bestandenen Teiles auch auf der Parzelle 1850/3 der EZ 143 KG Unterneudorf nach forstwirtschaftlichen Grundsätzen bis zum Kahlschlag und hinsichtlich des erwähnten, mit Jungwald bestandenen Teiles der Parzelle 1850/3 die Schlägerung einer Holzmenge von ca. 6 fm durch die Klägerin in Form einer bestandpfleglichen Durchforstung zu dulden. Die Revision der beiden beklagten Parteien - die zulässig ist, da das Berufungsgericht gemäß § 500 Abs 2 ZPO ausgesprochen hat, dass der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, 10.000 S übersteigt - bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes aus dem Grunde des § 503 Z 4 ZPO. Beantragt wird Abänderung dahingehend, dass die Beklagten zwar zur ungeteilten Hand schuldig zu erkennen seien, die Schlägerung durch die Klägerin auf der Parzelle 1849/29 und auf dem Nordteil der Parzelle 1850/3 im Ausmaß von ca. 0,3 ha, beide inneliegend in der EZ 143 KG Unterneudorf, nach forstwirtschaftlichen Grundsätzen bis zum Kahlschlag zu dulden, dass aber das Mehrbegehren der Klägerin des Inhaltes, die Beklagten seien zur ungeteilten Hand schuldig, die Schlägerung des südlichen, ca. 1 ha großen, mit Jungholz bestandenen Teiles der Parzelle 1850/3 EZ 143 der KG Unterneudorf nach forstwirtschaftlichen Grundsätzen bis zum Kahlschlag zu dulden, abgewiesen und der Klägerin der Ersatz der halben Prozesskosten erster Instanz sowie der gesamten Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens auferlegt werde. Die klagende Partei beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, die Revision, soweit sie sich als ein unzulässiger Kostenrekurs darstelle, zurückzuweisen und ihr im Übrigen keine Folge zu geben. Die Revision ist nicht begründet.
Die Rechtsrüge wird darauf gestützt, dass das Berufungsgericht - ebenso wie das Erstgericht - gegen die Bestimmung des § 405 ZPO deshalb verstoßen habe, weil es einen vom Klagebegehren sachlich abweichenden Urteilsspruch gefällt habe, insofern es die Beklagten verurteilt habe, hinsichtlich des mit Jungwald bestandenen Teiles der Parzelle 1850/3 die Schlägerung einer Holzmenge von ca. 6 fm durch die Klägerin in Form einer bestandpfleglichen Durchforstung zu dulden.
Dieser Ansicht der Revisionswerber kann nicht beigestimmt werden. Da die Klägerin die Schlägerung bis zum Kahlschlag begehrt hat, ist die Bewilligung der Schlägerung auf dem im Spruch bezeichneten Teil der Parzelle 1850/3 „zwar nicht bis zum Kahlschlag, aber doch bis zu einer Holzmenge von ca. 6 fm" nicht etwas anderes, sondern weniger als das, was die Klägerin begehrt hat. Weniger konnte das Berufungsgericht aber der Klägerin ohne Verstoß gegen § 405 ZPO zusprechen.
Dass im Sinn der Ansicht des Berufungsgerichtes gar nicht weniger zugesprochen, sondern nur dem Klagebegehren eine präzisere Fassung gegeben worden sei, ist allerdings nicht richtig, Das Erstgericht steht übrigens im Gegensatz zum Berufungsgericht offenbar auf dem Standpunkt, einen Teil des klägerischen Begehrens - soweit über 6 fm hinaus die Schlägerung bis zum Kahlschlag auch auf dem im Spruch bezeichneten Teil der Parzelle 1850/3 angestrebt wurde - wenn auch ohne ausdrückliche Anführung im Spruch, abgewiesen zu haben; denn es führt in seiner Begründung (S. 68) ausdrücklich an, dass die Beklagten hinsichtlich des Leistungsbegehrens der Klägerin „bis auf einen geringfügigen Teil der überdies besondere Kosten nicht beanspruchte", unterlegen seien.
Dass die Abweisung des Mehrbegehrens von den Untergerichten nicht ausdrücklich im Spruche angeführt wurde, kann die Beklagten schon deshalb nicht beschweren, weil jedenfalls aus der Begründung eindeutig hervorgeht, zu welchen Duldungen sie verpflichtet sind. Die auf § 43 Abs 2 ZPO gestützte Kostenentscheidung der Untergerichte kann aber im Revisionsverfahren gemäß § 528 Abs 1 ZPO nicht mehr bekämpft werden.
Somit war der Revision der Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 46 Abs 2 und 50 ZPO.
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