OGH 3Ob390/60

3Ob390/60Tribunal Superior4 de nov. de 1960

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OGH 3Ob390/60

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.11.1960

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Ersten Präsidenten Dr. Heller als Vorsitzenden und durch die Räte des Obersten Gerichtshofes Dr. Dinnebier, Dr. Liedermann, Dr. Machek und Dr. Berger als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Paula B*****, Hausfrau, ***** vertreten durch Dr. Hubert Fuchshuber, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Adolf B*****, Handelsangstellter, ***** vertreten durch Dr. Ernst Vcelak, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Uterhaltsleistung, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 29. Juli 1960, GZ 2 R 362/60-34, womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 10. Mai 1960, GZ 6 C 749/59-26, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Beklagte ist schuldig, der Klägerin die mit 797,63 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Zwangsfolge zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Das Berufungsgericht ging von folgendem Sachverhalt aus:

Die Ehe der Streitteile wurde aus dem Alleinverschulden des Beklagten geschieden. Mit Schreiben vom 9. 2. 1959 forderte der Vertreter der Klägerin den Beklagten unter anderem auf, der Klägerin einen monatlichen Unterhalt von 800 S zu leisten. Er führte an, der Gesundheitszustand der Klägerin habe sich in der letzten Zeit derart verschlechtert, dass sie daran denken müsse, ihre Halbtagsbeschäftigung aufzugeben. Am 25. 2. 1959 kam es zwischen den Streitteilen zu einer Vereinbarung, wonach sich der Beklagte verpflichtete, der Klägerin ab 1. 3. 1959 einen monatlichen Unterhalt von 300 S zu bezahlen, nachdem die Klägerin zunächst 800 S verlangt hatte. Die Behauptung des Beklagten, die Klägerin und ihr Vertreter hätten erklärt, dass er im Hinblick auf sein Alleinverschulden unterhaltspflichtig sei, ist nicht erwiesen. Der Beklagte musste erkennen, dass die Klägerin mit 300 S nicht leben könne und ihre Erwerbstätigkeit entgegen dem Schreiben des Anwaltes aufrecht erhalten müsse. Der Unterhaltsvergleich wurde unter der Voraussetzung der damals gegebenen beschränkten Arbeitsfähigkeit der Klägerin beschlossen. Seit 1. 10. 1959 ist die Klägerin voll arbeitsfähig. Die Klägerin verdient derzeit netto 1.100 S monatlich. Die 11-jährige eheliche Tochter befindet sich bei der Mutter. Diese erhält die Kinderbehilfe und der Beklagte zahlt für das Kind 400 S monatlich Unterhalt.

Die Klägerin begehrt auf Grund der getroffenen Unterhaltsvereinbarung ab 1. 3. 1959 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von 300 S. Sie stützt ihren Anspruch überdies auf das Gesetz.

Der Beklagte wendet Irreführung ein, weil ihm gesagt worden sei, wegen seines Alleinverschuldens an der Ehescheidung müsse er auf jeden Fall Unterhalt leisten. Außerdem sei die Beklagte entgegen ihrer Behauptung voll arbeitsfähig gewesen. Seit 1. 10. 1959 gebühre der Klägerin keinesfalls Unterhalt, weil sie voll arbeitsfähig sei. Sie könne eine ganztägige Beschäftigung annehmen, wei das Kind bei der Mutter der Klägerin sei und sich dort auch aufhalten könne. Nachdem ein stattgebendes Urteil der ersten und zweiten Instanz vom Obersten Gerichtshof aufgehoben worden war, sprach das Erstgericht der Klägerin je S 300,-- monatlich für die Zeit vom 1. 3. 1959 bis 30. 9. 1959 zu, wies aber das weitere Unterhaltsbegehren ab. Da die Klägerin im Zeitpunkt der Unterhaltsvereinbarung tatsächlich nur beschränkt arbeitsfähig gewesen sei, sei der Beklagte nicht in Irrtum geführt worden. Seit 1. 10. 1959 sei die Klägerin aber voll arbeitsfähig. Die geänderten Verhältnisse müssten berücksichtigt werden. Mit ihrem Einkommen könne die Klägerin das Auslangen finden. Das Berufungsgericht gab dem Klagebegehren vollinhaltlich statt. Eine Irreführung liege nicht vor, weil die Klägerin im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses tatsächlich nur beschränkt arbeitsfähig war. Der Eintritt der vollen Arbeitsfähigkeit führe aber nicht zur Abweisung des Unterhaltsbegehrens ab diesem Zeitpunkt. Es könne der Klägerin nicht verwehrt werden, ihr schulpflichtiges Kind selbst zu pflegen und zu erziehen. Hiefür müsse ihr die notwendige Zeit gelassen werden. Eine Verpflichtung der Klägerin, Pflege und Erziehung des Kindes einer anderen Person zu überlassen, um den Beklagten von einer Unterhaltsverpflichtung zu befreien, bestehe nicht. Die Ausübung einer ganztägigen Beschäftigung könne der Klägerin daher nicht zugemutet werden.

Gegen diese Entscheidung erhebt der Beklagte Revision, macht als Revisionsgründe § 503 Z 2 und 4 ZPO geltend und beantragt, das Klagebegehren zur Gänze abzuweisen oder das erstgerichtliche Urteil wiederherzustellen oder das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die Untergerichte zurückzuverweisen.

Die Revision ist nicht begründet.

Die Ehe der beiden Streitteile ist aus dem Alleinverschulden des Mannes geschieden. Der Beklagte ist daher auf Grund und nach Maßgabe des § 66 EheG zum Unterhalt verpflichtet. Die Parteien haben die Höhe des gesetzlichen Unterhaltes vertraglich geregelt. Die Klägerin macht auf Grund der Unterhaltsvereinbarung, aber auch gestützt auf das Gesetz selbst, einen Unterhaltsanspruch geltend. Es findet hier daher die Bestimmung des § 502 Abs 2 ZPO Anwendung. Darnach ist die Anfechtung der Entscheidung zweiter Instanz ausgeschlossen, soweit Verfahren und Entscheidung die Bemessung des gesetzlichen Unterhaltsanspruches zum Gegenstand hat. Die Anfechtung ist also nur dann zulässig, wenn die Anfechtung den Grund des Anspruches betrifft oder soweit die Bemessung von der Wirksamkeit oder der Auslegung einer vertraglichen Regelung abhängt. Zur Bemessung gehört aber ua die Beurteilung der Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten und die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen. Die Beurteilung dieser Umstände durch die zweite Instanz ist aber auch dann nicht anfechtbar, wenn es strittig ist, ob sie zur völligen Ablehnung eines Anspruches auf Unterhaltsleistung führt (Jud 60).

Wird von dieser Rechtsansicht ausgegangen, erweist sich, dass der Beklagte mit seiner Revision die Bemessung bekämpft. Mit seiner Rechtsrüge beschwert er sich vor allem darüber, dass die Änderung der Verhältnisse, nämlich der Eintritt der vollen Arbeitsfähigkeit der Klägerin, im Gegensatz zu der beschränkten Arbeitsfähigkeit, von welcher der Unterhaltsvergleich ausgegangen ist, nicht berücksichtigt wurde. Die Frage nun, ob die Klägerin trotz der nunmehr vorliegenden vollen Arbeitsfähigkeit eines Unterhalts bedarf, ist aber eine Frage nach den Bedürfnissen des Unterhaltsberechtigten, somit - wie sich aus den früheren Ausführungen ergibt - eine Bemessensfrage. Das Gleiche gilt umso mehr für die Ausführungen über die beiderseitigen Einkommensverhältnisse. Auch damit soll lediglich dargelegt werden, dass die Klägerin keines Unterhaltes bedarf, der Unterhaltsanspruch daher mit Null zu bemessen wäre. Auch die Frage, ob der Klägerin eine ganztägige Beschäftigung oder eine Nebenbeschäftigung zumutbar ist, betrifft nur die Bemessung.

Wenn der Beklagte aber ausführt, dass der Klägerin auch für die Zeit vor dem 1. 10. 1959 kein Unterhalt gebühre, weil die Klägerin stets voll arbeitsfähig gewesen ist, daher auch im Zeitpunkt des Unterhaltsvergleichs, der Beklagte in Irrtum geführt worden sei, so bekämpft er damit allerdings die Wirksamkeit des Unterhaltsvergleichs, auf welchen das Klagebegehren auch gestützt wurde. Diesbezüglich ist die Revision zwar zutreffend, aber nicht begründet. Der Beklagte hat in diesem Punkt die Rechtsrüge nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, weil er nicht den Sachverhalt, wie ihn das Urteil festgestellt hat, mit dem Gesetz vergleicht, sondern von einem urteilsfremden Sachverhalt ausgeht. Die Untergerichte haben festgestellt, dass die Klägerin im Zeitpunkt des Unterhaltsvergleiches nicht voll arbeitsfähig war und die beiden Parteien von einer beschränkten Arbeitsfähigkeit der Klägerin ausgegangen sind. Wenn nun der Beklagte die volle Arbeitsfähigkeit der Klägerin behauptet, bekämpft er lediglich unzulässigerweise die Beweiswürdigung der Untergerichte. Auf diese Ausführungen war nicht einzugehen.

Da also der Beklagte in der Revision soweit nicht überhaupt nur unzulässigerweise die Bemessung des Unterhaltes bekämpft wurde, lediglich die Beweiswürdigung bekämpft, die Rechtsrüge aber nicht dem Gesetze gemäß ausführt, war der Revision nicht Folge zu geben. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.

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