2Ob410/60•OGH 2Ob410/60
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Rat des Obersten Gerichtshofes Dr. Sabaditsch als Vorsitzenden und durch die Räte des Obersten Gerichtshofes Dr. Köhler, Dr. Pichler, Dr. Höltzel und Dr. Bauer als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hermine Z*****, Rentnerin, , vertreten durch Dr. Leopold Portune, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) Anna P, Straßenbahnschaffnerin, *****, 2.) Wr. Stadtwerke, Verkehrsbetriebe, Wien 4., Favoritenstraße 9, beide vertreten durch Dr. Otto Schaffer, Rechtsanwalt in Wien, wegen 11.575 S sA, infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 8. Juli 1960, GZ 3 R 212/60-17, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 29. April 1960, GZ 27 Cg 424/59-10, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit 751,82 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Am 17. 12. 1957 stürzte die Klägerin beim Absteigen von der hinteren Plattform eines Triebwagens der Straßenbahnlinie 117 in der Haltestelle Schlosshoferstraße und wurde dabei verletzt. Die Erstbeklagte wurde wegen dieses Vorfalles des Vergehens nach §§ 335, 337a StG rechtskräftig schuldig erkannt.
Die Klägerin begehrt von der Erstbeklagten unter Hinweis auf deren rechtskräftige Verurteilung und von der für das Verschulden der Erstbeklagten haftenden Zweitbeklagten 17.225 S, davon 15.000 S für Schmerzengeld, den Rest für unfallskausale Auslagen. Die Beklagten bestritten den Anspruch nach Grund und Höhe und wendeten ein, dass die Klägerin ein überwiegendes, dem alleinigen Selbstverschulden gleichkommendes Mitverschulden an den Unfall treffe.
Das Erstgericht sprach der Klägerin 13.575 S zu und wies das Mehrbegehren von 3.630 S (richtig 3.650 S) ab. Es verneinte ein Mitverschulden der Klägerin, das nach Ansicht der Beklagten darin bestehen sollte, dass sie die Griffstange nicht losließ, befand ein Schmerzengeld von 12.000 S für angemessen und die restlichen Ansprüche (für Fahrtauslagen, Massage, Heilmittel und Haushaltshilfe) mit dem Betrag von 1.575 S für gerechtfertigt.
Der nur von den Beklagten erhobenen Berufung wurde teilweise Folge gegeben. Das Berufungsgericht billigte die Ansicht des Erstgerichtes, dass ein Mitverschulden der Klägerin nicht gegeben sei, erachtete jedoch ein Schmerzengeld von 10.000 S für angemessen und sprach demgemäß der Klägerin unter Abweisung eines Mehrbegehrens von 5.650 S den Betrag von 11.575 S zu.
Nur die Beklagten bekämpfen das Urteil des Berufungsgerichtes soweit der Klägerin mehr als 2.393,75 S zuerkannt wurden, mit Revision. Sie machen als Revisionsgründe Aktenwidrigkeit und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend und beantragten das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass unter Annahme eines 75 %igen Mitverschuldens der Klägerin und eines angemessenen Schmerzengeldes von nur 8.000 S dieser nur der in der Anfechtungserklärung genannte Betrag zugesprochen werde. Hilfsweise beantragen sie, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Erstgericht zurückzuverweisen. Die klagende Partei beantragt, der Revision keine Folge zu geben.
Die Revision ist nicht begründet.
Als aktenwidrig bekämpft sie die Feststellung des Berufungsgerichtes, wonach das Erstgericht zwar davon ausgegangen sei, dass sich die Klägerin beim Aussteigen pflichtgemäß an der Griffstange angehalten habe, das Ersturteil aber keine Feststellung enthalte, dass die Klägerin nach Beendigung des Aussteigens nicht gewillt gewesen sei, die Griffstange loszulassen oder dass sie diese länger als notwendig gehalten habe; mangels Anfechtung der Richtigkeit und Vollständigkeit der erstrichterlichen Feststellungen seien diese der rechtlichen Beurteilung zu Grunde zu legen.
Die Revision macht hiezu geltend, dass nach den Entscheidungsgründen des Urteils erster Instanz der Unfall deshalb zustande gekommen sei, weil sich die Klägerin noch an der Griffstange angehalten habe. Aus dem Fehlen einer Feststellung, sie habe sich noch mit einem Fuß auf dem Trittbrett befunden, ergebe sich, dass sie schon mit beiden Füßen auf dem Boden gestanden, der Aussteigevorgang daher schon beendet gewesen sei.
Mit diesem Vorbringen verkennt die Revision das Wesen des Revisionsgrundes der Z 3 des § 503 ZPO. Dieser liegt nämlich nur dann vor, wenn in der Begründung einer Entscheidung der Akteninhalt unrichtig wiedergegeben und zur Grundlage einer Feststellung gemacht wird. Die vorangeführten Ausführungen des Berufungsgerichtes sind aber durch den Akteninhalt gedeckt. Das Vorbringen in der Revision stellt nur den Versuch dar, in dritter Instanz zu einer Feststellung des Inhaltes zu gelangen, dass die Klägerin das Aussteigen bereits beendet habe, als die Erstbeklagte das Abfahrtssignal gab. Da der Oberste Gerichtshof nicht Tatsacheninstanz ist, erweist sich dieser Versuch von vornherein als vergeblich.
Mit der Rechtsrüge wendet sich die Revision zunächst gegen die Ablehnung eines Mitverschuldens der Klägerin, das darin bestehe, dass sie sich, obwohl bereits mit beiden Füßen auf der Straße stehend, weiter an der Griffstange angehalten habe. Abgesehen davon, dass die Untergerichte eine Feststellung in diesem Sinne nicht getroffen haben, wäre auch bei Vorliegen einer solchen für die Revisionswerber nichts gewonnen. Selbst wenn die Klägerin bereits mit beiden Füßen den Boden erreicht gehabt hätte, ist damit nicht gesagt, dass sie dadurch schon jene Standfestigkeit erreicht hatte, die es ihr gestattete, eines weiteren Haltes mit Hilfe der Griffstange zu entraten. Dafür, dass sie aus einem anderen Grund als dem, dass sie eben noch nicht genügend festen Stand hatte, die Griffstange noch nicht losgelassen hatte, liegen keinerlei Anhaltspunkte vor. Zu einem solchen Verhalten war sie aber nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet. Der Versuch, aus diesem Verhalten ein Verschulden der Klägerin abzuleiten, muss als abwegig bezeichnet werden. Einen Rechtsfehler erblickt die Revision weiterhin in der Bemessung des Schmerzengeldes mit einem 8.000 S übersteigenden Betrag. Auch darin kann ihr nicht gefolgt werden. Die Klägerin hat durch den Unfall eine Verrenkung des linken Schultergelenkes und einen Bruch des linken Sprunggelenkes erlitten. Während der stationären Behandlung im Krankenhaus stürzte sie neuerlich. Sie hatte unfallsbedingt 15 Tage starke, 25 Tage mittlere und 55 Tage leichte Schmerzen. Dass bei der Feststellung des Schmerzengeldes auf die baldige folgenlose Abheilung des Knochenbruches nicht Bedacht genommen wäre, kann den Vorurteilen nicht entnommen werden. Die Annahme eines Zusammenhanges der derzeit noch bestehenden schweren Veränderungen im linken Schultergelenk der Klägerin mit dem Unfall selbst oder mit dem nachfolgenden Sturz im Krankenhaus hat das Erstgericht ohnedies abgelehnt. Es ist daher nicht einzusehen, wenn die Revision aus diesem Gesichtspunkt eine weitere Minderung des Schmerzengeldes ableiten will. Bei Berücksichtigung aller für die Höhe des Schmerzengeldes nach ständiger Rechtsprechung maßgeblichen Umstände, wie Dauer und Heftigkeit der Schmerzen, Schwere der Verletzungen, Heilungsdauer, und des Umstandes, dass bei der Klägerin zwei Schmerzquellen bestanden, liegt der vom Berufungsgericht zuerkannte Betrag nicht außerhalb des in ähnlichen Fällen üblichen. Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf §§ 41, 50 ZPO.
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