OGH 2Ob213/60

2Ob213/60Tribunal Superior28 de out. de 1960

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OGH 2Ob213/60

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.10.1960

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Elsigan als Vorsitzenden und durch die Räte des Obersten Gerichtshofes Dr. Sabaditsch, Dr. Köhler, Dr. Pichler und Dr. Bauer als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Eisig St*****, vertreten durch Dr. Ernst Brande, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) Dr. Günther T*****, 2.) Friedrich T*****, beide vertreten durch Dr. Claudius Höchsmann, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 6.954 sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 16. Februar 1960, GZ 42 R 827/59-44, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Hietzing vom 10. Oktober 1959, GZ 4 C 54/59-37, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird teilweise Folge gegeben und das angefochtene Urteil dahin abgeändert, dass es zu lauten hat:

Begründung

Entscheidungsgründe:

Am 20. 10. 1956 kam es gegen 20 Uhr auf der Kreuzung Marxergasse - Untere Viaduktgasse zu einem Zusammenstoß zwischen den vom Kläger und vom Erstbeklagten gelenkten Kraftfahrzeugen. Der Erstbeklagte wurde strafgerichtlich verurteilt. Der Kläger begehrt aus diesem Anlass von den Beklagten den Ersatz seines Sachschadens sowie der Auslagen für ein Ersatzfahrzeug. Die Beklagten, die ein Mitverschulden des Klägers geltend machten, wendeten aufrechnungsweise den Sachschaden ein. Der Erstrichter gab dem Klagebegehren Folge. Er sprach aus, dass die Klagsforderung mit 6.954 S zu Recht und die aus dem mit 11.749,20 S festgestellten Sachschaden bestehende Gegenforderung nicht zu Recht bestehe. Er nahm Alleinverschulden des Erstbeklagten an. Diesem falle auf Grund der strafgerichtlichen Verurteilung zur Last, dass er zu schnell an die Kreuzung herangefahren sei und sich zu weit links gehalten habe. Der von links in der Marxergasse an die Kreuzung heranfahrende Kläger sei wohl mit einer Geschwindigkeit von rund 35 km/h gefahren, obwohl nach den gegebenen Verhältnissen nur eine solche von 20 km/h angemessen gewesen wäre. Dies sei ihn aber nicht als Verschulden anzulasten, weil er sich auf einer Durchgangsstraße befunden habe, während der Erstbeklagte auf einer unbedeutenden Querstraße gefahren sei. Es entspreche einer allgemein anerkannten Übung, dass die Lenker von Kraftfahrzeugen, die sich auf solchen Durchgangsstraßen befinden, damit rechnen können, dass Fahrzeuge, welche diese auf einer unbedeutenden Straße queren, so gelenkt werden, dass sie jederzeit auf kürzeste Strecke angehalten werden können. Es könne dem Kläger nicht angelastet werden, dass er nicht nach rechts schaute, da die ihm durch die Fahrweise des Erstbeklagten auf 5,4 m verkürzte Sichtstrecke nicht ausgereicht hätte, um das Fahrzeug rechtzeitig anzuhalten, hiezu vielmehr selbst bei Einhaltung einer Geschwindigkeit von nur 20 km/h 8 m erforderlich gewesen wären. Die Folgen des Unfalles wären daher nicht geringer, sondern größer gewesen, wenn der Kläger gebremst hätte, da in diesem Fall der Erstbeklagte in die Mitte seines Fahrzeuges hineingefahren wäre. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten Folge. Es sprach aus, dass die Forderung des Klägers mit 659,40 S und die Gegenforderung der Beklagten mit 10.574,28 S zu Recht bestehen. Es änderte daher das erstrichterliche Urteil dahin ab, dass das Klagebegehren abgewiesen wurde. Es übernahm die erstrichterlichen Feststellungen als unbedenklich, würdigte aber den Sachverhalt rechtlich anders als der Erstrichter. Der Begriff "Durchgangsstraße" sei dem Gesetz fremd. Im Übrigen fehle es an Anhaltspunkten für die Annahme, dass die Untere Viaduktgasse gegenüber der Marxergasse eine unbedeutende Querstraße sei. Es handle sich vielmehr um eine Kreuzung zweier gleichrangiger Straßen. Dem Erstbeklagten sei daher als dem von rechts Kommenden der Rechtsvorrang zugestanden, woran auch eine Verkehrsübung, wie sie der Erstrichter annahm, nichts zu ändern vermöchte. Davon abgesehen, fehle es an Anhaltspunkten für die Annahme einer solchen Übung auf der gegenständlichen Kreuzung. Dem Kläger falle daher zur Last, dass er dem von rechts kommenden Erstbeklagten nicht die erforderliche Aufmerksamkeit geschenkt und dessen Rechtsvorrang verletzt habe. Das Berufungsgericht nahm an, dass das dem Erstbeklagten auf Grund der strafgerichtlichen Verurteilung zur Last fallende Verschulden mit höchstens 10 % zu veranschlagen sei. Da nach den unbekämpften Feststellungen über die Höhe der beiderseitigen Schäden der Schaden der Beklagten den des Klägers übersteige, verbleibe kein zu ersetzender Betrag. Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die auf § 503 Z 2 - 4 ZPO gestützte Revision des Klägers mit dem Antrag, es dahin abzuändern, dass dem Klagebegehren stattgegeben werde oder es aufzuheben und die Rechtssache an die Vorinstanzen zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Die Beklagten beantragen, der Revision nicht Folge zu geben.

Die Revision ist nicht begründet.

Als aktenwidrig rügt der Kläger die Annahme des Berufungsgerichtes, er sei bemüht gewesen, den Sachverhalt zu verdunkeln, der Erstrichter habe daher wesentliche Teile seiner Parteiaussage sowie die Zeugenaussage seiner Gattin als unglaubwürdig bezeichnet. Er muss aber selber bei seinen weiteren Ausführungen zugeben, dass der Erstrichter seine Aussage und die seiner Gattin für unglaubwürdig hielt. Der Versuch, darzutun, dass dies zu Unrecht geschehen sei, ist eine im Revisionsverfahren unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung der Vorinstanzen. Von einer Aktenwidrigkeit in einem entscheidenden Belang kann keine Rede sein.

Eine Mangelhaftigkeit soll darin liegen, das das Berufungsgericht ohne Beweiswiederholung von den Tatsachenfeststellungen des Erstrichters abgegangen sei. Der Kläger unterlässt es aber anzugeben, in welchen Belangen das Berufungsgericht abgewichen sei. Das Berufungsgericht hat die Feststelllungen des Erstgerichtes zur Gänze übernommen. Es hat sie lediglich rechtlich anders gewürdigt. In rechtlicher Hinsicht vertritt der Kläger ebenso wie der Erstrichter und das Strafgericht die Auffassung, der Erstbeklagte habe seinen Rechtsvorrang verwirkt, weil er nicht seine rechte Straßenseite eingehalten habe und mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren sei. Auf Grund der das Zivilgericht gemäß § 268 ZPO bindenden strafgerichtlichen Verurteilung des Erstbeklagten ist wohl davon auszugehen, dass der Erstbeklagte nicht die rechte Straßenseite einhielt, sondern über die Mittellinie zwischen dem linken Gehsteigrand und der rechts befindlichen Verkehrsinsel hinauskam sowie dass er zu rasch an die Kreuzung heranfuhr. Die Behauptung in der Revision, dass der Erstbeklagte zur Gänze auf der linken Fahrbahnseite gefahren sei, ist aber durch die der gegenständlichen Feststellung im Urteil des Strafgerichtes zweiter Instanz zugrundeliegende und im Übrigen auch nicht bekämpfte Skizze nicht gedeckt. Denn nach dieser hat der Erstbeklagte mit dem etwa 1,60 m breiten Fahrzeug den 10 m betragenden Abstand zwischen dem linken Fahrbahnrand und der rechts befindlichen Verkehrsinsel so befahren, dass die linke Bremsspur 3,90 m vom linken Fahrbahnrand entfernt war. Zieht man von der Fahrbahnhälfte von 5 m die halbe Fahrzeugbreite von 0,80 m ab, so ergibt sich, dass der Erstbeklagte wohl mehr links als in der Mitte der Straße fuhr, nicht aber, dass er zur Gänze auf der linken Fahrbahnseite fuhr. Diese Fahrweise stellt im Verein mit der zu hohen Annäherungsgeschwindigkeit das Verschulden des Erstbeklagten dar. Dieses kann nicht so gering veranschlagt werden, wie dies im angefochtenen Urteil geschehen ist, da hiedurch dem im Nachrang befindlichen Kläger die Sichtstrecke, die ihm bei richtiger Fahrweise des Erstbeklagten zur Verfügung gestanden wäre, erheblich verkürzt wurde. Dies fällt im vorliegenden Fall deshalb besonders ins Gewicht, weil die Sicht des Klägers nach rechts ohnehin schon durch den turmartigen Vorbau an der rechts befindlichen Hausecke stark beeinträchtigt war.

Dem Kläger kann aber nicht darin gefolgt werden, dass ihm auch dann, wenn er selber vorschriftsmäßig gefahren wäre, die Wahrung des Rechtsvorranges nicht möglich gewesen wäre. Der durch die örtlichen Verhältnisse bedingten Sichtbehinderung nach rechts musste er durch entsprechende Herabsetzung der Geschwindigkeit, die nach dem Sachverständigengutachten nicht mehr als 20 km/h hätte betragen dürfen, sowie durch besonders aufmerksames und bremsbereites Heranfahren an die für ihn nach rechts unübersichtliche Kreuzung Rechnung tragen. Tatsächlich hat er aber nach den Feststellungen der Vorinstanzen eine Geschwindigkeit von rund 35 km/h eingehalten und auch dem von rechts kommenden Fahrzeug nicht die erforderliche Beachtung geschenkt, so dass er gar nicht zu einer Reaktionshandlung gekommen ist. Selbst wenn die ihm ab der ersten Sichtmöglichkeit zur Verfügung stehende Strecke zum gänzlichen Anhalten seines Fahrzeuges nicht ausgereicht hätte, wäre doch bei Einhaltung einer nur wenig mehr als halb so hohen Geschwindigkeit und deren weiteren Herabsetzung durch Bremsen nach der ersten Sichtmöglichkeit seine Annäherung an die Kreuzungsmitte nicht unerheblich verzögert worden. Die Annahme des Erstrichters, dass im Falle einer solchen Fahrweise des Klägers das vom Erstbeklagten gelenkte Fahrzeug in die Mitte des Kraftwagens des Klägers hineingefahren wäre, entbehrt einer ausreichenden Grundlage, zumal dem Erstbeklagten in diesem Falle unter Umständen auch die Möglichkeit des Auslenkens nach rechts offen gestanden wäre. An dieser Beurteilung würde sich nichts Wesentliches ändern, auch wenn die Geschwindigkeit des Klägers nicht, wie die Vorinstanzen festgestellt haben, 35 km/h, sondern nur, wie der Kläger selber vor der Polizei und in der Revision zugestand, rund 30 km/h betragen hätte, da auch diese Geschwindigkeit noch die vom Sachverständigen als zulässig bezeichnete erheblich übersteigt. Das Mitverschulden des Klägers kann gleich hoch wie das des Erstbeklagten veranschlagt werden.

Die eingeklagte Forderung besteht daher mit der Hälfte des Betrages von S 6.954, also mit S 3.477 und die Gegenforderung des Beklagten mit mindestens dem gleichen Betrage zu Recht. Es hatte daher bei der vom Berufungsgerichte ausgesprochenen Abweisung des Klagebegehrens und bei dem Kostenausspruch des Berufungsgerichtes zu verbleiben. Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Der teilweise Erfolg der Revision hinsichtlich der Verschuldensaufteilung und damit hinsichtlich der Feststellung der eingeklagten Forderung und der Gegenforderung hatte keine Kostenteilung zur Folge, weil er nicht zum Ziele, nämlich zur gänzlichen oder teilweisen Abweisung des Klagebegehrens führte.

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