OGH 1Ob245/60

1Ob245/60Tribunal Superior29 de set. de 1960

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OGH 1Ob245/60

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.09.1960

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Zweiten Präsidenten Dr. Fellner als Vorsitzenden und durch die Räte des Obersten Gerichtshofes Dr. Stanzl, Dr. Zierer, Dr. Bachofner und Dr. Bauer als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Raimund P*****, kaufmännischer Angestellter, , vertreten durch Dr. Alfred Musil, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Josefa P, Haushalt, *****, vertreten durch Dr. Hanns Komaier, Rechtsanwalt in Wien, wegen Ehescheidung infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 6. Mai 1960, GZ 6 R 185/60-21, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 23. Jänner 1960, GZ 16 Cg 419/59-17, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit 442,05 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Das Erstgericht schied die Ehe aus dem beiderseitigen Verschulden der Ehegatten. Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil. Die Untergerichte stellten im Wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:

Die Beklagte war seit jeher gegen den Kläger übertrieben eifersüchtig. Dies wurde bereits im Scheidungsprozess 20 Cg 2/32 des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien festgestellt, das Klagebegehren wurde jedoch damals abgewiesen. Auch nachher kam es immer wieder zu Streitigkeiten, weil die Beklagte glaubte, der Kläger habe Beziehungen zu anderen Frauen und sei deshalb zu ihr lieblos. Bei diesen Streitigkeiten beschimpften die Ehegatten einander. Am 15. 3. 1957 wollte der Kläger die Beklagte wie üblich beim Nachhausekommen küssen. Da er jedoch einen Grippeanfall hatte, ersuchte ihn die Beklagte, sie nicht zu küssen. Deshalb verweigerte der Kläger ihr von nun an den Kuss mit der Begründung, sie habe es selbst so gewollt. Als er nur beiläufig grüßte, sagte die Beklagte, er könne sich eine derartige Begrüßung schenken. Darauf unterließen beide Streitteile den Gruß bis zu Weihnachten 1957. Im September hatte die Beklagte versucht, diesen Zustand zu beenden. Es kam auch zu einer kurzen Aussöhnung und zu einem Geschlechtsverkehr. Wenige Tage darauf war aber der Kläger wieder in gleicher Weise ablehnend wie früher. Zu Weihnachten 1957 führte die Beklagte wieder eine Aussprache herbei, die jedoch keinen Erfolg hatte. Vielmehr begannen die Eheleute miteinander zu streiten und beschimpften sich wechselseitig.

Vom Frühjahr 1958 bis zum Sommer dieses Jahres verdächtigte die Beklagte den Kläger, dass er ehewidrige Beziehungen zu einer Frau unterhalte, die in der Umgebung wohnte und mit derselben Straßenbahn wie der Kläger fuhr. Dieser Verdacht erwies sich als unbegründet. Die Beklagte untersuchte von Zeit zu Zeit die Unterwäsche des Klägers. Wenn sie darin Flecken fand, vermutete sie die eheliche Untreue des Klägers. Sie wollte die Wäsche auch ihrer Tochter zeigen. Sie überprüfte ferner die Fahrkarten des Klägers und seine Brieftasche und Geldbörse.

Im Herbst 1958 ging der Kläger auf Suche nach einem Zimmer. Er wollte bei Stephanie K***** ein Zimmer mieten. Dies verschwieg er der Beklagten zunächst. Als die Beklagte dahinterkam, vermutete sie ehewidrige Beziehungen zwischen den beiden, zumal die K***** seit Mitte August 1958 im gleichen Betrieb wie der Kläger beschäftigt war. Der Kläger war dreimal bei der K***** in ihrer Wohnung. Als sie vom 16. 2. bis 10. 3. 1959 im Spital war, besuchte sie der Klägerin dort dreimal und brachte ihr Blumen. Sexuelle Beziehungen zwischen den beiden sind nicht festgestellt.

Im Frühjahr 1959 begleitete die Beklagte den Kläger gegen seinen Willen auf einen Ausflug. Im Verlauf eines Streites wegen eines Hundes sagte der Kläger, die Beklagte sei so räudig wie ihr Hund. Nach ihrer Heimkehr erzählte die Beklagte in ihrer Erregung ihren Söhnen, der Kläger sei vor seiner Ehe geschlechtskrank gewesen. In rechtlicher Hinsicht führten die Untergerichte im Wesentlichen übereinstimmend aus:

Die Ehe sei seit dem Sommer 1958 bereits unheilbar zerrüttet. Schwere Eheverfehlungen der Beklagten seien die bis Herbst 1958 grundlose Eifersucht, die deshalb verursachten Streitigkeiten, die Beschimpfungen und die Bloßstellungen des Klägers durch Herzeigen der befleckten Unterwäsche gegenüber der Tochter. Hingegen sei das Misstrauen der Beklagten bezüglich des Verhaltens des Klägers zu Stephanie K***** verständlich und eine bloße Reaktion. Die Verfehlungen des Klägers seien Beschimpfungen und sein zeitweise liebloses Verhalten. Sein Verhalten bezüglich Stephanie K***** und die Mitteilung über die Geschlechtskrankheit des Klägers seitens der Beklagten an die Söhne seien als Verfehlungen nicht zu berücksichtigen, weil sie erst nach vollständiger Zerrüttung der Ehe gesetzt worden und daher für diese nicht kausal seien. Eine Verwirkung des Scheidungsrechtes des Klägers gemäß § 49 zweiter Satz EheG liege nicht vor, weil die Eifersuchtsszenen und Streitigkeiten auch in die Zeit vor 1957 zurückreichen, als von einem schroffen und zynischen Verhalten des Klägers noch keine Rede gewesen sei. Auch dieses Verhalten des Klägers im Jahr 1957 habe aber die Beklagte nicht berechtigt, ehewidrige Beziehungen des Klägers zu anderen Frauen zu vermuten, weil der Kläger schon seit jeher ein verschlossener und wortkarger Mensch gewesen sei. Ein Zusammenhang zwischen den Verfehlungen der Beklagten und jenen des Klägers sei daher für diesen Zeitraum nicht gegeben.

Die Beklagte ficht das Urteil des Berufungsgerichtes wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung an und beantragt, es dahin abzuändern, dass das Klagebegehren abgewiesen werde oder es aufzuheben und die Sache an eine der Unterinstanzen zurückzuverweisen oder die Ehe aus dem überwiegenden Verschulden des Klägers zu scheiden.

Die Revision ist nicht begründet.

Die Beklagte bekämpft die Ansicht des Berufungsgerichtes, dass das unversöhnliche und ablehnende Verhalten des Klägers im Jahr 1957 kein Grund zur Annahme gewesen sei, er habe ehewidrige Beziehungen zu einer anderen Frau. Wenn dies auch objektiv zutreffe, so sei in subjektiver Hinsicht ein genügender Verdachtsgrund vorgelegen.

Dem ist Folgendes zu entgegnen: Nach den Feststellungen der Untergerichte begann die Beklagte den Kläger nicht erst im Jahr 1957 wegen ehewidriger Beziehungen zu verdächtigen, sondern schon viele Jahre vorher. Selbst wenn man der Beklagten daher zubilligen wollte, dass sie auf Grund des besonders schroffen Verhaltens des Klägers im Jahr 1957 subjektiv ehewidrige Beziehungen des Klägers zu anderen Frauen vermuten konnte, so träfe dies keinesfalls für ihr früheres Verhalten zu.

Weiters führt die Beklagte aus, dass die Beziehungen des Klägers zu Stephanie K***** wahrscheinlich die Ursache des Gesinnungswechsels des Klägers und der völligen Zerrüttung der Ehe gewesen sei. Diese Ausführungen sind unbeachtlich. Denn sie stellen eine unzulässige Bekämpfung der Feststellung der Untergerichte dar, dass der Gesinnungswechsel bereits vor Beginn der Bekanntschaft des Klägers mit Stephanie K***** durch die ständigen unbegründeten Eifersuchtsszenen der Beklagten eingetreten war.

Ferner vertritt die Beklagte die Ansicht, dass dieses Verhältnis des Klägers entgegen der Ansicht der Untergerichte die Zerrüttung der Ehe noch vertieft habe. In der Unterlassung der Feststellung des wirklichen Verhältnisses des Klägers und der Stephanie K***** sei daher ein Feststellungsmangel gelegen.

Hiezu ist Folgendes zu sagen: Eine nähere Feststellung über die Beziehungen des Klägers zu der K***** erübrigt sich. Denn die von den Untergerichten hierüber getroffenen Feststellungen genügen bereits, um die Ehewidrigkeit dieser Beziehungen erkennen zu lassen. Hiezu es genügt, dass der Ehegatte gegen den Willen des anderen mit einer Person anderen Geschlechtes einen über den gesellschaftlichen Rahmen hinausgehenden Verkehr pflegt. Dies trifft hier immerhin zu, weil es keinesfalls nötig oder üblich war, dass der Kläger, wenn er wirklich nur ein Zimmer mieten wollte, die K***** wiederholt ihn ihrer Wohnung und sogar im Spital besuchte. Ferner ist der Beklagten darin beizupflichten, dass diese Beziehungen jedenfalls geeignet waren, die damals schon bestehende Ehezerrüttung noch zu vertiefen. Was schließlich die Frage der sittlichen Berechtigung des Scheidungsbegehrens bzw der Verwirkung des Scheidungsrechtes gemäß § 49 zweiter Satz EheG anbelangt, so ist den Ausführungen der Beklagten

Folgendes zu erwidern:

Nach den Feststellungen der Untergerichte hat die Beklagte den Kläger unbegründet schon lange Jahre vor 1957 ehewidriger Beziehungen beschuldigt und ist darin die Ursache der Streitigkeiten, der unversöhnlichen Haltung des Klägers und schließlich der Zerrüttung der Ehe gelegen. Die Eheverfehlungen der Beklagten begannen also nicht erst, als der Kläger sich unversöhnlich zeigte, sondern lange Zeit vorher. Demgegenüber begannen die Eheverfehlungen des Klägers, abgesehen von den Beschimpfungen, erst im vorgeschrittenen Stadium der Zerrüttung. Bei dieser Sachlage kann nicht gesagt werden, dass der Kläger infolge seiner viel späteren, auch nicht schwereren Verfehlungen sein Scheidungsrecht verwirkt hat bzw dass sein Scheidungsbegehren sittlich nicht gerechtfertigt ist. Denn die in Rede stehende Bestimmung darf nicht zu einer Aufrechnung der beiderseitigen Verfehlungen führen.

Bei der Verschuldensabwägung sind nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes auch die nach dem Sommer 1958 von beiden Teilen begangenen Verfehlungen zu berücksichtigen. Als solche kommen die immerhin ehewidrigen Beziehungen des Klägers zu Stephanie K***** und die Mitteilung der Beklagten von der Geschlechtskrankheit des Klägers an ihre Söhne in Betracht. Wird aber berücksichtigt, dass diese Verfehlungen bereits im Zeitpunkt weitgehender Zerrüttung der Ehe gesetzt wurden und daher für diese nicht mehr von erheblicher Bedeutung waren, so kommt ihnen auch für die Verschuldensabwägung keine wesentliche Bedeutung zu. Auch unter Berücksichtigung dieser Verfehlungen ergibt sich keineswegs ein erhebliches Überwiegen des Verschuldens des Klägers.

Aus diesen Erwägungen war der Revision der Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.

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