OGH 1Ob221/60

1Ob221/60Tribunal Superior6 de jul. de 1960

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OGH 1Ob221/60

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.07.1960

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Zweiten Präsidenten Dr. Fellner als Vorsitzenden und durch die Räte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schuster, Dr. Gitschthaler, Dr. Bachofner und Dr. Bauer als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Helene F*****, vertreten durch Dr. Paul Schreckenthal, Rechtsanwalt in Wien III., wider die beklagte Partei Emmy M*****, vertreten durch Dr. Gustav Adler, Rechtsanwalt in Wien I., wegen 80.000 S s.A. infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 10. Mai 1960, GZ 1 R 98/60-17, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 1. März 1960, GZ 10 Cg 24/60-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.299,33 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 3 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

In ihren schriftlichen Einwendungen gegen den über 80.000 S samt Anhang ergangenen Wechselzahlungsauftrag brachte die Beklagte nur vor, auf das dem Wechsel zugrundeliegende Darlehen bereits 135.750 S zurückbezahlt zu haben; infolge eklatanter Überzahlung liege Wucher vor.

Das Erstgericht hielt den Wechselzahlungsauftrag vom 5. 1. 1960, womit der Beklagten auf Grund des Wechsels vom 24. 9. 1953 als Akzeptantin aufgetragen wurde, an die Klägerin die Wechselsumme von 80.000 S samt 6 % Zinsen ab 3. 3. 1957 und die Kosten des Wechselzahlungsauftrages per 439,11 S binnen 3 Tagen bei Exekution zu bezahlen, aufrecht. Es ging dabei von folgendem Sachverhalt aus: Am 23. 9. 1953 gewährte die Klägerin der Beklagten ein zinsen- und spesenfreies Darlehen von 80.000 S, rückzahlbar ein Vierteljahr nach geschehener Aufkündigung. Zur Sicherstellung übergab die Beklagte der Klägerin das klagsgegenständliche Akzept; dieses war bis auf das Fälligkeitsdatum bereits voll ausgefüllt. Außerdem verpflichtete sich die Beklagte, die Hauptmietrechte ihrer Werkstätte in der Rotenthurmstraße Nr. 11 an die Klägerin zu übertragen und diese in ihrem Geschäft als ihre Stellvertreterin mit einem Monatsgehalt von 3.000 S anzustellen. Ohne diese Anstellung der Klägerin, die die Beklagte mit dem angeführten Gehalt selbst vorschlug, hätte sie das Darlehen nicht erhalten. Davon, dass auf den Gehalt die Darlehensrückzahlungsverpflichtung anzurechnen sei, war nicht gesprochen worden. Die vom Gatten der Beklagten über die Vereinbarung verfasste Urkunde unterschrieben außer den Vertragsparteien der Vater der Klägerin und der Gatte der Beklagten. Bei Antritt ihrer Stellung am 1. 10. 1953 stellte die Beklagte die Klägerin als ihre Stellvertreterin vor; eine Anmeldung zur Krankenkasse unterblieb. Auf eine solche Anmeldung legte die nach ihrem im Krieg verstorbenen Mann ohnedies sozialversicherte Klägerin keinen Wert. Den Gehalt von 3.000 S erhielt sie von der Beklagten netto 12 Mal im Jahre. Am 31. 12. 1954 kündigte die Klägerin das Darlehen für den 31. 3. 1955 auf. Da die Beklagte mit den Abzahlungen nicht begann, beauftragte die Klägerin den Rechtsanwalt Dr. Paul Schreckenthal mit der Eintreibung. Dieser begehrte von der Beklagten am 21. 4. 1956 die endliche Übertragung der Hauptmietrechte und die Rückzahlung des Darlehens, drängte aber dabei mit Rücksicht auf die solche wirtschaftliche Lage der Beklagten nicht besonders. Bei wiederholten Besprechungen anerkannten die Beklagte und ihr Gatte Friedrich M***** immer wieder, der Klägerin noch den gesamten Betrag schuldig zu sein; sie baten immer wieder um eine Stundung, wendeten jedoch niemals ein, dass die Gehaltszahlungen auf das Darlehen anzurechnen seien. Am 16. 5. 1956 kündigte Dr. Schreckenthal namens der Klägerin das Darlehen zum 1. 9. 1956 auf. Am 30. 8. 1956 schrieb die Beklagte an Dr. Schreckenthal, dass sie „unwiderruflich bis 31. 12. 1956 das Darlehen zurückzahlen werde". Den Gehalt zahlte die Beklagte der Klägerin selbst auf einmal aus und blieb ihr schließlich immer mehr darauf schuldig, worauf die Klägerin ihre Stellung bei der Beklagten am 1. 3. 1958 aufgab. In den 53 Monaten ihrer Beschäftigung bei der Beklagten erhielt die Klägerin statt 159.000 S insgesamt nur 135.000 S ausbezahlt. In der Zeit vom 15. 12. 1958 bis 23. 12. 1958 erhielt der Vater der Klägerin auf Rechnung des Gehaltsrückstandes in mehrmaligen Zahlungen noch insgesamt 750 S. Die Beklagte trug weder das Darlehen noch die Gehaltszahlungen in ihre Geschäftsbücher ein. Auf das Darlehen ist bis jetzt noch nichts zurückbezahlt worden.

Rechtlich sei die Sachlage so zu betrachten, meinte das Erstgericht, dass die Rückerstattung der ganzen Darlehenssumme, obwohl längst fällig, noch offen sei. Aus dem festgestellten Parteiwillen und den Regeln des redlichen Verkehrs, nach denen der etwas verworrene Vertrag auszulegen sei, ergebe sich nicht jeder Inhalt, den die Beklagte und ihr Gatte dem Vertrag beilegen wollen. Ein Tatbestand, den sowohl das Wuchergesetz wie auch § 879 Z 4 ABGB fordern, liege nicht vor. Unwirtschaftliche Eigenschaften habe die Beklagte weder behauptet noch bewiesen. Von einer auffälligen Unverhältnismäßigkeit des Gehalts der Klägerin und ihrer Tätigkeit als Geschäftsführerin sowie den vereinbarten Darlehensbedingungen könne angesichts des Umstandes, dass die Beklagte 26 Personen beschäftigte, zwei Geschäfte und eine Erzeugungswerkstätte betrieb, die Klägerin als ihre „Stellvertreterin" bzw „Geschäftsführerin" tätig war, den Gehalt nur 12 mal im Jahr erhielt, die Beklagte neben dem Gehalt keine weiteren Unkosten hatte, die Klägerin ihr Darlehen zinsenlos gewährte und mit dem Darlehensvertrag keine weiteren Spesen verbunden waren, nicht die Rede sein. Da die Klägerin den Wechsel mit 2. 3. 1957 fällig stellte, somit für einen Tag, der einige Zeit nach dem Wirksamwerden der Rückzahlungsverpflichtung liege, gebühre der Klägerin die gesetzliche Verzinsung.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei keine Folge. Es bestätigte das Urteil des Erstgerichtes im Wesentlichen mit folgender Begründung: Die Beklagte rüge die Abweisung des Antrages auf Vernehmung bestimmter, zum Nachweis dafür geführter Zeugen, dass die monatlichen Zahlungen von 3.000 S der Abstattung des Darlehens gedient hätten, zu Unrecht. Abgesehen davon, dass nach dem Protokoll der Streitverhandlung vom 16. 2. 1960 nicht klar sei, ob die Zeugen auch zum Beweise des zweiten ihrer Anführung vorgehenden Absatzes beantragt wurden, gebe die Beklagte in ihrer Parteiaussage selbst an, dass diese Zeugen nur bestätigen könnten, mit welchen Worten die Beklagte die Klägerin am 1. 10. 1953 in ihrem Geschäft vorgestellt habe; bei Abschluss des Vertrages, Beilage ./B, seien die genannten Zeugen nicht zugegen gewesen. Ferner bezeichne es die Beklagte als Mangelhaftigkeit, dass sich das Erstgericht mit dem Einwand der Sittenwidrigkeit nicht befasst habe. Nun habe aber die Beklagte einen Einwand der allgemeinen Stittenwidrigkeit nicht erhoben und zur Wuchereinrede, wie vom Erstgericht richtig erkannt, kein Vorbringen, über das Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen des Wuchers erstattet. Was die Beklagte in ihrer Berufung gegen die Beweiswürdigung anführe, überzeuge nicht, das Berufungsgericht übernehme daher die tatsächlichen Feststellungen des Erstgerichtes und lege sie seiner Entscheidung zugrunde.

Das Berufungsgericht ficht die beklagte Partei mit Revision seinem ganzen Inhalt nach aus den Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit und Aktenwidrigkeit an; sie stellt den Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass die Klage abgewiesen werde, in eventu die Urteile der Untergerichte aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung ans Gericht erster Instanz zurückzuverweisen.

Die klagende Partei beantragt Bestätigung des angefochtenen Urteils. Die Revision ist nicht begründet.

Die Revisionswerberin behauptet, dass sie vor dem Erstgerichte eine Reihe von Zeugen zum Nachweis der auf das Darlehen zu verrechnenden Zahlungen von 3.000 S und der Stellung der Klägerin in ihrem Betrieb als der einer Nicht-Angestellten geführt habe. Das Berufungsgericht habe die in der Berufung als mangelhaft gerügte Nichterledigung dieses Beweisantrages durch das Erstgericht mit dem Bemerken gebilligt, dass es nicht klar sei, „ob diese Zeugen auch zum Nachweis des zweiten ihrer Anführung vorgehenden Absatzes beantragt worden sind". Wenn es dem Berufungsgericht nicht klar gewesen sei, hätte es auf Klarstellung im Falle der Prozesserheblichkeit einer solchen dringen müssen. Tatsächlich erübrige sich eine solche Fragestellung, da unter den beiden Absätzen der Beweis für die darin enthaltenen Prozessbehauptungen angeboten werde. Das Berufungsgericht sei ferner der Meinung, die Durchführung der genannten Beweise sei deshalb entbehrlich, weil die Beklagte als Partei selbst ausgesagt habe, die Zeugen könnten „nur" bestätigen, mit welchen Worten die Beklagte die Klägerin am 1. 10. 1953 in ihrem Geschäft vorgestellt habe. Tatsächlich fehle in der Aussage der Beklagten das Wörtchen „nur", das den Bereich der Aussage wesentlich einschränke. In der im Widerspruch zur Aussage der Beklagten stehenden Feststellung des Berufungsgerichtes liege eine Aktenwidrigkeit eingeschlossen. Tatsächlich wäre durch die Einvernahme der beantragten Zeugen hervorgekommen, dass sie im Laufe der mehrjährigen Tätigkeit der Klägerin über die der Darlehensgewährung zugrundeliegenden Vereinbarungen im Sinne der Einwendung der Beklagten erfuhren. Auch der weitere Grund des Berufungsgerichtes für die Entbehrlichkeit der Einvernahme der Zeugen, dass sie nämlich beim Vertragsabschluss nicht zugegen waren, überzeuge nicht, weil keine andere Vereinbarung außer der in Beilage ./B vorliegenden getroffen worden sei. In dieser Urkunde stehe aber nichts von einer Gehaltszahlung von 3.000 S, noch von einem Angestelltenverhältnis. Selbst wenn die Zeugen beim Vertragsabschluss nicht anwesend waren, hätten sie doch aus dem Munde der Streitteile prozesserhebliche Tatsachen erfahren. Die Einvernahme würde Gelegenheit geben, die Glaubwürdigkeit der vernommenen Parteien zu prüfen. Stehe fest, dass die geleisteten 3.000 S monatlich auf das Darlehen anzurechnen seien, bestehe nicht nur keine Rückzahlungsverpflichtung, sondern liege auch kein Rechtsgrund für das angeblich dem Klagevertreter gegenüber abgegebene Anerkenntnis vor. Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens erblicke die Revisionswerberin darin, dass sich das Berufungsgericht nicht mit der Frage der allgemeinen Sittenwidrigkeit nach § 879 ABGB beschäftigt habe; denn der eingewendete, zugegebenermaßen in subjektiver Richtung nicht näher bezeichneter Wucher schließe die Einwendung der allgemeinen Sittenwidrigkeit ein. Der Wucher sei ein spezieller Tatbestand der allgemeinen Sittenwidrigkeit, es wäre daher die Vereinbarung, Beilage ./B, unter dem Gesichtspunkt der allgemeinen Sittenwidrigkeit zu prüfen gewesen. Denn dieser Vertrag enthalte Belastungen für die Beklagte, deren Tragweite gar nicht abzusehen sei. In diesem Vertrag werde für eine Leistung eine unverhältnismäßig hohe Gegenleistung verlangt, wodurch der Vertrag gegen die guten Sitten verstoße.

Dazu ist folgendes zu sagen: Bereits das Ersturteil hat zur Abweisung der nicht erledigten Beweisanträge ausdrücklich Stellung genommen, indem es ausführte, dass sich eine Vernehmung der von der Beklagten zum Beweis dafür, wie sie die Klägerin in ihrem Geschäfte vorgestellt hat, beantragten Zeugen erübrigte, da das Gericht seine bezüglichen Feststellungen ohnedies im Sinne der Aussage der Beklagten getroffen hat, für eine neuerliche Vernehmung des Zeugen Friedrich M***** jedoch kein Anlass bestand, da sich das Gericht von seiner Glaubwürdigkeit schon bei seiner ersten Einvernahme ein Bild machen konnte. Das Erstgericht hat also die Parteiaussage der Beklagten an der kritischen Stelle offenbar davon gewürdigt, dass die hier in Rede stehenden Zeugen nur über die Vorstellung der Klägerin durch die Beklagte aussagen könnten. Wenn das Berufungsgericht sich dieser Beweiswürdigung anschloss, hat es auch bei Gebrauch des Wörtchens „nur" keine Aktenwidrigkeit begangen. Im Zusammenhang damit ist der Hinweis angezeigt, dass die Beklagte in der Streitverhandlung vom 28. 1. 1960 noch vorbrachte, die Klägerin sei wohl als Angestellte bei ihr tätig gewesen, in der folgenden Streitverhandlung vom 16. 2. 1960 dagegen die Behauptung aufstellte, die Klägerin sei niemals Angestellte gewesen, ferner der Hinweis, dass die Beklagte die Echtheit des Schreibens vom 30. 8. 1956, Beilage ./F, nicht bestritt, in welchem auf die Darlehenskündigung mit dem Versprechen geantwortet wurde, das Darlehen bis spätestens 31. 12. 1956 unwiderruflich zu retournieren. Im Übrigen kann nach nunmehr ständiger Praxis des Obersten Gerichtshofes immer nur eine Oberinstanz überprüfen, ob in der unteren Instanz ein Verfahrensmangel unterlaufen ist. Wenn die zweite Instanz verneint, dass das Verfahren der ersten Instanz in der gerügten Richtung mangelhaft geblieben ist, so kann das berufungsgerichtliche Urteil nicht deshalb gemäß § 503 Z 2 ZPO angefochten werden, weil es der Berufung in diesem Belange nicht stattgegeben hat, da das Berufungsverfahren an keinem Mangel leidet, der eine erschöpfende und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern geeignet war (29. 11. 1950, 1 Ob 655/50 = JBl 1951 S 292 f). Der Mangel wurde, wie die Revisionswerberin zugeben muss, bereits im Berufungsverfahren geltend gemacht. Wenn das Berufungsgericht keine Veranlassung sah, diese Beweise durchzuführen, so ist die Frage auch für das Revisionsgericht abschließend entschieden, weil es nur Mängel des berufungsgerichtlichen Verfahrens wahrnehmen kann, nicht aber angebliche Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens, die das Berufungsgericht nicht für gegeben erachtet hat (SZ XXII 106). Es liegt daher auch der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens aus dem Grunde der Billigung von Beweisablehnungen nicht vor. Wenn sich das Berufungsgericht mit der Frage der allgemeinen Sittenwidrigkeit nicht befasst hat, so hat es damit auch keine Mangelhaftigkeit verschuldet, weil es zu einer Prüfung der Sachlage unter diesem Gesichtspunkte keine Veranlassung hatte. In den schriftlichen Einwendungen hat die Beklagte die Wuchereinrede erhoben, ohne jedoch zu konkretisieren, worin der Wuchertatbestand in subjektiver Beziehung bestehen soll. Sie hat auch im fortgesetzten Verfahren zur Wuchereinrede kein diesbezügliches Vorbringen erstattet. Eine Einwendung dergestalt, dass die Vereinbarung zwischen den Streitteilen, Beilage ./B, im allgemeinen gegen die guten Sitten verstoße, ist überhaupt nie geltend gemacht worden. In der mündlichen Streitverhandlung können aber nur rechtzeitig erhobene Einwendungen näher ausgeführt werden (10. 10. 1958, EvBl 1959 Nr. 39; 13. 10. 1954, JBl 1955 S 22; SZ XXIII 189). Es hätte also wohl die Wuchereinrede näher ausgeführt werden können, nicht aber eine Einwendung, die in den schriftlichen Einwendungen überhaupt nicht vorkommt. Meritorische Einwendungen gehen demnach verloren, wenn sie nicht in den Einwendungen erhoben werden, da laut den §§ 550, 552 ZPO nur über rechtzeitig überreichte Einwendungen zu verhandeln ist. Die Praxis nimmt unter Bedachtnahme auf die Eventualmaxime mit Recht an, dass in der Verhandlung nur solche Einreden und Verteidigungen vertreten werden können, die der Beklagte schon im Schriftsatz der Einwendungen geltend gemacht hat (Sperl, S 561; Pollak, System, S 730). § 179 Abs 1 ZPO, wonach die Parteien bis zum Schluss der Verhandlung neue auf den Gegenstand dieser Verhandlung bezügliche Tatsachenbehauptungen und Beweismittel vorbringen können, greift gegebenenfalls nicht Platz. Eben weil der Wucher ein spezieller, eng begrenzter Tatbestand der Sittenwidrigkeit ist, war mit der Wuchereinrede der Einwand der allgemeinen Sittenwidrigkeit entgegen der Meinung der Revisionswerberin nicht gedeckt. Nicht der Wucher, sondern die allgemeine Sittenwidrigkeit stellt den Oberbegriff dar. Es ergibt sich demnach, dass sämtliche Ausführungen der Revision jedweder Grundlage entbehren, so dass das angefochtene Urteil zu bestätigen und der Revision ein Erfolg nicht zuzuerkennen war. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

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