OGH 3Ob97/60

3Ob97/60Tribunal Superior29 de jun. de 1960

Abrir fonte

Texto completo

OGH 3Ob97/60

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.06.1960

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Rat des Obersten Gerichtshofes Dr. Dinnebier als Vorsitzenden und durch die Räte des Obersten Gerichtshofes Dr. Liedermann, Dr. Machek, Dr. Berger und Dr. Überreiter als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Amalie P*****, Lehrerin i. R., , vertreten durch Dr. Viktor Max Kornberger, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Elisabeth B, Private, *****, Dr. Paul Turek, Rechtsanwalt in Graz, wegen S 22.600 s.A. infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 7. Jänner 1960, GZ 2 R 247/59-23, womit das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 26. Oktober 1959, GZ 14 Cg 380/58-18, aufgehoben wurde in nicht öffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben; der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und dem Berufungsgericht aufgetragen, über die Berufung neuerlich zu entscheiden. Auf die Rekurskosten wird als weitere Verfahrenskosten Bedacht zu nehmen seien.

Begründung

Begründung:

Die Klägerin kaufte über das Realitätenbüro Dr. A***** von der Beklagten eine Eigentumswohnung mit dem dazugehörigen Miteigentumsanteil in dem wiederaufgebauten Haus G*****. Sie übergab in diesem Zusammenhang Dr. A***** am 13. 8. 1956 den Betrag von S 40.000,- gegen Zahlungsbestätigung. Ein schriftlicher Kaufvertrag wurde am 7. 12. 1956 geschlossen und darin für diese Eigentumswohnung ein Betrag von S 17.400,- angeführt. Die Klägerin, die die erworbene Eigentumswohnung bezogen hat und grundbücherliche Mit- und Wohnungseigentümerin wurde, begehrt nun die Differenz von S 17.400,-

auf S 40.000,-, das sind S 22.600,- samt Anhang, aus den Rechtsgründen der Irreführung, Sittenwidrigkeit und der ungerechtfertigten Bereicherung von der Beklagten zurück. Das Erstgericht hat das Klagebegehren abgewiesen. Die Klägerin habe am 13. 8. 1956 einen mündlichen Kaufvertrag über die von ihr in der Folge bezogene Eigentumswohnung um den Kaufpreis von 40.000 S geschlossen und sei dieser Vertrag rechtsgültig. Bei der späteren zweimaligen Herabsetzung des Kaufpreises sei der Klägerin klar gewesen, dass eine Zurückzahlung von Differenzbeträgen nicht geschehe und die Herabsetzung des Kaufpreises nur aus formellen Gründen erfolgt wäre. Aus dem rechtsgültigen Kaufvertrag vom 13. 8. 1956 mit einem Kaufpreis von 40.000 S könne sie daher keinen Differenzbetrag zurückfordern. Die Beklagte, als Grundeigentümerin, habe aus eigenen Mitteln Aufwendungen auf die Bombenruine mit den Häusern G*****, W*****straße 91 und 91a, gemacht, die der Wohnhauswiederaufbaufonds nicht ersetzt habe. Es widerspräche weder den guten Sitten noch verstoße es gegen ein Gesetz, derartige Aufwendungen auf die Wohnungseigentümer umzulegen. Die Klägerin wäre auch nicht irregeführt worden, noch habe sie in bestimmter Form behauptet und bewiesen, dass die Beklagte diese Aufwendungen nur in einer bestimmten, niedrigeren Höhe gehabt und nicht anteilsmäßig auf die einzelnen Eigentumswohnungen umgelegt hätte.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin Folge, hob das erstgerichtliche Urteil auf und wies die Rechtssache zur Fortsetzung der Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück, sprach aber aus, dass das Verfahren erst nach Rechtskraft des Beschlusses fortzusetzen sei. Es übernahm die erstgerichtliche Beweiswürdigung und die daraus gewonnenen Feststellungen als unbedenklich, die Berufungsausführungen seien nicht geeignet, dieselben zu erschüttern. Nach den übernommenen Feststellungen habe die Klägerin den Betrag von 40.000 S am 13. 8. 1956 als Kaufpreis für die Eigentumswohnung Nr. 7 in dem im Wiederaufbau befindlichen Haus G*****, Wstraße 91, das der Beklagten gehörte, hingegeben, wobei die Klägerin zu diesem Zeitpunkt wusste oder zumindest wissen musste, dass das Haus aus Mitteln des Wohnungswiederaufbaufonds gebaut wird. Durch diesen Vertrag sollte der Klägerin in einem Akt Wohnungseigentum an der genannten Wohnung und dem nach § 2 des Wohnungseigentumsgesetzes erforderlichen Miteigentumsanteil, mit dem nach § 3 des Wohnungseigentumsgesetzes das Wohnungseigentum untrennbar verbunden ist, eingeräumt werden. Entgegen der Auffassung der Klägerin herrschte Einigkeit über Kaufobjekt und Preis. Der erstgerichtlichen Ansicht, dass dieser Vertrag vom 13. 8. 1956 rechtsgültig geworden sei, könne allerdings nicht gefolgt werden, weil er zu seiner Gültigkeit nach § 4 des Wohnungseigentumsgesetzes der Schriftform zwischen allen Miteigentümern bedurft hätte. Es sei jedoch nur mündlich geschlossen worden. Allerdings habe die Klägerin den Betrag von 40.000 S in Erfüllung dieses mündlichen Vertrages hingegeben. Nach § 1432 ABGB können Zahlungen einer solchen Schuld, die nur aus Mangel der Förmlichkeit ungültig ist, nicht zurückgefordert werden. Die weiteren Verträge zwischen den Streitteilen, und zwar der schriftliche Vertrag vom 7. 12. 1956 über dasselbe Kaufobjekt um einen Kaufpreis von 17.400 S und die schriftliche Nachtragsvereinbarung ohne Datum mit einem weiteren auf 7.424,80 S herabgesetzten Kaufpreis berührten nach dem Parteiwillen nicht die mündliche Vereinbarung vom 13. 8. 1956, nach der der Kaufpreis 40.000 S betrug. Hierin werde dem Erstgericht aus dessen zutreffenden Gründen gefolgt. Darnach dienten nicht nur die Bestätigung des Dr. A vom 13. 8. 1956, sondern auch die Nachtragsvereinbarung lediglich dazu, die Zustimmung des Wohnhauswiederaufbaufonds zur Begründung von Wohnungseigentum zu erhalten und das vereinbarte Wohnungseigentum grundbücherlich durchführen zu können. Des weiteren vermöge die Klägerin nach dem bisherigen Verfahrensstand mit ihrer Forderung aus dem Titel der Bereicherung nicht durchzudringen. Hiebei sei davon auszugehen, dass das österreichische Recht keinen allgemeinen Bereicherungstatbestand, sondern nur spezielle Bereicherungstatbestände kennt, von denen nur die des § 1431 und § 1435 ABGB im vorliegenden Fall einer Untersuchung bedürfen. Nach § 1435 ABGB können Sachen, die als eine wahre Schuldigkeit gegeben worden sind, zurückgefordert werden, wenn der rechtliche Grund, sie zu behalten, aufgehört hat. Die Klägerin habe den Betrag von 40.000 S als eine wahre Schuldigkeit - Kaufpreis für eine bestimmte Eigentumswohnung - auf Grund der Vereinbarung vom 13. 8. 1956 hingegeben. Dieser rechtliche Grund sei aber in der Folge nicht weggefallen, weil durch die nachfolgenden Vereinbarungen der von den Parteien allein gewollte Vertrag vom 13. 8. 1956 nicht berührt werden sollte und nicht berührt wurde. Nach § 1431 ABGB könne der Geldbetrag zurückgefordert werden, der aus einem Irrtum, und wäre es auch ein Rechtsirrtum, geleistet worden ist. Die Klägerin habe nun nach den Feststellungen den Betrag von 40.000 S weder deshalb hingegeben, weil sie sich in einem Irrtum darüber befunden haben kann, ob das Haus aus Mitteln des Wohnhauswiederaufbaufonds erbaut wird oder nicht, noch deshalb, weil sie in einem Irrtum darüber befangen war, ob die Beklagte neben den Fondsmitteln aus eigenem noch beträchtliche Beträge zu dem Wiederaufbau des Hauses beigesteuert hat. Habe doch Dr. A***** nach den übernommenen Feststellungen der Klägerin die Höhe des Gesamtkaufpreises von 40.000 S dahin erläutert, dass die Beklagte umfangreiche Kosten aus eigenen Mitteln aufzuwenden habe, die sie nun auf die Wohnungskäufer umlege. Dass die Beklagte derartige Aufwendungen hatte, sei festgestellt. Da die Klägerin aus dem Titel der Bereicherung klagt, wäre es an ihr gelegen gewesen, zu behaupten und zu beweisen, dass die Beklagte entgegen den Erklärungen des Dr. A***** aus eigenen Mitteln nicht Aufwendungen in der umgelegten Höhe gehabt habe und dass die auf die Klägerin umgelegten Aufwendungen nicht einer anteilsmäßigen Aufteilungspflicht entsprächen. Dies habe die Klägerin unterlassen, so dass für sie aus dem Titel der Bereicherung nichts gewonnen ist. Im Rahmen der Behauptungen der Klägerin bleibe noch zu untersuchen, ob ihr aus den weiteren Klagsgründen der Sittenwidrigkeit und Irreführung der Klagsbetrag zustehen könnte. Die Klägerin habe nicht konkret behauptet, worin die Sittenwidrigkeit bestehen sollte. Überdies würde Sittenwidrigkeit nach § 879 ABGB die völlige Vertragsaufhebung unter Rückstellung des Erhaltenen - der Eigentumswohnung - bedingen, was die Klägerin ablehnt. Zur Irreführung hätte die Klägerin behauptet, ihr sei nicht bekanntgegeben worden, dass es sich um ein Haus handle, das aus Mitteln des Wohnhauswiederaufbaufonds aufgebaut werde. Diese Tatsache allein musste der Klägerin bei Abschluss des Kaufvertrages vom 13. 8. 1956 bekannt sein, wie sich aus den übernommenen Feststellungen ergebe. Doch begreife diese Behauptung in Verbindung mit der weiteren, die Klägerin habe den Betrag von S 40.000,-

seinerzeit unter der irrtümlichen Voraussetzung hingegeben, er sei zum Erwerb einer Wohnung notwendig (S. 23), nicht nur die - gegenteilig erwiesene - bloße Tatsache des Nichtswissens des Aufbaues aus Mitteln des Wohnhauswiederaufbaufonds, sondern darüber hinaus die Behauptung in sich, die Klägerin wäre dadurch irregeführt worden, dass ihr wahrheitswidrig Tatsachen als wahr vorgespielt oder wahre Tatsachen nicht bekanntgegeben wurden, wodurch sie der Meinung gewesen wäre, der Betrag von 40.000 S sei zum Erwerb der Eigentumswohnung notwendig. Schon das Missverhältnis zwischen dem Inhalt des am 13. 8. 1956 mündlich geschlossenen Kaufvertrages und der im Zuge dieses Vertragsabschlusses ausgestellten Bestätigung vom selben Tag und dem folgenden Verhalten des Dr. A***** als Vertreter der Beklagten gegenüber der Klägerin weisen in diese Richtung. Nun gehe aus einer Abschrift des Beschlusses des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 11. 10. 1957, TZ 15229/57, der schon früher zitiert wurde, hervor, dass das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau mit Bescheid vom 24. 12. 1955, Zl St 776/8-II/14 S - 55, vom Wohnhauswiederaufbaufonds die Zustimmung zur Begründung des Wohnungseigentums unter der Bedingung erteilt hat, dass der Kaufpreis inklusive Spesen des Miteigentumsanteils für die Wohnung Nr 7 - Wohnung der Klägerin - 7.424,80 S beträgt. Dieser auf dem Wohnhauswiederaufbaugesetz beruhende Bescheid hätte nach den Erläuterungen zu diesem Gesetz und nach der ratio des Gesetzes preisregelnden Charakter und verbiete, für die Wohnung der Klägerin einschließlich Spesen der Miteigentumsanteile mehr als den in diesem Bescheid genannten Betrag als Kaufpreis zu verlangen, wenn er tatsächlich in der Art ergangen ist, wie er aus dem erwähnten Beschluss hervorgeht. Es bedürfe noch der Feststellung des Inhaltes dieses Bescheides und ob und wer von den Streitteilen zur Zeit des Vertragsabschlusses am 13. 8. 1956 vom Inhalt dieses Bescheides Kenntnis hatte. In dieser Richtung sei das erstgerichtliche Verfahren mangelhaft geblieben und erfordere die Aufhebung. Habe nämlich die Klägerin oder haben beide Teile, wobei der Beklagten der für sie handelnde Dr. A***** gleichzusetzen ist, am 13. 8. 1956 vom Inhalt des genannten Bescheides Kenntnis gehabt, stehe der Klägerin kein Preisrückforderungsanspruch zu, weil sie mit einer verbotenen Handlung - der Hingabe eines höheren, als des in Form einer Bedingung bescheidmäßig festgesetzten Kaufpreises - einverstanden gewesen wäre und sie nicht Nichtigkeit geltend machen könne, wenn auch sie bewusst diese Nichtigkeit gesetzt hat. Hatte nur die Beklagte am 13. 8. 1956 vom Inhalt des Bescheides Kenntnis, habe sie unter Verschweigung der preislichen Bedingung bewusst dem Bescheid mit preisregelnder Funktion zuwider gehandelt und sei analog der Teilnichtigkeit von Übertretungen gegen die Preisregelungsbestimmungen zur Rückstellung des Überpreises verbunden. Dies ergebe sich auch schlüssig daraus, dass die Beklagte selbst im Falle der Aufhebung des gesamten mit der Klägerin geschlossenen Vertrages mit einem neuen Wohnungseigentümer nur den vom Bundesministerium festgesetzten Preis verlangen könnte. Ihre Lage wäre daher im Wesentlichen dieselbe, wenn sie den Überpreis zurückzuzahlen hätte, wie im vorliegenden Fall begehrt wird, oder wenn der mit der Klägerin geschlossene Vertrag zur Gänze aufgehoben würde. Es bestehe aus diesem Gesichtspunkt heraus auch keine Notwendigkeit zur Aufhebung des gesamten Vertrages, die die Klägerin auch ausdrücklich ablehnt. Hatten beide Vertragspartner zur Zeit des Vertragsabschlusses am 13. 8. 1956 vom Inhalt des preisregelnden Bescheides keine Kenntnis und wäre er der Beklagten erst nach diesem Vertragsabschluss zur Kenntnis gelangt, hätte die Beklagte wiederum aus der preisregelnden Funktion des Bescheides heraus das Recht, von dem mit der Klägerin geschlossenen Vertrag zurückzutreten, weil sie nicht verbunden werden könne, einen geschlossenen Vertrag aufrecht zu erhalten, bei dem eine wesentliche Bestimmung, nämlich der Preis, nachträglich durch behördliche Anordnung nur in einem niedrigeren als dem bedungenen Maße als erlaubt festgesetzt wird. Da die Beklagte die Lösung des gesamten Vertrages zu begehren bisher unterlassen und sich daher mit den Bedingungen des Bescheides zufriedengegeben hat, wobei dahingestellt bleiben könne, ob der Klägerin im konkreten Fall diese Möglichkeit der Vertragsaufhebung überhaupt eröffnet ist, stehe der Klägerin wiederum der Rückforderungsanspruch wie im zuletzt angeführten Falle zu, nachdem nur die Beklagte zur Zeit des Vertragsabschlusses vom Inhalt des Bescheides Kenntnis hatte. Da die nunmehr aufgezeigten Gesichtspunkte - durch die Behauptungen der Klägerin im erstgerichtlichen Verfahren gedeckt - bisher gar nicht erörtert wurden, sei die Aufhebung nach § 496 Abs 1 Z 3 ZPO gerechtfertigt, ansonsten die Streitteile im Rechtsmittelverfahren von einem rechtlichen Gedanken überrascht würden, zu dessen Erörterung sie in erster Instanz nicht aufgefordert worden waren. Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der beklagten Partei.

Der Rekurs ist begründet.

Entgegen der Behauptung des Berufungsgerichtes sind die im Aufhebungsbeschluss aufgezeigten Gesichtspunkte durch die tatsächlichen Behauptungen der klagenden Partei im erstgerichtlichen Verfahren nicht gedeckt. Die Klägerin berief sich im Verfahren vor dem Erstgericht nicht darauf, das das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau mit Bescheid vom 24. 12. 1955, St 776/8-2-14 S/55, dessen Urschrift übrigens im Strafakt 13 Vr 1813/58 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Beilage bei ON 2 liegt (siehe Blattzahlen 11 bis 35 des Strafaktes), die Kaufpreise für die den Wohnungen entsprechenden ideellen Miteigentumsanteile ausdrücklich festgesetzt, darunter für den der Wohnung Nr. 7 entsprechenden Miteigentumsanteil mit 7.424,80 S und die Zustimmung des Wohnhauswiederaufbaufonds zur Begründung von Wohnungseigentum an der Liegenschaft , Wstraße 91, nur zu den im Bescheid festgesetzten Kaufpreisen erteilt hat, und aus diesem Grund zur Rückforderung des eingeklagten Betrages berechtigt sei. Sie ging im Gegenteil von der Rechtswirksamkeit des Kaufvertrages vom 7. 12. 1956 mit einem Kaufpreis von 17.400 S aus, obwohl ihr schon aus dem Schreiben des Realitätenverkehrsbüros Dr. A***** vom 13. 8. 1956, dessen Durchschlag (Beilage III) sie selbst unterschrieben hat, bekannt sein musste, dass die Kosten ihres Eigentumsanteiles 7.424,80 S betragen und sie nach der Klagserzählung zu Beginn des Jahres 1957 vom Realtitätenverkehrsbüro Dr. A***** verständigt wurde, dass der abgeschlossene Kaufvertrag vom Wiederaufbaufonds nicht genehmigt wurde und dass ein Nachtrag zum Kaufvertrag abgeschlossen werden müsste und sie ein Nachtragsübereinkommen unterzeichnet habe, in dem festgestellt wurde, dass der Gesamtkaufpreis auf 7.424,80 S herabgesetzt wurde.

Die Klägerin hat in ihrer Klage im Wesentlichen als Klagegrund ungerechtfertigte Bereicherung im Sinne des § 1431 ABGB geltend gemacht und in diesem Zusammenhang Irreführung in der Richtung behauptet, dass ihr verschwiegen wurde, dass das Haus aus Fondsmitteln wiederaufgebaut wird. Nebenbei hat sie sich auch noch auf Sittenwidrigkeit berufen, diesen Rechtsgrund aber in ihrem Schriftsatz vom 10. 2. 1959, ON 4, sinngemäß wieder fallen gelassen. Sie hat schließlich behauptet, dass sie mit Rücksicht auf den im Kaufvertrag vom 7. 12. 1956 vereinbarten Kaufpreis von 17.400 S zur Rückforderung der Differenz auf 40.000 S berechtigt sei. Sie hat auch nur in diesen Richtungen Tatsachen vorgebracht und Beweise angeboten. Klagegrund ist das tatsächliche Vorbringen, auf welches das Klagebegehren gestützt wird, nicht aber die rechtliche Beurteilung des Vorbringens durch die klagenden Partei. Die rechtliche Qualifikation durch das Gericht muss aber aus dem tatsächlichen Vorbringen der klagenden Partei abgeleitet werden können. Das Gericht ist nicht berechtigt, die tatsächlichen Grundlagen der Klage zu verschieben. Es ist nicht nur an die Sachanträge der Klage gebunden, sondern auch an den geltend gemachten Anspruch und den geltend gemachten Rechtsgrund, wenn ein solcher ausdrücklich angeführt wird, aus dem das Klagebegehren abgeleitet wird. Gegen diese Grundsätze hat das Berufungsgericht in dem Aufhebungsbeschluss verstoßen. Es war nicht berechtigt, die tatsächlichen Grundlagen der Klage zu verschieben und von Amts wegen rechtliche Erwägungen anzustellen, die durch das tatsächliche Vorbringen der Klägerin im Verfahren vor dem Erstgericht nicht gedeckt waren und eine Klagsänderung vorausgesetzt hätten.

Es musste daher schon aus diesen Gründen dem Rekurs Folge gegeben und dem Berufungsgericht die neue Entscheidung aufgetragen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 ZPO.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.