OGH 2Ob149/60

2Ob149/60Tribunal Superior17 de jun. de 1960

Abrir fonte

Texto completo

OGH 2Ob149/60

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.06.1960

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Rat des Obersten Gerichtshofes Dr. Sabaditsch als Vorsitzenden und durch die Räte des Obersten Gerichtshofes Dr. Köhler, Dr. Pichler, Dr. Höltzel und Dr. Bauer als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Stadtgemeinde K*****, vertreten durch den Bürgermeister Dr. Franz W*****, dieser vertreten durch die Firma "I*****", R*****- gesellschaft Dr. Heinz S*****, diese vertreten durch Dr. Wilhelm Schürr, Rechtsanwalt, Krems, wider die beklagten Parteien 1) Marie B***** sen., ***** 2) Alois W*****, Rentner, ebendort, beide vertreten durch Dr. Kurt Strizik, Rechtsanwalt, Krems, wegen Räumung infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Kreisgerichtes Krems/Donau als Berufungsgerichtes vom 18. Februar 1960, GZ R 51/60-17, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Krems/Donau vom 29. Dezember 1959, GZ C 287/59-10, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Begründung

Begründung:

Die klagende Partei begehrte die Verurteilung der beiden Beklagten zur sofortigen Räumung eines von ihnen benützten, in der der klagenden Partei gehörigen Wohnbaracke in K*****, W*****straße 126 gelegenen Raumes mit der Begründung, dass sie diesen Raum der Erstbeklagten vor geraumer Zeit prekaristisch überlassen habe und dass der Zweitbeklagte ohne Zustimmung der klagenden Partei zugezogen sei.

Die Beklagten wendeten ein, dass die Erstbeklagte den klagsgegenständlichen Raum als Mieterin benütze. Sie habe ihn auf Grund eines von der klagenden Partei genehmigten Tauschvertrages bezogen, demzufolge die Vorbenützerin dieses Raumes, Frau N. L*****, ihn gegen eine von der Erstbeklagten gemietete Wohnung im Hause K*****, M*****straße 4, vertauschte.

Das Erstgericht verurteilte die beiden Beklagten zur Räumung binnen 14 Tagen. Frau N. L***** sei anlässlich der Räumung eines anderen Barackenlagers in den klagsgegenständlichen Raum umquartiert worden. Die in der Wohnbaracke untergebrachten Personen bezahlten lediglich ein monatliches Benützungsentgelt von 19,51 S. Auf Grund der Zahlung dieses auffallend niedrigen Betrages könne nicht auf den konkludenten Abschluss eines Mietvertrages geschlossen werden. Frau L***** sei nicht Mieterin des Zimmers gewesen. Sie sei beim Tausch wohl in die Mietrechte der Erstbeklagten an der Wohnung in der M*****straße 4 eingetreten, hingegen habe die Erstbeklagte kein Mietrecht an dem Raum, für dessen Benützung nur der Ersatz der tatsächlichen Betriebskosten bezahlt werde, übernommen. Es sei nur die Bittleihe auf die Erstbeklagte übertragen worden. Das rechtliche Schicksal der Erstbeklagten teile der Zweitbeklagte, dem lediglich der Zuzug zur Erstbeklagten gestattet worden sei.

Infolge Berufung der Beklagten hob das Berufungsgericht das Ersturteil auf, verwies die Sache an das Erstgericht zurück und sprach aus, dass das Verfahren in erster Instanz erst nach eingetretener Rechtskraft seines Beschlusses fortzusetzen sei.

Die klagende Partei bekämpft den Beschluss des Berufungsgerichtes mit dem sonach gemäß § 519 Z 3 ZPO zulässigen Rekurs, der jedoch nicht begründet ist.

Irrig ist vor allem die Ansicht der Rekurswerberin, es wäre Sache der Beklagten gewesen, das Bestehen eines Mietvertrages nachzuweisen. Wie der Oberste Gerichtshof schon wiederholt, so u.a. in der Entscheidung vom 11. 12. 1957, MietSlg Nr 5538, ausgesprochen hat, spricht die Vermutung nicht für Bittleihe, wenn jemand längere Zeit in einem fremden Haus wohnt. In einem solchen Fall ist der äußere Anschein für das Bestehen eines Mietvertrages gegeben. Die Beweislast dafür, dass kein Bestandverhältnis bestehe, trifft die klagende Partei, deren Behauptung, es liege Bittleihe vor, stets streng geprüft werden muss. Die Entscheidung der Frage, ob ein Mietverhältnis oder eine Bittleihe vorliegt, ist kein Akt der Beweiswürdigung, sondern ein solcher der rechtlichen Beurteilung. Es ist daher ohne Belang, wenn Zeugen bekunden, Frau L***** sei nicht Mieterin gewesen. Das kennzeichnende Merkmal einer Bittleihe im Sinne des § 974 ABGB liegt darin, dass eine Verbindlichkeit des Verleihers zur Gestattung des Gebrauches nicht besteht. Von einem Prekarium könnte nur dann gesprochen werden, wenn die Überlassung unentgeltlich und gegen jederzeitigen Widerruf stattgefunden hätte. Die Vereinbarung eines Benützungsentgeltes spricht aber gegen die Annahme eines Prekariums (vgl MietSlg Nr 4952). Wenn ein Entgelt erbracht wurde, so kann Bittleihe nur dann angenommen werden, wenn das Entgelt so niedrig gehalten war, dass es gegenüber dem Wert der Benützung praktisch nicht mehr ins Gewicht fällt (SZ XXI 119). Wenn die Rekurswerberin im Zusammenhang mit den geleisteten Zahlungen dem Berufungsgericht vorwirft, es habe aktenwidrig festgestellt, dass Frau L***** einmal Zahlungen für die Reparatur einer Wasserleitung geleistet und somit nicht nur Betriebskosten bezahlt habe, dann ist ihr zu erwidern, dass sie hiebei selbst von der durch den Akteninhalt nicht gedeckten Annahme ausgeht, Frau L***** habe erst später, dh nach Einhebung dieser Reparaturkosten, den klagsgegenständlichen Raum bezogen. Für die Rekurswerberin ist auch mit dem Hinweis auf die in MietSlg Nr 38 veröffentlichte Entscheidung nichts gewonnen. Denn in dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall handelte es sich um in eine Privatwohnung aufgenommene Obdachlose. Gerade darin liegt aber der wesentliche Unterschied zu dem hier zu entscheidenden Fall, zumal die Unterbringung obdachloser oder von Obdachlosigkeit bedrohter Personen in den Aufgabenbereich der klagenden Partei fällt.

Für den vorliegenden Fall ist es von besonderer Bedeutung, dass die Erstbeklagte nicht als Obdachlose den klagsgegenständlichen Raum bezog, sondern dass sie ihn gegen eine von ihr gemietete Wohnung eintauschte, somit anlässlich des Tausches das ihr an der Wohnung in der Margaretenstraße 4 zustehende Mietrecht aufgab. In ihrer Berufung hat die Erstbeklagte behauptet, dass der unter Mitwirkung der klagenden Partei durchgeführte Tausch deshalb stattgefunden habe, weil die klagende Partei der Frau L***** im Hinblick auf ihren größeren Familienstand eine geräumigere Wohnung habe verschaffen wollen. Dieses Vorbringen kann deshalb nicht als unzulässige Neuerung angesehen werden, weil in erster Instanz eine Genehmigung des Tauschvertrages durch die klagende Partei behauptet und die Mitwirkung der klagenden Partei am Wohnungstausch auch vom Zeugen Z***** bestätigt wurde. Hat die klagende Partei bei diesem Tausch der Erstbeklagten keine Mietrechte eingeräumt, dann hat sie im Sinne der früheren Darlegungen für die rein prekaristische Überlassung den Beweis zu erbringen.

Das Berufungsgericht war gerade in Bezug auf die beiden bereits erwähnten wesentlichen Merkmale der Bittleihe, nämlich Unentgeltlichkeit und jederzeitige Widerruflichkeit, der Ansicht, dass es an Feststellungen in Bezug auf das Vorliegen dieser Merkmale mangle. Die Ausführungen des Berufungsgerichtes bewegen sich somit im Wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet. Die Feststellung des Tatbestandes ist aber Sache der Untergerichte. Wenn das Berufungsgericht der Ansicht ist, dass der Sachverhalt in der von ihm aufgezeigten Richtung noch nicht genügend geklärt sei, dann kann der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, dem nicht entgegentreten.

Der Ausspruch über die Rekurskosten beruht auf §§ 40, 50 ZPO.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.