OGH 4Ob51/60

4Ob51/60Tribunal Superior17 de mai. de 1960

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OGH 4Ob51/60

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.05.1960

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hohenecker als Vorsitzenden und durch die Räte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gitschthaler und Dr. Stanzl sowie die Beisitzer Dr. Strickner und Dr. Kolenaty als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Leopold M*****, vertreten durch Dr. Friedrich Rammel, Rechtsanwalt in Gloggnitz, wider die beklagte Partei Anton R*****, Tischlermeister und Pensionsinhaber, nunmehr anscheinend Gewerberentner, *****, vertreten durch Dr. Klemens Dolak, Rechtsanwalt in Aspang, wegen 10.621,50 S sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Kreisgerichtes Wiener Neustadt als Berufungsgerichtes in arbeitsgerichtlichen Rechtsangelegenheiten vom 18. Februar 1960, GZ 1 c Cg 1/60-12, womit der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Wiener Neustadt vom 30. November 1959, GZ Cr 152/59-7, nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger ist schuldig, den Beklagten die mit 735,08 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Der Kläger verlangt vom Beklagten rückständigen Lohn für die Zeit vom 16. 5. 1958 bis 17. 1. 1959 für Bauhilfsarbeiten zur Fertigstellung der Pension des Beklagten im Gesamtbetrag von 10.621,50 S. Der Beklagte begehrt Abweisung dieses Klageantrags, weil nur ein Vertragsverhältnis mit der Lebensgefährtin des Klägers Mathilde E***** bestanden habe, diese voll bezahlt worden sei und bestätigt habe, den vereinbarten Lohn erhalten zu habe.

Das Arbeitsgericht wies das Klagebegehren ab.

Es stellte fest:

Mathilde E***** hatte bis 1958 in E***** eine Gasthauspachtung, die sie infolge Verkaufes des Hauses aufgeben musste. Sie lebte schon dort mit dem Kläger zusammen in Lebensgemeinschaft. Anfang 1958 hat sich der Beklagte an Mathilde E***** gewendet mit der Anfrage, ob sie und der Kläger nach Mönichskirchen ziehen wollten, um an der Fertigstellung einer Fremdenpension mitzuwirken. Sowohl für die Mathilde E***** als auch für den Kläger war genügend Arbeit vorhanden, und zwar für Mathilde E***** die Betreuung schon vorhandener Fremdenzimmer sowie Mithilfe im Haushalt des Beklagten und für den Kläger Mithilfe beim Bau und Arbeiten im Hause, wie zum Beispiel die Betreuung der Zentralheizung.

Der Beklagte und Mathilde E***** einigten sich schließlich dahingehend, dass beide für ihre Arbeiten den Betrag von 2.000 S netto sowie eine unentgeltliche Wohnung, bestehend aus Zimmer und Küche (allerdings nass) erhalten sollten.

Vom 16. 5. 1958 bis 17. 1. 1959 waren der Kläger und Mathilde E***** für den Beklagten tätig. Der Kläger hat tatsächlich bei den Bauarbeiten als Hilfsarbeiter mitgewirkt und daher während dieser Bauzeit mindestens achtundvierzig Stunden wöchentlich gearbeitet. Schließlich hat er aber noch fallweise andere Arbeiten verrichtet wie Betreuung der Zentralheizung, Mithilfe bei Schlägerungsarbeiten und Wegmachen.

Der Kläger hat während der in der Klage angeführten Zeit zehn Stunden je Werktag gearbeitet.

Mathilde E***** hat insbesondere Arbeiten eines Stubenmädchens in verschiedenem Umfang verrichtet, da sie fallweise zwölf Zimmer zu betreuen hatte und fallweise nur vier Zimmer. Sie hat auch ausnahmsweise bei Bauarbeiten mitgeholfen.

Nicht erwiesen ist, dass mit dem Beklagten eine Aufteilung des vereinbarten Gesamtlohns von 2.000 S in 1.400 S für Mathilde E***** und 600 S für den Kläger vereinbart war.

Am 17. 1. 1959 wurde das Dienstverhältnis einvernehmlich gelöst und Mathilde E*****, die im Namen des Klägers handelte, bestätigte ausdrücklich, den vereinbarten Lohn bis 17. 1. 1959 richtig erhalten zu haben.

Der Kläger hat mit seiner Lebensgefährtin beim Beklagten auch freie Wohnung gehabt, deren Wert mit monatlich 60 S anzunehmen ist, so dass die Gesamtbezüge des Klägers und der Mathilde E***** 2.060 S betrugen.

Rechtlich meinte das Erstgericht, dass auf das Dienstverhältnis des Klägers und der Mathilde E***** zum Beklagten kein Kollektivvertrag anzuwenden sei. Die vereinbarte Entlohnung sei angemessen und ortsüblich gewesen.

Die Berufung des Klägers blieb erfolglos.

In seiner Revision macht der Kläger unrichtige rechtliche Beurteilung geltend und beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache zurückzuverweisen, oder es dahin abzuändern, dass ihm der Klagsbetrag zugesprochen werde.

Der Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Die Revision ist nicht begründet.

Rechtsirrig ist allerdings die Auffassung der Untergerichte, wonach auf die Dienstverhältnisse des Klägers und der Mathilde E***** mit dem Beklagten kein Kollektivvertrag anzuwenden sei. Der Beklagte war Inhaber eines Beherbergungsbetriebs. Der Kläger hat in diesem Betrieb Hilfsarbeiten, und zwar bei der Fertigstellung der Fremdenpension, sowie im Haus, Mathilde E***** Arbeiten als Stubenmädchen geleistet. Auf die Dienstverhältnisse ist daher die seit 1. 7. 1957 geltende Lohnordnung zum Kollektivvertrag vom 1. Juni 1956, abgeschlossen zwischen der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Niederösterreich, Sektion Fremdenverkehr, Fachgruppe Gast- und Schankbetriebe und Fachgruppe der Beherbergungsbetriebe einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe andererseits anzuwenden. Danach erhält in der hier offenbar in Betracht kommenden Lohngruppe III (ein bis vier Beschäftigte) eine männliche Hilfskraft 850 S, ein Stubenmädchen 880 S. Der Kläger und Mathilde E***** haben aber zusammen festgestelltermaßen ein Entgelt im Gesamtwert von 2.060 S monatlich erhalten. Dieses Entgelt übertrifft die nach der Lohnordnung zustehenden Beträge auch dann, wenn man die vom Kläger geleisteten Überstunden berücksichtigt.

Eine mit dem Beklagten vereinbarte Entlohnung von 600 S für den Kläger haben die Untergerichte nicht als erwiesen angenommen. Im Verhältnis zwischen dem Kläger und der Mathilde E***** einerseits und dem Beklagten andererseits muss daher nach der Übung des redlichen Verkehrs (§ 914 ABGB) davon ausgegangen werden, dass nach dem Willen der Parteien das gesamte Entgelt zunächst zur Deckung der kollektivvertraglichen Ansprüche verwendet werden soll. Da das Gesamtentgelt auch dann, wenn man die Überstunden des Klägers berücksichtigt, zur Deckung dieser Ansprüche für den Kläger und Mathilde E***** ausreicht, ergibt sich daher auch bei richtiger rechtlicher Betrachtung für den Kläger kein Lohnrückstand. Der Revision war daher nicht Folge zu geben.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

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