OGH 2Ob73/60

2Ob73/60Tribunal Superior13 de mai. de 1960

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OGH 2Ob73/60

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.05.1960

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Rat des Obersten Gerichtshofes Dr. Sabaditsch als Vorsitzenden und durch die Räte des Obersten Gerichtshofes Dr. Köhler, Dr. Pichler, Dr. Höltzel und Dr. Bauer als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Josef K*****, Magistratsbeamter, , vertreten durch Dr. Karl Leimer, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei Josefine K, Hausfrau, *****, vertreten durch Dr. Winfried Mörth, Rechtsanwalt in Linz, wegen Ehescheidung infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufunggerichtes vom 17. November 1959, GZ 2 R 397/59-64, womit infolge Berufung der klagenden und beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 28. August 1959, GZ 1 Cg 2255/57-54, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 444,05 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Der Kläger begehrte die Scheidung seiner mit der Beklagten am 7. 3. 1953 geschlossenen Ehe aus deren Verschulden. In der Klage machte er als Scheidungsgründe im Sinne des § 49 EheG unter Anführung der noch später zu erörternden Einzelheiten geltend, die Beklagte habe ihn selbst gefährlich bedroht und das Leben des ehelichen Kindes Heribert gefährdet, sie sei streitsüchtig und unverträglich, habe ihn beschimpft und bloßgestellt und sich durch Gelddiebstähle ehrlos verhalten. Im Zuge des Verfahrens gründete er sein Scheidungsbegehren auch darauf, dass die Beklagte in einem der Widerlegung der Klagsbehauptungen dienenden Schriftsatz fälschlich behauptet habe, er habe sie in dem gegen sie wegen Verbrechens nach §§ 8, 134 StG durchgeführten Strafverfahren verleumderisch beschuldigt, nur um einen Scheidungsgrund zu konstruieren, und sie habe weiter fälschlich behauptet, sein Vorbringen, wonach sie wiederholt Geld entwendet habe, sei frei erfunden und er leide an paranoiden Zuständen und Komplexen und sei ein Jahr lang in der Nervenheilanstalt "Am Steinhof" angehalten worden.

Die Beklagte bestritt das Vorliegen von schweren Eheverfehlungen auf ihrer Seite, beantragte, die Scheidungsklage abzuweisen, und für den Fall der Klagsstattgebung die Feststellung des Mitverschuldens des Klägers. Den Mitverschuldensantrag stützte sie im Wesentlichen auf die Behauptung, der Kläger habe durch liebloses Verhalten, Vernachlässigung der Beklagten, Beschimpfungen und ehewiddrige Beziehungen ebenfalls Scheidungsgründe gesetzt.

Das Erstgericht erkannte auf Scheidung der Ehe aus dem Verschulden der Beklagten bei überwiegendem Mitverschulden des Klägers. Das Urteil des Erstgerichtes beruht im Wesentlichen auf folgenden Feststellungen und Erwägungen:

Die Beklagte habe im Juni 1955 im Zuge eines Gespräches mit dem Bruder des Klägers, Dr. Florian K*****, über die zerrüttete Ehe eines Bekannten, der ehewidrige Beziehungen unterhalten hatte, erklärt, es würde für den Kläger Selbstmord bedeuten, wenn er dies täte. Im Juli 1956 habe sich die Beklagte in einem Gespräch mit der Schwester des Klägers über dessen häufiges Beisammensein mit den Ehegatten N***** und deren Tochter beschwert und gesagt, wenn der Kläger sie stehen lasse, werde sie zuerst ihn, dann das Kind und zuletzt sich selbst erschießen. Am 29. 11. 1956 habe die Beklagte dem Bruder des Klägers bestürzt mitgeteilt, dass sie in der Brieftasche des Klägers zwei Lichtbilder von Traudl N***** gefunden habe, und habe hinzugefügt, sie hätte gute Lust, ins Amt zu gehen und dem Kläger einen Krach zu machen; sie gehe mit dem Kind ins Wasser, wenn ihr der Kläger wieder die Weihnachten verpatze; es müsse dem Kläger wieder einmal schlecht gehen, dann dürften sich aber seine Verwandten nicht wundern, wenn sie ihn nicht pflege. Diese Äußerungen der Beklagten hätten ihre Gesprächspartner nicht tragisch genommen und sie dem Kläger erst während des gegen die Beklagte eingeleiteten Strafverfahrens im Jahre 1957 mitgeteilt.

Nachts zum 13. 5. 1956 habe es eine stundenlange Auseinandersetzung zwischen den Gatten gegeben, weil sich die Beklagte am Vortag bei den Ehegatten N***** über die Vernachlässigung durch den Kläger und über seine häufigen Aufenthalte im Hause N***** beklagt habe. Am 13. 5. 1956 sei der Kläger tagsüber dienstlich abwesend gewesen. Nach der Rückkehr und Einnahme des Abendessens habe er sich wieder wort- und grußlos entfernt und auf die Frage der Beklagten, wohin er gehe, erwidert, das gehe sie "einen Dreck" an. Nachdem der Kläger die Wohnung verlassen hätte, habe sie in selbstmörderischer Absicht sämtliche Gashähne aufgedreht in der Meinung, der Kläger habe an ihr und dem Kind kein Interesse. Das Fenster des Schlafraumes des Kindes sei nach der Aussage des Klägers geschlossen, nach der Aussage der Beklagten offen gewesen. Als der Kläger gleich darauf wieder habe in die Wohnung wollen, sei es dass er das Absperren der Wohnungstür, sei es dass er das Ausströmen des Gases gehört habe, habe er, da die Beklagte auf mehrfache Aufforderung nicht geöffnet habe, die Tür eingedrückt und der Beklagten mehrere Ohrfeigen versetzt und sie niedergestoßen.

Am 22. 5. 1957 sei die Beklagte wegen Verdachtes des versuchten Giftmordes verhaftet worden. Sie sei beschuldigt worden, im Frühjahr 1957 in die dem Kläger verabreichten Speisen Thallium gegeben zu haben, was zu einer leichten Vergiftung des Klägers geführt habe. In diesem Verfahren habe der Kläger als Zeuge die Beklagte belastet. Die Beklagte und ihre Verteidigung hätten im Zuge des Strafverfahrens vorgebracht, dass sich der Kläger in einem seinerzeit gegen ihn beim Volksgericht anhängigen Verfahren um ein falsches Zeugnis beworben habe. Auch seien von der Verteidigung Briefe des Klägers an die Beklagte vorgelegt worden, aus denen hervorgehe, dass der Kläger die Beklagte zu einer Abtreibung der Leibesfrucht aufgefordert habe. Auch die Beklagte habe derartiges behauptet. Von der Anklage des versuchten Mordes sei die Beklagten am 15. 10. 1957 freigesprochen worden. Dass der Kläger die Beklagte wider besseres Wissen angezeigt habe, sei nicht feststellbar. Ein Verfahren gegen den Kläger wegen Verdachtes der Verleumdung sei nicht eingeleitet worden. In der Richtung der §§ 197, 199a, 146 StG beantragte Vorerhebungen seien am 21. 1. 1958 gemäß § 90 StPO eingestellt worden.

Nach Aussage des Klägers habe es seit 1953 durchschnittlich wöchentlich einmal wegen der Herrschsucht der Beklagten Streit gegeben, wenn der Kläger später vom Dienst heimgekommen sei oder mit dem Lebensgefährten der Schwester der Beklagten, Johann Au*****, Schach gespielt habe oder Fischen gegangen sei. Dagegen seien nach Angabe der Klägerin die Zwistigkeiten - wie sie in jeder Ehe vorzukommen pflegen - bis 1956 über das übliche Maß nicht hinausgegangen. Diese Zwistigkeiten seien nicht ehezerstörend gewesen. Das Jahr 1956 habe die Krise in der Ehe gebracht. Während die Beklagte bis dahin nichts dagegen gehabt habe, dass der Kläger zum Wochenende Fischen gegangen sei, sei sie einige Zeit später nicht mehr damit einverstanden gewesen und habe sich vernachlässigt gefühlt. Sie habe sich auch beklagt, dass er häufig Karten und Schach spiele. Einmal habe sie in später Abendstunde ein Schachspiel zerstört, um zu verhindern, dass das damals kranke Kind infolge des späten Aufbruches des Schachpartners im Schlaf gestört werde. Im November 1956 habe die Beklagte nach einem Blutsturz dem Kläger mitgeteilt, dass sie schwanger gewesen sei. Der Kläger habe nach seiner Aussage nicht gewusst, warum die Beklagte ihm dies mitgeteilt habe; nach Aussage der Beklagten habe der Kläger erklärt, ihm brauche sie dies nicht zu erzählen, jede vernünftige Frau gehe in einem solchen Fall zum Arzt.

Im Jahre 1953 habe die Beklagte dem Kläger Vorwürfe gemacht, weil er für eine Wohnung samt Einrichtung nicht 30.000 S habe ausgeben wollen, als den Gatten die Delogierung gedroht habe; später habe sie die Richtigkeit seiner Weigerung eingesehen. Der Kläger habe von der Beklagten für jede Ausgabe einen Beleg verlangt, was sie als kleinlich empfunden habe.

In der Zeit vom Herbst 1956 bis zum Frühjahr 1957 habe die Beklagte zu dem damals dreijährigen Kind öfter gesagt: "Vati ärgert die Mutti, Vati schlägt die Türen zu, Vati schreit mit der Mutti, Vati stinkt nach Alkohol". Die Beklagte habe aber bekundet, dass sie das Kind nicht gegen den Vater aufgehetzt habe.

Im Juli 1956 habe die Beklagte den Kläger seiner Schwester gegenüber als weltfremd, als "Bauer" und als "Gscherten" bezeichnet. Sie habe sich damals über den Verkehr des Klägers mit der Familie N***** beklagt.

Dem Bruder des Klägers Dr. Florian K***** seien anlässlich eines Besuches bei den Streitteilen am 23. 11. 1956 100 S Bargeld abhanden gekommen. Dr. Florian K***** habe damals die Beklagte nicht verdächtigt. Bei einem Besuch vor Weihnachten 1956 seien ihm wieder 100 S abhanden gekommen; doch habe er dies erst auf eine dahingehende Frage des Klägers nach dem Verlassen der Wohnung bemerkt. Der Kläger habe darauf seinem Bruder mitgeteilt, dass ihm aus seiner Brieftasche, aber auch der Schwester der Beklagten nach einer Nächtigung bei den Streitteilen Geld gefehlt habe. Er habe den Abgang jeweils erst später bemerkt. Einmal habe der Kläger die Beklagte auf die Probe gestellt und festgestellt, dass sie aus seiner Brieftasche ein perforiertes Schutzmittel an sich genommen und einen verschlossenen Briefumschlag geöffnet habe. Die Beklagte gebe ein einmaliges Durchsuchen der Brieftasche im Zusammenhang mit ihrem Verdacht über das Bestehen von Beziehungen zwischen dem Kläger und Traudl N***** zu.

Im Frühjahr 1958 habe die Beklagte im Personalamt des Magistrates der Stadt Linz wegen der Kinderbeihilfe vorgesprochen und dabei dem Leiter des Personalamtes Dr. K***** erzählt, dass sie sich ihr Kind zurückgeholt habe, das ihr der Kläger nur weggenommen habe, um ihr etwas anzutun. Dem Rat des Dr. K*****, unter die Vergangenheit einen Strich zu machen, sei sie wenig zugänglich gewesen. Sie habe erklärt, der Kläger wisse schon, woher das Gift stamme, sie werde den Staatsanwalt zwingen, den Kläger anzuklagen. Die sehr aufgeregte Beklagte habe nur Hassgefühle gegen den Kläger gehabt, sei jedoch bestimmt nicht hergekommen, um ihn schlecht zu machen. Auf die Zurückstellung der Beförderung des Klägers habe ihre Vorsprache keinen Einfluss gehabt.

In zwei Nummern des Jahrganges 1958 und in einer Nummer des Jahrganges 1957 der Wochenzeitung "Echo der Heimat" seien Artikel erschienen, die sich mit dem bereits erwähnten Schreiben des Klägers an die Beklagte, sie solle sich das Kind nehmen lassen, mit der Tatsache, dass trotz Ankündigung im Zuge der Hauptverhandlung gegen die Beklagte deswegen keine Untersuchung gegen den Kläger eingeleitet worden sei, ferner damit befassten, dass die Beklagte das Kind, das er während der Haft der Beklagten zu seinen Verwandten gebracht hatte, selbst zurückgeholt habe, und mit der Stellungnahme der Kindeseltern zu diesem Ereignis, und schließlich darauf hinwiesen, dass die im Verfahren gegen die Beklagte zutage gekommenen strafbaren Handlungen des Klägers verjährt seien. Diese Artikel seien nicht durch die Beklagte veranlasst worden, vielmehr habe der Redakteur der Zeitung die beiden Gatten hierüber ausgefragt.

Der Kläger habe die Behauptung der Beklagten über paranoide Zustände und über seine Anhaltung in der Heil- und Pflegeanstalt "Am Steinhof" als besondere Kränkung empfunden, zumal er gar nicht dort, vielmehr während einer aus politischen Gründen erfolgten Anhaltung zur Zwangsernährung im Allgemeinen Krankenhaus gewesen sei. Die Beklagte selbst habe bekundet, das Vorliegen paranoider Zustände beim Kläger nie behauptet zu haben.

Der Kläger habe durch die Beklagte die Familie N***** und deren Tochter kennengelernt. Es habe ein familiär-freundschaftliches Verhältnis bestanden, mit gegenseitigen Besuchen und gemeinsamen Fahrten im Auto der Ehegatten N*****. Im Mai 1956 habe die Beklagte zu erkennen gegeben, dass sie sich vom Kläger vernachlässigt fühle, und zwar wegen seiner häufigen Abwesenheit aus der ehelichen Wohnung. So sei der Kläger im April 1956 mit der Familie N***** nach Jochenstein gefahren. Der Kläger habe damals erzählt, dass es daheim Zwist gegeben habe, weil die Beklagte angenommen habe, er werde daheim bleiben, wenn sie nicht mitfahren könne. Auch an einer Fahrt in die Wachau habe die Beklagte nicht teilnehmen können. In den Jahren 1952 und 1953 habe der Kläger der damals 12 bis 13-jährigen Traudl N***** Nachhilfestunden erteilt. Aus dem Gehaben des Klägers in den folgenden Jahren habe die Beklagte auf ein besonderes Interesse des Klägers an Traudl N***** geschlossen. Er habe bei den Autofahrten immer deren Gesellschaft gesucht, habe sich während eines Urlaubes am Attersee auffallend viel mit ihr befasst und auch eine Bergpartie mit ihr unternommen. Im Herbst habe er mit ihr einen italienischen Sprachkurs besucht und im November 1956 habe die Beklagte zwei Lichtbilder von Traudl N***** in der Brieftasche des Klägers gefunden. Die Mutter der Traudl N***** habe ihre Tochter nach der gemeinsamen Bergpartie mit dem Hinweis auf den großen Altersunterschied eindringlich gewarnt, sich keine Hoffnungen auf den Kläger zu machen, auch wenn dessen Ehe geschieden werden sollte. Da die Beklagte im Juli 1956 am Attersee Traudl N***** schwere Vorwürfe wegen ihres Benehmens gemacht habe, habe die Familie N***** jeden Verkehr mit der Beklagten, nicht aber mit dem Kläger abgebrochen, der in Kenntnis dieser Vorgänge weiterhin die Familie N***** besucht habe und mit ihr ausgegangen sei. Dem Vater N***** sei aufgefallen, dass seine Tochter für den Kläger nach der Art einer Studentin für ihren Lehrer schwärme. Den Ehegatten N***** sei die Eifersucht der Beklagten bekannt gewesen.

Im Oktober 1956 seien die Ehegatten von Linz nach Urfahr übersiedelt. Von der bevorstehenden Übersiedlung habe die Beklagte erst am Vortag oder am Tag der Übersiedlung selbst erfahren. Die Beklagte sei über die Notwendigkeit, plötzlich einpacken zu müssen, verzweifelt gewesen.

Im November 1956 habe der Kläger die Beklagte, als sie einen verdorbenen Fasan gekauft habe, mit "blöder Trampel" beschimpft. Der Kläger habe sich seit Oktober 1956 nur wenig zu Hause aufgehalten. Über das Wochenende habe er sich meist entfernt, ohne zu sagen, wohin er sich begebe oder wo er gewesen sei. Auf Fragen der Beklagten habe er geantwortet, dass sie dies nichts oder "einen Dreck" angehe.

Der Kläger habe die Beklagte durch einen Privatdetektiv überwachen lassen, weil sie im Frühjahr 1957 angeblich wiederholt mit einem Herrn in einem Volkswagen gefahren sei. Der Kläger habe auch erfahren, dass sie sich Ende Juli 1956 seinem Schwager Johann W***** aufdringlich zu nähern versucht und dabei gesagt habe: "Ich wär halt das richtige Bettkatzerl". Die Beklagte sei nur einmal eine kurze Strecke mit dem Kind in einem Volkswagen gefahren, dessen ihr näher nicht bekannter Lenker dem Kind eine Freude habe bereiten wollen. Ein ihr angelasteter Kinobesuch in Begleitung eines Herrn habe eine harmlose Aufklärung gefunden.

Schwere Eheverfehlungen der Beklagten seien der Selbstmordversuch vom 13. 5. 1957, die wiederholt ausgesprochenen Drohungen mit Mord und Selbstmord, die dem Leiter des Personalamtes des Magistrates Linz gegenüber ausgesprochene Beschuldigung, der Kläger wisse, woher das Gift in den Speisen stamme, und sie werde den Staatsanwalt zwingen, den Kläger anzuklagen, der Vorwurf der Beklagten, der Kläger habe sie verleumderisch, d. h. wider besseres Wissen beschuldigt, Gift in die Speisen gegeben zu haben, und der Vorwurf, der Kläger leide an paranoiden Zuständen und Komplexen. Auch die Äußerung, der Kläger sei ein "Gscherter" und ein "Bauer", sei eine Eheverfehlung, jedoch keine schwere. Die erwiesenen Verfehlungen der Beklagten seien geeignet gewesen, zur Zerrüttung der Ehe beizutragen.

Die Beklagte habe sich schon lange vor dem Oktober 1956, zu welchem Zeitpunkt nach den Bekundungen beider Gatten eine wesentliche Verschlechterung der ehelichen Beziehungen eingetreten sei, aus den bereits dargestellten Gründen vernachlässigt gefühlt. Dem Kläger sei schon anlässlich der Fahrt nach Jochenstein bekannt geworden, dass die Beklagte nicht gern mit dem Kind allein daheim bleiben wollte. Er habe sich trotzdem keinen Zwang angetan. Im Mai 1956 habe die Beklagte ihren Unmut über das häufige Alleinsein vor den Ehegatten N***** offen ausgedrückt. Auch dies sei dem Kläger bekannt gewesen. Es habe ihm auffallen müssen, dass der Beklagten sein Verhalten gegenüber Traudl N***** missfalle, aber er habe dieses Verhalten trotzdem nicht geändert. Der Kläger sei es gewesen, der durch sein zwistförderndes Verhalten den Unwillen und dessen Äußerung durch die Beklagte hervorgerufen habe. Er hätte sich mehr um die Familie kümmern und weniger Autofahrten mit der Familie N***** unternehmen müssen. In diesem Falle wären die Vorwürfe der Beklagten unterblieben. Streitsucht und Unverträglichkeit könne der Beklagten nicht angelastet werden. Die in diesem Belange vom Kläger angeführten Vorfälle seien ein Beweis dafür, dass er unter allen Umständen von der Beklagten loskommen wolle.

Die dem Bruder des Klägers gegenüber ausgesprochene Drohung der Beklagten, den Kläger beim Magistrat zu vernichten, sei zwar eine Eheverfehlung, jedoch als Reaktionshandlung anzusehen. Die Beklagte habe das Kind nicht gegen den Kläger aufgehetzt. Die Beweise reichten auch nicht aus, um der Beklagten Gelddiebstähle anzulasten.

Der Kläger habe auch nicht bewiesen, dass die Beklagte die Artikel im "Echo der Heimat" veranlasst habe.

Ehewidrigen Umgang der Beklagten mit anderen Männern habe der Kläger nicht ausdrücklich behauptet, hätte diesen aber auch nicht erweisen können.

Schwere Eheverfehlungen des Klägers seien die arge Vernachlässigung der Beklagten, insbesondere seit Oktober 1956, sein Umgang mit Traudl N*****, seine Antworten an die Beklagte auf ihre Fragen nach seinem Verbleib, die Beschimpfung mit "blöder Trampel" und die lieblose Reaktion anlässlich des Blutsturzes der Beklagten.

Die Misshandlungen der Beklagten durch den Kläger nach ihrem Selbstmordversuch müssten als Reaktionshandlungen angesehen werden. Die unterbliebene oder nicht ausreichende Unterstützung der Beklagten bei der Übersiedlung sei keine Eheverfehlung.

Dass sich der Kläger anderen Mädchen gegenüber ehewidrig verhalten habe, sei nicht erwiesen.

Beide Gatten wollten die Ehe nicht mehr fortsetzen, diese sei unheilbar zerrüttet. Das Verschulden des Klägers an der Zerrüttung der Ehe überwiege, weil er durch seine Verfehlungen den Anlass zu den Zerwürfnissen und in der Folge zur Zerrüttung gegeben habe. Das Berufungsgericht gab der von der Beklagten gegen das Ersturteil erhobenen Berufung Folge und änderte die Entscheidung dahin ab, dass es das Scheidungsbegehren abwies. Der Kläger, der das Ersturteil nur insoweit angefochten hatte, als ausgesprochen wurde, dass sein Verschulden überwiege, wurde mit seiner Berufung auf diese Entscheidung verwiesen. Das Berufungsgericht kam zu dem Ergebnis, dass der Beklagten schwere Eheverfehlungen, die sich nicht als entschuldbare Reaktionen auf das Verhalten des Klägers darstellten, nicht angelastet werden könnten. Die Behauptungen der Beklagten in der Richtung des § 146 StG seien schon mangels Rechtswidrigkeit keine schwere Eheverfehlung. Die Beklagte habe sich gegen die Anschuldigung des Mordversuches wehren und daher bestrebt sein müssen, die Glaubwürdigkeit des sie im Strafverfahren belastenden Klägers zu erschüttern. Ebensowenig könne ihr die nicht nachgewiesene unrichtige Beantwortung der durch Pressereporter an sie gerichteten Fragen als schwere Eheverfehlung angelastet werden. Die Mord- und Selbstmorddrohungen der Beklagten, soweit sie ohne Bezugnahme auf ein Verhalten des Klägers geäußert worden seien, seien als rein abstrakte Äußerungen nicht ehewidrig. Soweit derartige Äußerungen aber im Zusammenhang mit dem ehewidrigen Verhalten des Klägers stünden, seien sie entschuldbare Reaktionen. Auch der Selbstmordversuch vom 13. 5. 1956 sei als eine immerhin noch entschuldbare Reaktion anzusehen. Die Beklagte sei durch das vorausgegangene, konsequent ehewidrige und völlig uneinsichtige Verhalten des Klägers psychisch subjektiv in eine ausweglose Situation der Art geraten, wie sie ein Selbstmordversuch voraussetze. Bei ihren Äußerungen gegenüber dem Obermagistratsrat Dr. K*****, der sie ins Gespräch gezogen habe, habe die Beklagte lediglich ihren - durch Pressenachrichten genau bekannten - Standpunkt in dem gegen sie durchgeführten Strafverfahren wiederholt. Dass sie bei diesen Äußerungen schlechtgläubig gewesen sei, stehe nicht fest. In einer während eines vertraulichen Gespräches dem Dritten gegenüber gutgläubig gemachten Äußerung könne keine Eheverfehlung liegen. Überdies sei die Ehe damals bereits in einem Maß zerrüttet gewesen, dass die damaligen Äußerungen der Beklagten eine weitere Zerrüttung nicht hätten herbeiführen können. Ebensowenig liege in der Stellungnahme der Beklagten in diesem Rechtsstreit, wonach der Kläger sie wider besseres Wissen des Giftmordversuches beschuldigt habe, eine Eheverfehlung. Der Kläger habe, ohne den behaupteten Mordversuch als Scheidungsgrund geltend zu machen, ihn im Scheidungsstreit keineswegs aus dem Spiel gelassen. Der Beklagten müsse daher das Recht zustehen, sich zu verteidigen. Würde sie sich im Scheidungsstreit nicht gegen die Verdächtigungen zur Wehr setzen, dann könnte darin ein stillschweigendes Zugeständnis, den Mordversuch doch begangen zu haben, erblickt werden. Mangels Rechtswidrigkeit liege keine Eheverfehlung vor. Die an sich nicht ehrenrührige Behauptung, der Kläger leide an paranoiden Komplexen, käme als Eheverfehlung nur dann in Betracht, wenn der Vorwurf bewusst wahrheitswidrig aufgestellt worden wäre. Als "Bauern" und "Gscherten" habe die Beklagte den Kläger im Gespräch mit seiner Schwester im Zusammenhang mit berechtigten Klagen über ihre Vernachlässigung durch ihn bezeichnet, diese Bezeichnung müsse daher als entschuldbare Reaktion aufgefasst werden. Auch im Übrigen vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt könnten schwere Eheverfehlungen der Beklagten nicht erblickt werden. Bei dieser Sachlage habe sich ein Eingehen auf die Frage, inwieweit schwere Eheverfehlungen des Klägers vorliegen, erübrigt.

Dieses Urteil bekämpft der Kläger seinem ganzen Inhalte nach mit Revision wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, Aktenwidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Er beantragt, das angefochtene Urteil im Sinne der Scheidung der Ehe aus dem überwiegenden Verschulden der Beklagten abzuändern.

Die Beklagte beantragt, der Revision keine Folge zu geben.

Die Revision, bei deren Erörterung der Oberste Gerichtshof der vom Revisionswerber gewählten Systematik folgt, ist nicht begründet. Eine Aktenwidrigkeit soll darin bestehen, dass das Berufungsgericht bei Erörterung des Selbstmordversuches der Beklagten vom 13. 5. 1956 die Feststellung "gezogen" habe, der Kläger habe das Ausströmen des Gases hinter verschlossenen Türen vernommen. Dies habe jedoch keine der beteiligen Personen behauptet. Er selbst habe bekundet, dass er noch vor dem Schließen der zweiten aus einer Doppeltür bestehenden Wohnungstür das Umdrehen des Schlüssels, das Öffnen der Gashähne und das Ausströmen des Gases gehört habe. Abgesehen davon, dass kein Anlass für die Annahme besteht, das Berufungsgericht habe es bei der Wahl der Wendung "hinter verschlossenen Türen" darauf angelegt gehabt, besonders zum Ausdruck zu bringen, dass beide Türen der doppelten Gangtür verschlossen gewesen seien, handelt es sich hier um einen für die Entscheidung völlig unwesentlichen Umstand. Aktenwidrig soll weiter die Annahme des Berufungsgerichtes sein, der Selbstmordversuch der Beklagten sei eine Reaktion auf das eigene konsequent ehewidrige und völlig uneinsichtige Verhalten des Klägers gewesen. Schon der Wortlaut der als aktenwidrig bekämpften Annahme des Berufungsgerichtes lässt erkennen, dass dieses dabei nicht den Inhalt einer Parteibehauptung oder eines Beweismittels wiedergegeben, sondern das dem Selbstmordversuch vorangegangene Benehmen des Klägers gewertet hat. Von einer Wiedergabe des Akteninhalts und davon, dass ein solcher zur Grundlage einer Feststellung gemacht worden sei, kann hier nicht die Rede sein. Darüber hinaus übersieht die Revision die ausführliche Darstellung der dem Selbstmordversuch unmittelbar vorangegangenen Ereignisse durch das Berufungsgericht: Die Vorhalte, die die Beklagte den Ehegatten N***** über ihre Vernachlässigung durch den Kläger tags zuvor machte, die darauf folgenden stundenlangen Auseinandersetzungen zwischen den Ehegatten zur Nachtzeit, das wort- und grußlose Weggehen des Klägers und seine lieblose Antwort auf die Frage der Beklagten, nachdem er den ganzen Tag über nicht daheim gewesen und nur zum Abendessen erschienen war. Die Revision bekämpft die gleiche Ansicht des Berufungsgerichtes auch unter dem Gesichtspunkt der unrichtigen rechtlichen Beurteilung und macht unter Hinweis auf Lehre und Rechtsprechung geltend, dass die Vorschrift des § 59/2 (gemeint wohl die Bestimmung des 2. Satzes des § 49) EheG nicht zu einer Kompensation von Ehescheidungsgründen führen dürfe und nur eine zulässige Reaktion zu beachten sei. Die vorausgegangenen Ereignisse seien aber nicht so schwerwiegend gewesen, um einen Selbstmordversuch bei Gefährdung des ehelichen Kindes als zulässige Reaktion erscheinen zu lassen. Darauf ist zu erwidern, dass nicht jeder Selbstmordversuch als schwere Eheverfehlung beurteilt werden darf. Er kann es unter Umständen sein, wenn dadurch das Leben des anderen Gatten oder von Kindern gefährdet wird. Eine eindeutige Feststellung darüber, ob das Fenster des Nebenraumes, in dem das Kind schlief, offen oder geschlossen war, vermeinten die Untergerichte nicht treffen zu können. Es ist daher auch nicht restlos geklärt, ob das Kind im vorliegenden Fall überhaupt ernstlich gefährdet war. Es kommt aber auch noch dazu, dass ein Selbstmordversuch im Allgemeinen dann keine Eheverfehlung darstellen wird, wenn er unter dem zermürbenden Einfluss seelischer Not vorgenommen wird und eine Affekthandlung in begründeter Erregung darstellt (Hoffmann-Stephan, Ehegesetz, S 189, 200; Godin, Ehegesetz, S 144). Die Beklagte war der Meinung, der Kläger habe für sie und das Kind kein Interesse mehr; sie befand sich infolge der vorhergegangenen Ereignisse in einer außerordentlichen Gemütsverfassung, die sie daran hinderte, die Lage rein vernunftmäßig zu beurteilen. Die Behauptung, die Beklagte habe damals die Gangtür abgesperrt, obwohl sie dies ansonsten nicht zu tun pflegte, ist eine unzulässige Neuerung; auf die an sie von der Revision geknüpften Erwägungen kann nicht eingegangen werden.

Mit den Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung wendet sich die Revision gegen die Ansicht des Berufungsgerichtes, die Drohungen der Beklagten mit Mord und Selbstmord seien zulässige Reaktionen auf das Verhalten des Klägers gewesen. Der Verfahrensmangel soll darin bestehen, dass das Berufungsgericht auf die Feststellung des Erstgerichtes nicht eingegangen sei, wonach die Drohungen nicht unmittelbar nach einer Eheverfehlung des Klägers ausgesprochen worden seien. Eines Eingehens auf diese Feststellung bedurfte es jedoch nicht. Die Beklagte hat, da sich die Vernachlässigung ihrer Person durch den Kläger und sein von ihr missbilligtes Verhalten über eine längere Zeit erstreckte, naturgemäß auch schon längere Zeit unter diesen Tatsachen gelitten. Sie hat ihren Sorgen hierüber eben dann Ausdruck gegeben, wenn sie bei Gesprächen mit ihr näherstehenden Personen - Geschwister des Klägers - hiezu Gelegenheit hatte. Daraus ergibt sich aber auch schon die Unrichtigkeit der Rechtsansicht der Revision, dass von einer entschuldbaren Reaktion nur bei Vorliegen eines engeren zeitlichen Zusammenhanges der Verfehlungen gesprochen werden könne. Es besteht kein Grund, die Bestimmung des zweiten Satzes des § 49 EheG, soweit er vom Zusammenhang der beiderseitigen Eheverfehlungen spricht, etwa analog zur Vorschrift des § 496 Abs 2 StG auszulegen, wonach straffrei ist, wer sich durch gerechtfertigte Entrüstung über ein unmittelbar vorausgegangenes Verhalten eines anderen dazu hinreißen lässt, ihn zu beschimpfen, zu misshandeln oder mit Misshandlungen zu bedrohen.

Aktenwidrigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung wirft die Revision dem Berufungsgericht in Bezug auf die Beurteilung der Äußerungen der Beklagten bei ihrer Unterredung mit Dr. K***** im Frühjahr 1958 vor. Es kann jedoch dem angefochtenen Urteil nicht entnommen werden, dass das Berufungsgericht anders als das Erstgericht nicht von der Feststellung ausgegangen wäre, Dr. K***** sei der Leiter des Personalamtes des Magistrates Linz und der Vorgesetzte des Klägers gewesen. Es mag durchaus zutreffen, dass sich die Beklagte vor dieser Unterredung nachweislich niemals wörtlich gleichlautend, wie vom Erstgericht festgestellt, geäußert hat. Damit ist aber weder eine Aktenwidrigkeit, also eine unrichtige Wiedergabe des Akteninhalts, noch eine relevante Unvollständigkeit dargetan. Gegen die Ansicht der Revision, Dr. K***** habe aus der Äußerung der Beklagten schließen müssen, dass sie über Material verfüge, das den Kläger belaste, und dass in Kürze mit einer Anklage gegen ihn zu rechnen sei, spricht die Aussage des Zeugen Dr. K***** selbst, er habe der Beklagten geraten, derartige Anschuldigungen lieber zu unterlassen. Denn daraus folgt, dass er gewiss nicht bereit war, den Äußerungen der Beklagten, die bei ihrer Vorsprache sehr aufgeregt war, irgend eine Bedeutung beizumessen. Wenn die Revision als aktenwidrig und unvollständig die Ausführung des Berufungsgerichtes bezeichnet, die Beklagte habe bei der Unterredung mit Dr. K***** lediglich ihren durch Pressenachrichten in Linz allgemein bekannten Standpunkt im Strafverfahren wiederholt, so ist es allerdings richtig, dass Zeitungen, denen die Verantwortung der Beklagten im Strafprozess entnommen werden könnte, nicht vorliegen. Andererseits ergibt sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll im Akte 6 Vr 1059/57 des Landesgerichtes Linz, dass die Beklagte in öffentlicher Verhandlung in Bezug auf die vergifteten Speisen erklärte, dritte Personen seien ausgeschlossen, und auf Befragen auch darstellte, ob und in welcher Weise der Kläger selbst Gelegenheit gehabt hätte, Gift in die Speisen zu mengen. Dass diese Verantwortung auch in der Presse ihren Niederschlag fand und so auch zur Kenntnis des Gerichtes gelangte, liegt auf der Hand. In der Verwertung dieser Kenntnis durch das Berufungsgericht kann weder eine Aktenwidrigkeit noch eine Unvollständigkeit erblickt werden. Aktenwidrig ist auch nicht die Annahme des Berufungsgerichtes, die Beklagte sei zu ihrer Äußerung durch das Verhalten Dr. K*****'s veranlasst worden. Es handelt sich hier doch um eine Schlussfolgerung aus der festgestellten Tatsache, dass sich Dr. K*****, als die Beklagte bei ihm wegen der Kinderbeihilfe vorsprach, um ihr persönliches Befinden erkundigte und sie aufforderte, unter die Vergangenheit einen Strich zu ziehen. Wenn die Revision die Ansicht des Berufungsgerichtes, die Beklagte sei bei ihren Äußerungen gegenüber Dr. K***** gutgläubig gewesen, als gegen die Denkgesetze verstoßend und rechtsirrig mit dem Argument bekämpft, dass die damals von der Beklagten geäußerte Ankündigung, sie werde den Staatsanwalt zwingen, gegen den Kläger Anklage zu erheben, bis heute zu keinem Ergebnis geführt habe, dann ist ihr zu erwidern, dass diese Überlegung nicht geeignet ist, die Ansicht des Berufungsgerichtes zu widerlegen. Die Ansicht, das Strafverfahren habe gezeigt, dass die Frage nicht geklärt habe werden können, besagt über die Gutgläubigkeit der Beklagten überhaupt nichts. Da das Berufungsgericht die Äußerungen der Beklagten gegenüber Dr. K***** mit Recht nicht als schwere Eheverfehlungen beurteilt hat, erübrigt es sich, auf das weitere Vorbringen der Revision einzugehen, mit dem dargetan werden soll, dass diese Äußerungen keine zulässige Reaktion im Sinne des zweiten Satzes des § 49 EheG bilden. Die zutreffende Ansicht des Berufungsgerichtes, dass hier eine Eheverfehlung nicht vorliege, macht auch eine Erwiderung auf die Ausführungen der Revision entbehrlich, mit denen sie die weitere Begründung des Berufungsgerichtes bekämpft, die Ehe sei zur Zeit dieser Äußerungen bereits in einem Maße zerrüttet gewesen, das eine Steigerung nicht mehr zugelassen habe.

Mit sämtlichen geltend gemachten Revisionsgründen bekämpft der Kläger auch die Ansicht des Berufungsgerichtes, in der im Schriftsatz der Beklagten ON 22 aufgestellten Behauptung, der Kläger habe sie verleumderisch des Giftmordversuches beschuldigt, liege keine schwere Eheverfehlung. Als aktenwidrig bezeichnet er es, dass das Berufungsgericht von einem behaupteten Giftmordversuch spricht und die Ansicht vertritt, der Kläger habe, ohne diesen Mordversuch als Verfehlung geltend zu machen, ihn im Scheidungsverfahren keineswegs aus dem Spiel gelassen. Die Grundlosigkeit des erhobenen Vorwurfes der Aktenwidrigkeit ergibt sich aus dem schon in der Klage enthaltenen Sachvorbringen, wenn auch zugegeben werden mag, dass es der Kläger in geschickter Weise vermied, ausdrücklich von einem Mordversuch der Beklagten zu sprechen. Richtig ist zwar, dass er sich auf den Strafakt selbst nur im Zusammenhang mit der von ihm beantragten einstweiligen Verfügung berief. Dies ändert jedoch nichts daran, dass seine leichte Thalliumvergiftung und das Ergebnis der chemischen Untersuchung der von ihm zur Verfügung gestellten Speisen bereits in der Klage eine recht breite Darstellung fand. Von welchem Geiste diese Darstellung getragen war, lässt die Anführung der Karte der Beklagten, in der sie im Zusammenhang mit der Übersendung eines Kuchens an den Kläger die Hoffnung aussprach, das Päckchen möge ihn gut erreichen und seine Dienste tun, nur allzu deutlich erkennen. Damit erledigt sich auch der Vorwurf, das Berufungsgericht sei aktenwidrig davon ausgegangen, dass die Beklagte im Scheidungsprozess wegen eines Giftmordversuches verdächtigt worden sei und dass diese Frage in diesem Prozess ihr gegenüber zur Sprache gekommen sei. Was die Revision in diesem Zusammenhang ansonsten als Aktenwidrigkeit rügt, wie die angebliche Verwechslung der Stellung der Parteien im Scheidungsprozess und die Annahme, dass die Polizei den Verdacht geäußert habe, der Kläger habe die Beklagte verleumdet, vermag den angerufenen Revisionsgrund nicht zu bilden, weil es sich - wie schon in anderen Fällen - auch hier nicht um die unrichtige Wiedergabe des Akteninhalts handelt. Damit erübrigt es sich, auf die weitwendigen Darlegungen der Revision über den Unterschied zwischen Verdacht und Vermutung einzugehen.

Der Revision mag zugegeben werden, dass der Schluss des Berufungsgerichtes, der Kläger müsse die Beklagte verleumdet haben, wenn sie den Mordversuch nicht unternommen habe, nicht zwingend ist. Denn der Tatbestand des § 209 StG kann - ebenso wie jener des § 321 StG - nur mit dolus directus verwirklicht werden, bedingter Vorsatz genügt nicht; vom Standpunkt der Beklagten aus wäre es aber auch durchaus möglich, dass der Kläger nur mit dolus eventualis handelte. Allein für den Kläger ist damit nichts gewonnen. Die von ihrer Unschuld überzeugte Beklagte durfte und konnte in dem Vorbringen des Klägers, das sich mit seiner Vergiftung und den damit zusammenhängenden Umständen befasste, nach der ganzen Sachlage eine Bezichtigung wegen eines angedichteten Verbrechens erblicken. Nur mit der Rechtsrüge bekämpft die Revision die Ansicht des Erstgerichtes, dass auch die im Schriftsatz ON 22 aufgestellte Behauptung, der Kläger leide an paranoiden Komplexen und Zuständen, keine Eheverfehlung darstelle. Wenn sie geltend macht, dass dieser Vorwurf auf die Absicht der Beklagten schließen lasse, den Kläger in der Öffentlichkeit und an seinem Dienstplatz unmöglich zu machen, dann genügt es zur Widerlegung dieser Meinung darauf hinzuweisen, dass die Verhandlung in Ehesachen nicht öffentlich ist (§ 73 der 1. DVzEheG). Darüber hinaus stellt sich diese Behauptung lediglich als der Hinweis auf einen krankhaften Zustand des Klägers dar, der, wäre er wirklich beim Kläger vorgelegen, für die Beurteilung des gesamten Rechtsstreites von Bedeutung hätte sein können.

Eine unrichtige rechtliche Beurteilung soll dem Berufungsgericht nach Ansicht der Revision auch in Bezug auf die Bezeichnung des Klägers als "Bauer" und "Gscherten" durch die Beklagte im Gespräch mit ihrer Schwägerin unterlaufen sein. Das Berufungsgericht hat - entgegen der Behauptung der Revision - nicht den Standpunkt vertreten, dass diese Äußerungen überhaupt keine Verfehlung bilden. Gegenüber den Darlegungen, dass diese Äußerungen als entschuldbare Reaktion deshalb nicht beurteilt werden könnten, weil sie nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit einem ehewidrigen Verhalten des Klägers gefallen seien, wird auf das bereits früher Gesagte verwiesen. Ein derartiger zeitlicher Zusammenhang ist keine unbedingte Voraussetzung dafür, um eine Ehewidrigkeit als Reaktion beurteilen zu können. Der Ansicht der Revision, die von der Beklagten gewählten Ausdrücke hätten nichts mit den von ihr gegenüber der Schwester des Klägers erhobenen Beschwerden über ihre Vernachlässigung durch diesen zu tun, kann nicht gefolgt werden. Es ist ohneweiteres denkbar, dass die Beklagte dadurch den Mangel an Zartgefühl und Rücksichtnahme, der eben in der Vernachlässigung der Beklagten seinen Ausdruck fand, kennzeichnen wollte. Darüber hinaus billigt aber der Oberste Gerichtshof die Ansicht des Erstgerichtes, dass unter den gegebenen Umständen von einer schweren Eheverfehlung, also von einer solchen, die sich schlichtweg und allgemein als geeignet darstellt, die eheliche Gemeinschaft zu zerrütten, was unter Heranziehung des gesamten Verhaltens der Ehegatten zu prüfen ist (1 Ob 709/54 ua), nicht die Rede sein kann.

Wegen Aktenwidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung rügt die Revision das Urteil des Berufungsgerichtes, weil es in Übereinstimmung mit dem Erstgericht in dem Vorbringen der Beklagten, der Kläger habe sie aufgefordert, sich die Leibesfrucht abtreiben zu lassen, keine schwere Eheverfehlung sah. Der Oberste Gerichtshof sieht sich jedoch nicht veranlasst, auf diese Ausführungen einzugehen.

Der Kläger hat die von ihm als Eheverfehlungen der Beklagten geltend gemachten Umstände jeweils sehr genau präzisiert; er hat insbesondere in dem schon erwähnten Schriftsatz ON 23 ausdrücklich hervorgehoben, welches Verhalten der Beklagten er über die schon in der Klage angeführten Tatbestände hinaus als weitere Scheidungsgründe geltend mache - es mag in diesem Zusammenhang auch auf das Vorbringen in der klägerischen Berufung zu V a) (S 422) verwiesen werden. Sein auf den Vorwurf eines Zuwiderhandelns gegen § 146 StG bezügliches Vorbringen (S 85, 188) diente lediglich der Widerlegung der von der Beklagten im Schriftsatz ON 22 aufgestellten Behauptung, der Kläger sei nicht von der Art, um durch die Mitteilung der Beklagten über eine Fehlgeburt seelisch belastet zu werden. Als Scheidungsgrund wurde dieser Umstand also überhaupt nicht ausdrücklich geltend gemacht. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass das Erstgericht zu diesem Sachverhalt Feststellungen traf und das Verhalten der Beklagten in diesem Falle rechtlich beurteilte und dass sich der Kläger in seiner Berufung über die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes dahin, dass darin keine Eheverfehlung liege, beschwerte.

In Bezug auf die im "Echo der Heimat" erschienenen Artikel wirft die Revision dem Berufungsgericht eine Aktenwidrigkeit insofern vor, als dieses Gericht dem Kläger Verfolgungshandlungen gegen den Beklagten anlastete. Wie wenig der Kläger jedoch Anlass hat zu beteuern, dass er die Beklagte im Zusammenhang mit dem ihr angelasteten Mordversuch nicht "verfolgt" habe, beweist das Aktenstück ON 84 im Akt 6 Vr 1059/57: Selbst nachdem die Beklagte am 15. 10. 1957 rechtskräftig freigesprochen worden war, fand es der Kläger noch für notwendig, der Bundespolizeidirektion Linz Hinweise dafür zu geben, woher die Beklagte möglicherweise das Rattengift bezogen haben könnte. Wenn der Kläger in diesem Zusammenhang immer wieder von einer "Hetze" der Beklagten gegen ihn spricht, dann muss ihm erwidert werden, dass bei Zugrundelegung des von den Vorinstanzen in diesem Belang festgestellten Sachverhaltes von einer Hetze nicht die Rede sein kann. Am allerwenigsten kann eine solche darin gesehen werden, dass die Beklagte der Zeitung das Bild des Kindes zur Veröffentlichung überließ. Es ist nicht einzusehen, wieso der Kläger gerade durch diese Handlung in seinem Ansehen als öffentlicher Beamter herabgesetzt worden sein sollte.

Einen Verfahrensmangel wirft die Revision dem Berufungsgericht in Bezug auf das im Berufungsverfahren als neuen Ehescheidungsgrund geltend gemachte Verhalten der Beklagten gegenüber ihrem Schwager Johann W***** vor, dem sie sich in ehewidriger Weise genähert habe. Obwohl das Erstgericht diesem unmittelbar vernommenen Zeugen die Glaubwürdigkeit nicht abgesprochen habe, habe ihn das Berufungsgericht als unglaubwürdig bezeichnet und dadurch den Grundsatz der Unmittelbarkeit verletzt. Zwar ist die von der Beklagten in ihrer Revisionsbeantwortung vertretene Meinung, ehewidrige Beziehungen zum Schwager Johann W***** könnten im Berufungsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden, weil es sich hier nicht um einen der Aufrechterhaltung der Ehe dienenden Umstand handle, nicht haltbar. Es genügt, diesbezüglich auf den Rechtssatz I des Jud 57 zu verweisen. Der Revision ist jedoch auf ihr Vorbringen zu erwidern, dass das Erstgericht - mangels Geltendmachung einer Eheverfehlung in diesem Belange - auf Grund der Aussage des Zeugen W***** überhaupt keine Feststellungen getroffen hat. Es hat lediglich ganz allgemein ausgesprochen, dass dem Kläger der Nachweis ehewidriger Beziehungen der Beklagten mit anderen Männern nicht gelungen sei. Bei dieser Sachlage kann von einer gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz verstoßenden Umwürdigung dieser Zeugenaussage durch das Berufungsgericht nicht die Rede sein. Der Kläger hat in der Berufung als Neuerung auch geltend gemacht, dass er Schwerkriegsbeschädigter sei und dass es ihm bei der Streitsucht der Beklagten nicht als schuldhafte Vernachlässigung ihr gegenüber angelastet werden könne, wenn er sich von ihr mehr und mehr zurückgezogen habe. In der Revision rügt er nun als rechtsirrig die Ansicht des Berufungsgerichtes, er könne sich darauf nicht berufen, weil Streitsucht der Beklagten nicht erwiesen worden sei; richtigerweise hätte sein Verhalten nicht als Eheverfehlung beurteilt werden dürfen. Diesem Vorbringen kommt keine entscheidende Bedeutung zu, weil die Frage, ob und inwieweit dem Kläger schwere Eheverfehlungen anzulasten seien, erst dann bedeutsam geworden wäre, wenn solche Verfehlungen der Beklagten angenommen worden wären. Was die Revision mit ihrem unter dem Gesichtspunkt der Aktenwidrigkeit und der Mangelhaftigkeit vorgebrachten Ausführungen bezweckt, mit denen sie auf die unrichtige Zitierung einer Seitenzahl des Strafaktes (237 statt 238) verweist, vermag sie selbst nicht zu sagen. Ebensowenig ist erkennbar, welchem Zweck die Auseinandersetzung mit der Ansicht des Berufungsgerichtes dienen soll, der Kläger habe mit der Einleitung eines Strafverfahrens gegen die Beklagte rechnen müssen, als er den Kuchen zum Zweck der Untersuchung zum Chemiker Dr. St***** brachte. Durch den Hinweis auf die Mitteilungen, die der Lebensgefährte der Schwester der Beklagten, Johann A*****, dem Kläger darüber machte, dass sich diese Schwester angeblich ähnlich verhalten habe wie die Beklagte selbst, ist gegen die Ansicht des Berufungsgerichtes, dass der Zeuge Dr. Florian K***** in seiner Stellungnahme gegenüber dem Kläger schwankte, nichts gewonnen.

Zur Erwiderung auf die in der Revision zusammenfassend vorgebrachte Ansicht, die Ehe wäre aus dem überwiegenden Verschulden der Beklagten zu scheiden gewesen, kann lediglich auf die vorstehenden Ausführungen in ihrer Gesamtheit verwiesen werden. Liegen aus den im Wesentlichen zu billigenden Erwägungen des Berufungsgerichtes keine Tatsachen vor, die der Beklagten als schwere Eheverfehlungen angelastet werden können, und hat sie, soweit sie sich gegen die Pflichten der Ehe vergangen hat, lediglich zulässige und verständliche Reaktionshandlungen gesetzt, dann ist es auch ohne Belang, ob die Beklagte als Partei erklärte, die Ehe nicht mehr fortsetzen zu wollen. Denn dieser Wille allein vermag unter keinen Umständen ein Scheidungsbegehren zu rechtfertigen.

Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf §§ 41, 50 ZPO.

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