3Ob150/60•OGH 3Ob150/60
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Ersten Präsidenten Dr. Heller als Vorsitzenden und durch die Räte des Obersten Gerichtshofes Dr. Dinnebier, Dr. Liedermann, Dr. Machek und Dr. Berger als Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei H***** Pötscher, Weinkellerei, ***** vertreten durch Dr. Ewald Büschler, Rechtsanwalt in Graz, wider die verpflichteten Parteien Kurt und Dorothea Sch*****, Gastwirtseheleute in S*****, Hotel H*****, wegen S 11.275,60 s. Nbg. infolge Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Kreisgerichtes Leoben als Rekursgerichtes vom 7. Jänner 1960, GZ R 586/59, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Mürzzuschlag vom 15. Juli 1959, GZ E 985/58-38, abgeändert wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluss
dahin abgeändert, dass aus der Verteilungsmasse II unter Punkt 6. an
Stelle der betreibenden Partei Steiermärkische Gebietskrankenkasse
für Arbeiter und Angestellte in Graz, Zimmerplatzgasse Nr 19, der
betreibenden Partei H***** P***** im Range ihres am 20. 3. 1958
erworbenen Pfandrechtes für die vollstreckbare Forderung aus dem
Versäumungsurteil vom 6. 2. 1958, 8 Cg 45/58-2 des Landesgerichtes
für ZRS Graz an
Kapital S 11.275,60
an 12 % Zinsen von 7.961,60 vom
12. 12. 1956 bis 8. 1. 1957 S 69,30
12 % Zinsen von 9.785,60 vom
9. 1. 1957 bis 26. 5. 1957 S 577,37
12 % Zinsen von 14.995,60 vom
25. 7. 1957 bis 12. 7. 1957 S 224,94
12 % Zinsen von S 10.995,60
vom 13. 7. 1957 bis 8. 8. 1957 S 91,63
und 12 % Zinsen von S 11.275,60
vom 9. 8. 1957 bis 26. 5. 1959 S 2.431,86
an Zinsen zusammen S 3.395,10
an Prozesskosten S 722,85
an Exekutionskosten
zu E 410/58-2 S 391,01
Exekutionskosten
zu E 410/58-3 S 68,21
Exekutionskosten zu
E 410/58-5 S 302,72
Exekutionskosten
zu E 140/58-9 S 68,21
und Exekutionskosten
zu E 410/58-11 S 72,61
der restliche Verkaufserlös
der Masse II von S 2.069,83
zugewiesen wird, sodass Zinsen in dieser Höhe berichtigt werden, während das Kapital, die Kosten und die restlichen Zinsen weiterhin unberichtigt aushaften.
Ein Rekurskostenzuspruch findet nicht statt.
Begründung:
Das Erstgericht hat den Verkaufserlös aus der Versteigerung von
Fahrnissen der verpflichteten Parteien unter Bildung von 4
Verteilungsmassen zur Verteilung gebracht. Die Rekurswerberin, die am
20. 3. 1958 ein Pfandrecht an den versteigerten Gegenständen erworben
hatte, war dabei nicht zum Zuge gekommen. Durch den
Verteilungsbeschluss des Erstgerichtes hat sich die betreibende
Partei L***** Co beschwert erachtet, weil durch die Bildung von 4
Massen Verteilungsgrundsätze zu ihrem Nachteil verletzt worden seien.
Sie beantragte, die Teilung der Verkaufserlöse je zur Hälfte
zugunsten des Kurt und der Dorothea Sch***** entfallen zu lassen und
die Verkaufserlöse allein den Gläubigern des Kurt Sch*****
zuzusprechen, wodurch die von ihr angemeldete Forderung im vollen
Ausmaß befriedigt würde.
Das Rekursgericht schloss sich der Ansicht der betreibenden Partei
L***** Co an, dass die Verteilung allein nach dem Rang des
erworbenen Pfandrechts ohne Rücksicht darauf zu erfolgen habe, ob das
Pfandrecht auf Grund eines Titels gegen Kurt Sch***** allein oder
gegen beide Verpflichtete begründet wurde. Das Rekursgericht bildete
daher nur zwei Massen (mit Rücksicht auf die verschiedene Höhe der
Versteigerungskosten) und verteilte den Verkaufserlös derart, dass
nunmehr die Firma L***** Co mit ihrer gesamten Forderung zum Zuge
kam und die steiermärkische Gebietskrankenkasse um diesen Betrag
weniger erhielt.
Gegen den Beschluss des Rekursgerichtes richtet sich der Rekurs
(richtig Revisionsrekurs) der betreibenden Partei H***** P***** mit
dem Antrag, den der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse zugewiesenen
Betrag ihr zuzuweisen, weil ihr Pfandrecht älter sei als das der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse.
Dem Revisionsrekurs kommt Berechtigung zu. Die Rekurswerberin hat ihr
Pfandrecht für eine Forderung gegen Kurt Sch***** im Betrage von S
11. 275,60 samt Nebengebühren am 20. 3. 1958 erworben, die
Steiermärkische Gebietskrankenkasse hingegen ihr Pfandrecht erst am
28. 3. 1958. Das Erstgericht hat die Forderung der Rekurswerberin
nicht berücksichtigt, weil sie in der Verteilungsmasse für Kurt
Sch***** gegenüber den anderen Gläubigern nicht mehr zum Zuge
gekommen wäre, in der Masse für Dorothea Sch***** aber mangels eines
Exekutionstitels gegen diese nicht berücksichtigt werden konnte. Das
Rekursgericht hätte aber bei der Neuverteilung auf den Vorrang der
Rekurswerberin gegenüber der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse
Rücksicht nehmen müssen.
Ob die Bildung von zwei Massen richtig war, weil zwar zwei Verkäufe
mit verschiedenen Versteigerungskosten stattfanden, jedoch die
gleichen Gegenstände für die betreibenden Gläubiger gepfändet wurden,
muss dahingestellt bleiben, weil der übrige Teil des
Verteilungsbeschlusses nicht mehr angefochten wurde; dem Pfandrecht
der Rekurswerberin gebührt der Vorrang vor dem Pfandrecht der
Steiermärkischen Gebietskrankenkasse.
Es war daher dem Revisionsrekurs Folge zu geben und der
Verteilungsbeschluss entsprechend zu berichtigen.
Ein Kostenzuspruch findet im Verteilungsverfahren nicht statt (Judikat 201).
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