OGH 3Ob94/60

3Ob94/60Tribunal Superior15 de mar. de 1960

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OGH 3Ob94/60

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.03.1960

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Ersten Präsidenten Dr. Heller als Vorsitzenden und durch die Räte des Obersten Gerichtshofes Dr. Machek, Dr. Berger, Dr. Überreiter und Dr. Greissinger als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Republik Österreich als Eigentümerin der Vermögensmasse Karl W***** Co, vertreten durch die B*****-Gesellschaft mbH, , als öffentliche Verwalterin, diese vertreten durch Dr. Wolfgang Berger, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Firma M. Sch, Bau- und Steinbruchunternehmung in *****, vertreten durch Dr. Karl Spitzer, Rechtsanwalt in Gmunden, wegen S 5.918,-- sA infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 22. Dezember 1959, GZ 5 R 743/59-22, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Linz vom 30. Oktober 1959, GZ 3 C 4534/59-18, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 588,56 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Das Erstgericht wies mit seinem ersten Urteil vom 2. 3. 1959 die Klage auf Zahlung eines Betrages von S 2.538,-- sA aus Mietzinserhöhungen für vermietete Baugeräte mangels einer entsprechenden Abänderung der ursprünglichen Mietverträge ab. Das Berufungsgericht hob infolge Berufung der klagenden Partei mit Beschluss vom 16. 6. 1959 dieses Urteil auf und verwies die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Dabei sprach das Berufungsgericht folgende für das Erstgericht bindende Rechtsansicht aus: Ob von einer stillschweigenden Willenserklärung gesprochen werden könne, komme immer auf den Einzelfall an. Sie werde zu bejahen sein, wenn jemand durch ein Verhalten, das nicht spezifisches Erklärungsmittel ist, einen rechtserheblichen Willen in schlüssiger Weise zum Ausdruck bringe und sein Verhalten geeignet sei, dass derjenige, den es angehe, daraus die entsprechenden Folgerung ziehen könne, wenn jemand also einen rechtserheblichen Willen in schlüssiger Weise zum Ausdruck bringe, wobei es sich um ein Unterlassen oder ein Tun handeln könne. Im vorliegenden Fall sei die beklagte Partei von der klagenden Partei hinsichtlich der mit den Mietverträgen vom 19. 12. 1950 und 22. 2. 1951 vermieteten Geräte vor die Wahl gestellt worden, entweder in die Erhöhung der Mietzinsbeträge einzuwilligen oder die Mietgegenstände aufgrund der für den Fall der Ablehnung ausgesprochenen Kündigung binnen 30 Tagen zurückzustellen, und mit dem Schreiben vom 19. 4. 1955 erinnert worden, dass der Mietvertrag vom 16. 1. 1952 betreffend die Muldenkipper und Kletterweiche abgelaufen sei. Dabei sei der Antrag auf Abschluss eines neuen Mietvertrages mit erhöhter Miete gestellt und damit zum Ausdruck gebracht worden, dass die klagende Partei einer stillschweigenden Verlängerung dieses Mietverhältnis nicht zustimme. Die beklagte Partei habe nun in beiden Fällen diese Schreiben der klagenden Partei unbeantwortet gelassen, die Mietzinsvorschreibungen mit den erhöhten Mietzinsen entgegengenommen und auch die Mietgegenstände weiter benützt. Aufgrund dieses Verhaltens habe die klagende Partei begründet annehmen können, dass die beklagte Partei von ihrer ursprünglichen Weigerung, erhöhte Mietzinse zu bezahlen, nachträglich aufgrund der bestimmten Stellungnahme der klagenden Partei abgegangen sei und stillschweigend in die Erhöhung der Mietzinse einwillige. Es könne bei dieser Sachlage die Entgegennahme der erhöhten Mietzinsvorschreibungen und die Weiterbenützung der Mietgeräte nicht anders als eine stillschweigende Zustimmung zu den von der klagenden Partei geforderten Mietzinserhöhungen gewertet werden.

Bei der folgenden mündlichen Streitverhandlung vom 13. 10. 59 dehnte die klagende Partei das Klagebegehren um die seit dem vierten Quartal 1956 fällig gewordenen Differenzbeträge aus der Mietzinserhöhung bis einschließlich 31. 12. 1958 auf S 6.048,-- sA aus. Mit Urteil vom 30.

10. 59 gab nun das Erstgericht der Klage mit einem Betrag von S 5.918,-- sA statt und wies das Mehrbegehren von S 130,-- sA ab. Das Erstgericht folgte nun der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes und wies das Mehrbegehren deshalb ab, weil alle Mietverträge zum 1. 12. 1958 aufgekündigt wurden, so dass für den Monat Dezember 1958 keine Mietzinsdifferenzbeträge mehr begehrt werden können. Der nur von der beklagten Partei erhobenen Berufung gab das Berufungsgericht keine Folge.

In der Revision gegen das Urteil des Berufungsgerichtes macht die beklagte Partei unrichtige rechtliche Beurteilung geltend und beantragt, in Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Die klagende Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Die Revision ist nach § 502 Abs 5 ZPO zulässig, sie ist aber nicht begründet.

Die beklagte Partei hat zwar nach den Feststellungen zunächst die von der klagenden Partei begehrte Mietzinserhöhung ausdrücklich abgelehnt. Sie hat aber, nachdem die klagende Partei ihr gegenüber in zwei Schreiben zum Ausdruck gebracht hatte, dass sie bezüglich aller drei Mietverträge einer stillschweigenden Erneuerung des Mietverhältnisses zum alten Mietzins nicht zustimme, die Schreiben der klagenden Partei unbeantwortet gelassen, die Mietzinsvorschreibungen mit dem erhöhten Mietzins entgegengenommen, nur die alten Mietzinse bezahlt und die Mietgeräte weiter benützt. Diesem Verhalten konnte die klagende Partei nach dem gemäß § 863 ABGB anzuwendenden objektiven, im redlichen Verkehr geltenden Maßstab keine andere Bedeutung als die Zustimmung zu der geforderten Mietzinserhöhung beilegen, denn die klagende Partei hat ausdrücklich die Weiterbenutzung der Mietgeräte von der Zahlung eines erhöhten Mietzinses abhängig gemacht (Gschnitzer in Klang2, IV, 73, 79 zu § 863 ABGB). Die vom Berufungsgericht ausgesprochene und vom Erstgericht übernommene Rechtsansicht über die Beurteilung des Gesamtverhaltens der beklagten Partei ist richtig.

Der Revision war daher keine Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41, 50 ZPO begründet.

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