3Ob38/60•OGH 3Ob38/60
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Ersten Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Heller als Vorsitzenden und durch die Räte des Obersten Gerichtshofes Dr. Dinnebier, Dr. Liedermann, Dr. Berger und Dr. Überreiter als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Fa. Autohaus R***** OHG , vertreten durch Dr. Erich Kapun, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Fa. E. G, Holzhandel, *****, vertreten durch Dr. Fritz Strassmann, Rechtsanwalt in Graz, wegen S 978,90 sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgerichtes vom 19. Oktober 1959, GZ 2 R 912/59-27, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 10. Juli 1959, GZ 25 C 537/58-21, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 245,-- bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Zwangsfolge zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Igor G*****, der Gesellschafter der Beklagten, hatte im Juli 1957 mit seinem PKW, Marke Volkswagen, einen Verkehrsunfall, wobei der Wagen beschädigt wurde. Er ist beim Volkswagenversicherungsdienst vollkaskoversichert. Er brachte den Wagen zur Klägerin und verlangte die Reparatur der Havarie. Der Bedienstete der Klägerin B***** rief beim VVD an, ob die Prämien bezahlt seien und ob mit der Reparatur begonnen werden könne. Dies wurde vom VVD bejaht. Der PKW wurde von DI C***** für den VVD im Hinblick auf die vom VVD zu leistende Entschädigung begutachtet. Der Sachverständige gab aber der Klägerin keinen Reparaturauftrag. Als bei der Reparatur festgestellt wurde, dass ein schlauchloser Reifen an der Wulst beschädigt war, wurde dies dem Sachverständigen mitgeteilt, der mit der Montierung eines neuen Reifens einverstanden war. Davon wurde auch der Beklagte verständigt. Von der Klägerin wurden die fahrtechnisch notwendigen Reparaturen vorgenommen. Hiefür wurden S 8.197,80 und S 3.183,21 in Rechnung gestellt. Die Rechnung wurde an den VVD direkt zugestellt. Der VVD hat die Bezahlung einiger Reparaturen als nicht durch den Unfall bedingt abgelehnt. Sämtliche von der Klägerin vorgenommenen und vom VVD nicht bezahlten Lieferungen und Leistungen sind als zur Durchführung einer einwandfreien Reparatur notwendig und angemessen gewesen. Es ist üblich, dass ein Wagen nach der Reparatur gereinigt übergeben wird.
Die Klägerin begehrt den noch offenen Fakturenbetrag von S 1.030,90 samt stufenweisen Zinsen.
Der Beklagte wendet ein, er habe nur Arbeiten in Auftrag gegeben, die aus dem Unfall entstanden und vom Sachverständigen für notwendig befunden worden sind. Für Mehrarbeiten habe er keinen Auftrag erteilt. Er habe bisher noch keine Rechnung erhalten. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Das Berufungsgericht wies einen Teilbetrag von S 52,-- ab, bestätigte jedoch im Übrigen. Das Berufungsgericht übernahm die tatsächlichen Feststellungen des Erstgerichtes. Der Beklagte habe allerdings nicht einen allgemeinen Reparaturauftrag erteilt, sondern nur den Auftrag, den Havarieschaden zu beheben, dh nur jene Reparaturen vorzunehmen, die durch den Unfall erforderlich geworden sind. Nun seien aber sämtliche in Rechnung gestellten Arbeiten, deren Bezahlung in der Klage begehrt werde, mit Ausnahme der Wagenreinigung unfallsbedingt und die hiefür verrechneten Preise angemessen. Die Wagenreinigung sei durch den Auftrag nicht gedeckt. Diesbezüglich sei das Klagebegehren abzuweisen. Mangelnde Passivlegitimation sei in erster Instanz nicht eingewendet worden. Aber abgesehen davon sei nur der Beklagte als Auftraggeber anzusehen. Das zwischen ihm und dem VVD bestehende Vertragsverhältnis sei hier ohne Bedeutung.
Gegen dieses Urteil erhebt der Beklagte Revision, macht als Revisionsgrund § 503 Z 4 ZPO geltend und beantragt, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass das Klagebegehren abgewiesen wird, oder es aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Unterinstanzen zurückzuverweisen. Der Beklagte habe die Leistungen nicht bestritten, sondern nur behauptet, dass nicht er, sondern der VVD für die Bezahlung des eingeklagten Betrages aufzukommen habe, weil derselbe als Auftraggeber aufscheine und die Reparaturen unfallskausal seien. Aus den Tatsachen, dass vor der Reparatur in Wien beim VVD angefragt wurde, dass vom Sachverständigen Weisungen eingeholt, dass sein Separatauftrag, in die fünf Reifen Schläuche einzubauen, nicht in Rechnung gestellt, die Rechnung an den VVD geschickt wurde, gehe hervor, dass nicht er, sondern der VVD Auftraggeber gewesen sei.
Diese Ausführungen in der Revision sind zum Teil aktenwidrig. Der Beklagte hat in erster Instanz den Mangel der Passivlegitimation nicht eingewendet, sondern sich darauf beschränkt zu behaupten, nur einen Reparaturauftrag gegeben und nur jene Arbeiten bestellt zu haben, die vom Sachverständigen als notwendig befunden wurden. Da die eingeklagten Arbeiten vom Sachverständigen als nicht notwendig befunden, daher vom VVD nicht bezahlt worden seien, seien diese Arbeiten nicht bestellt gewesen. In diesen Ausführungen liegt nicht der Einwand der mangelnden Passivlegitimation. Damit wurde nicht behauptet, dass der VVD die Arbeiten bestellt habe, sondern behauptet, die Arbeiten seien ohne Auftrag geleistet worden. Der Beklagte hat selbst in seiner Berufungsschrift noch ausgeführt, dass er einen Auftrag zur Behebung der Havarieschäden gegeben habe. Wenn er in der Folge trotzdem mangelnde Passivlegitimation einwendet, hat das Berufungsgericht mit Recht ausgeführt, dass der Beklagte diesen Einwand in erster Instanz nicht erhoben hat. Auf diese Einwendung war daher als Neuerung nicht einzugehen.
Da der Beklagte selbst zugibt, den Auftrag zur Behebung der Unfallsfolgen erteilt zu haben, alle eingeklagten Arbeiten unfallsbedingt waren, sind diese Arbeiten durch den Auftrag des Beklagten gedeckt. Der Beklagte hat den hiefür angemessenen Preis zu bezahlen. Inwieweit der VVD hiefür nach § 13 AKB ersatzpflichtig ist, ist in diesem Verfahren nicht zu prüfen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.
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