3Ob13/60•OGH 3Ob13/60
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Ersten Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Heller als Vorsitzenden und durch die Räte des Obersten Gerichtshofes Dr. Dinnebier, Dr. Liedermann, Dr. Machek und Dr. Überreiter als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Hermann T*****, praktischer Arzt, , vertreten durch den bestellten Armenvertreter Dr. Herbert Reiter, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Österreichische V Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Dr. Franz Klaban, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung des Bestehens einer Goldklausel (Streitwert 11.000,- S), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 16. September 1959, GZ 3 R 432/59, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 11. Juni 1959, GZ 11 Cg 376/59-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 624 S 56 g bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu bezahlen.
Entscheidungsgründe:
Folgender Sachverhalt steht fest:
Der am 5. 7. 1884 geborene in Klagenfurt wohnhafte Kläger hat laut Versicherungsurkunde Nr. 446.305 am 15. 2. 1929 mit der damaligen "Wechselseitigen Brandschaden" und "Janus", allgemeine Versicherungsanstalt auf Gegenseitigkeit einen Er- und Ablebensversicherungsvertrag über eine Versicherungssumme von Schillinge Gold 50.000 mit Fälligkeit am 1. 1. 1944 geschlossen. Die Beklagte ist Rechtsnachfolgerin der genannten Versicherungsanstalt. Der Kläger hätte nach seiner Behauptung in der Klage am 1. 1. 1944 den Betrag von 16.000,- RM erhalten sollen. Die Beklagte habe unter Berufung auf DRGBl 1939, I, S 1037, und auf die Versicherungsüberleitungsverordnung dem Kläger mit Schreiben vom 25. 11. 1957 lediglich einen Betrag von 4.728 S 20 g zur Zahlung angeboten. Mit diesem Betrag sei er nicht zufrieden, da die Beklagte die Goldklausel unbeachtet gelassen habe und sich weigere, die in der Versicherungspolizze ausbedungene Goldklausel anzuerkennen. Der Kläger beantragt in der Klage das Urteil, es werde der beklagten Partei gegenüber festgestellt, dass die in der Versicherungspolizze Nr. 446.305 bestehende Goldklausel zu Recht bestehe. Die Beklagte bestreitet die Zulässigkeit der Feststellungsklage und auch den materiellen Rechtsanspruch.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren aus formellen und materiellen Gründen ab.
Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichtes und sprach aus, dass der Wert des Streitgegenstandes 10.000,- S übersteige.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers.
Die Revision ist nicht begründet.
Der Kläger bekämpft die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, dass das Feststellungsbegehren schon aus formellen Gründen unzulässig war, und meint, dass das Feststellungsbegehren gerechtfertigt sei, weil erst nach Feststellung über den materiellen Anspruch entschieden werden könne.
Diesen Ausführungen des Klägers kann nicht gefolgt werden. Nach § 228 ZPO kann unter anderem auf Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses oder Rechtes Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass jenes Rechtsverhältnis oder Recht durch eine gerichtliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
Es ist daher zu untersuchen, ob das rechtliche Interesse des Klägers an der alsbaldigen Feststellung besteht oder nicht. Das rechtliche Interesse für eine Feststellungsklage muss verneint werden, wenn auf Leistung geklagt werden kann und durch die Leistungsklage das rechtliche Interesse erschöpft ist. In dem Begehren auf Leistung liegt nämlich auch das auf Feststellung des Rechtsverhältnisses, aus dem die Verpflichtungen des Beklagten fließen, wenn dies auch im Urteilsspruch nicht zum Ausdruck kommt, sondern nur in den Gründen. Das Gericht muss auch bei einer Leistungsklage das der Verpflichtung des Beklagten zugrunde liegende Rechtsverhältnis feststellen, wenn dessen Bestand bestritten ist. Um in einem Fall, in welchem auch auf Leistung geklagt werden kann, das Interesse an der alsbaldigen Feststellung nachzuweisen, muss der Kläger bestimmte Umstände anführen, aus denen sich ergibt, dass das vorhandene rechtliche Interesse durch die Leistungsklage nicht befriedigt werden kann. Wenn weitere als die durch das mögliche Leistungsbegehren gezogene Rechtsfolgen aus der Feststellung des fraglichen Rechtsverhältnisses oder Anspruches nicht in Betracht kommen, ist eine Feststellungsklage unzulässig.
Geht man von diesen Rechtsgrundsätzen aus, so haben die Untergerichte die Zulässigkeit des Feststellungsbegehrens mit Recht verneint. Die Fälligkeit der Versicherungssumme ist bereits am 1. 1. 1944 eingetreten, der Kläger hätte daher eine Leistungsklage einbringen können. Das Gericht müsste im Falle einer Leistungsklage in den Entscheidungsgründen dazu Stellung nehmen, ob der Anspruch, den der Kläger unter Berufung auf die Goldklausel im Versicherungsschein in der Klage ziffernmäßig geltend machen müsste, zu Recht besteht, also ob die Goldklauselvereinbarung noch Rechtswirkungen erzeugt. Da im vorliegenden Fall das rechtliche Interesse durch eine Leistungsklage erschöpft worden wäre, weitere Rechtsfolgen überhaupt nicht in Betracht kommen und auch nicht behauptet wurden, fehlt es dem Kläger an dem rechtlichen Interesse an einer alsbaldigen Feststellung über den Rechtsbestand der Goldklauselvereinbarung.
Aus den angeführten Gründen konnte der Revision nicht Folge gegeben werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.
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