3Ob5/60•OGH 3Ob5/60
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Rat des Obersten Gerichtshofes Dr. Dinnebier als Vorsitzenden und durch die Räte des Obersten Gerichtshofes Dr. Liedermann, Dr. Machek, Dr. Berger und Dr. Überreiter als Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Dr. Arnulf B*****, Landesoberkulturrat in B*****, 2.) Wilma B*****, Hausfrau, ebendort, vertreten durch Dr. Theodorf Veiter, Rechtsanwalt in Feldkirch, wider die beklagte Partei Arnold Be*****, Musikdirektor in B*****, vertreten durch Dr. Wilhelm Winkler, Rechtsanwalt in Bregenz, wegen Räumung infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Berufungsgerichtes vom 9. Juni 1959, GZ R 19/59-16, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Bezirksgerichtes Bregenz vom 26. November 1958, GZ C 769/58-8, abgeändert wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird Folge gegeben; das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass das Urteil des Prozessgerichtes erster Instanz wiederhergestellt wird.
Die klagenden Parteien sind schuldig, der beklagten Partei die mit 1.465 S 30 g bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens und die mit 385 S 54 g bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu bezahlen.
Entscheidungsgründe:
Folgender Sachverhalt steht fest:
Die Kläger sind als Erben nach ihrem am 21. 8. 1957 verstorbenen Vater Oberlandesgerichtsrat i. R. Dr. Johann Michael B***** je zur Hälfte bücherliche Eigentümer des Hauses B*****, Mstraße 1. Dieses Haus stand bereits im Jahre 1945 im Alleineigentum des Dr. Johann Michael B. Mit Schreiben vom 3. 10. 1945 (Beilage 1) wurde dem Beklagten vom provisorischen Stadtrat von Bregenz über Anordnung der französischen Militärbehörde bis auf weiteres die Wohnung Dr. T*****, Mstraße 1 bei Dr. B einschließlich Garten zugewiesen. Dr. Johann Michael B***** schloss darauf am 19. 10. 1945 mit dem Beklagten einen schriftlichen Mietvertrag entsprechend der Beilage 2. Darnach mietete der Beklagte beginnend mit 1. 11. 1945 im Haus des Dr. Johann Michael B*****, in B*****, Mstraße 1, die Hochparterrewohnung, bestehend aus vier Zimmern, Bad, Küche, Keller und Kohlenraum um RM 100,-- monatlich; Wasserzins, Müllabfuhr, Gas, elektrisches Licht und Heizung hat der Mieter zu bezahlen. Die Mietzinszahlung beginnt mit 1. 11. 1945 dreimonatlich im Vorhinein mit Wasser und Müllabfuhr; Gartenanteil und Gartenbenützung sind mit der Wohnungsmiete nicht verbunden. Neben Bestimmungen über Kündigungsfrist, Verbot der Untervermietung und des Haltens von Haustieren, über Reinigung und sonstigen Bestimmungen verpflichtete sich der Mieter für den Fall, dass der Sohn des Vermieters, Rechtsanwalt Dr. Reinhold B, aus dem Kriege zurückkehren sollte, für diesen das südwestliche Zimmer zur Wiedereröffnung seiner Rechtsanwaltskanzlei freizugeben, weil dessen Kanzleiräume dem Bombardement vom 1. 5. 1945 in der Kstraße zum Opfer gefallen sind. Dieser schriftliche Mietvertrag wurde vom Vermieter und vom Mieter unterschrieben. Auf der Rückseite des Mietvertrages befindet sich eine Abschrift des Schreibens Beilage 1. Die Bezahlung des Mietzinses und der Betriebskosten wurde dem Beklagten ab 1. 11. 1945 in den von Dr. Johann Michael B eigenhändig geschriebenen Mietzinsbücheln bestätigt (im Akt liegt ein Mietzinsbüchel für die Zeit vom 1. 11. 1945 bis einschließlich Dezember 1950 als Beilage 9 und ein Mietzinsbüchel für die Zeit vom Jänner 1952 bis einschließlich August 1957 als Beilage 3). Am 1. 12. 1950 beantragte Dr. Johann Michael B***** bei der Bezirkshauptmannschaft Bregenz als Preisbehörde die Festsetzung des zulässigen Mietzinses für die an den Beklagten vermietete Wohnung, worüber der Bescheid vom 30. 1. 1951 erging (Beilage 7); der dagegen vom Beklagten eingebrachten Berufung wurde vom Amt der Vorarlberger Landesregierung mit Bescheid vom 20. 11. 1951 (Beilage 8) keine Folge gegeben. Mit Schreiben vom 12. 12. 1951 rechnete Dr. Johann Michael B***** unter Zugrundelegung des Bescheides der Preisbehörde den vom Beklagten gezahlten und noch zu bezahlenden Mietzins samt Betriebskosten ab, worauf der Beklagte am 19. 12. 1951 den nach der Abrechnung noch geschuldeten Betrag bezahlte (siehe Beilage 6). Nach dem Tod des Dr. Johann Michael B***** ersuchte die Familie Dr. B***** mit dem auf der Maschine geschriebenen Schreiben von Anfang September 1957 (Beilage 4) den Beklagten, den Mietzins jeweils bei der Bank direkt oder per Erlagschein zu bezahlen. Der Beklagte zahlte darauf den Mietzins für die Monate September 1957 bis April oder Mai 1958 jeweils bei der Hypothekenbank des Landes Vorarlberg zugunsten des Erstklägers ein. Mit Bescheid des Amtes der Landeshauptstadt Bregenz, Wohnungsamt, vom 11. April 1958 (Beilage D) wurde die über Anordnung der französischen Militärbehörde mit Einweisungsverfügung vom 3. 10. 1945 erfolgte Zuweisung der Wohnung an den Beklagten hiemit aufgehoben und die Einweisungsverfügung außer Kraft gesetzt. Darauf wurde von den Klägern die weitere Annahme des Mietzinses verweigert. Die Kläger brachten am 19. 5. 1958 die Räumungsklage gegen den Beklagten ein, weil dieser die Wohnung ohne Rechtstitel benütze. Das Erstgericht wies mit Urteil vom 26. 11. 1958 die Räumungsklage ab. Wenn auch die Einweisungsverfügung (der öffentlich-rechtliche Titel) für die Benützung der Wohnung weggefallen sei, benütze der Beklagte die Wohnung auf Grund des Mietvertrages vom 19. 11. 1945. Durch das Vorliegen eines Einweisungsscheines könne niemand zum Abschluss eines Mietvertrages gezwungen werden. Ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Einweisungsbescheid und dem Mietvertrag könne nicht angenommen werden. Den Klägern sei ein Beweis, dass der Mietvertrag unter Zwang seitens des Beklagten abgeschlossen wurde, nicht gelungen. Auch aus dem Inhalt des Mietvertrages, der gegenüber dem Einweisungsbescheid einschränkende Bestimmungen, insbesondere wegen Überlassung eines Zimmers an Dr. Reinhold B***** nach dessen Rückkehr enthalte, ergebe sich, dass ein Zwang nicht ausgeübt worden sein kann. Das Erstgericht verneinte daher auch das Vorliegen eines rechtserheblichen Zwanges im Sinne der §§ 870, 875 ABGB. Der Beklagte benütze die Wohnung auf Grund des Mietvertrages weiter und nicht ohne Rechtstitel.
Das Berufungsgericht bejahte gleich dem Erstgericht, dass der Vertrag vom 19. 10. 1945 ein Mietvertrag sei und verwies auf die zutreffende Begründung des Erstgerichtes. Daraus muss geschlossen werden, dass das Berufungsgericht auch die Rechtsansicht des Erstgerichtes teilte, dass den Klägern der Beweis im Sinne des § 870 ABGB nicht gelungen ist. Das Berufungsgericht hatte jedoch Bedenken gegen die Feststellung des Erstrichters, dass zwischen dem Mietvertrag und der Einweisung kein unmittelbarer Zusammenhang bestehe und ergänzte in dieser Richtung das Beweisverfahren. Es stellte fest, dass Dr. Johann Michael B***** wegen der Einweisung des Beklagten beim damaligen Bürgermeister heftig protestiert habe, weil er sich keine Mietpartei aufzwingen lasse. Kurz vor dem Einzug des Beklagten habe Dr. Johann Michael B***** durch den Landeshauptmann versucht, die Einweisung rückgängig zu machen. Er sei auch deshalb gegen die Einweisung des Beklagten gewesen, weil sich dieser während des Krieges zum Nationalsozialismus bekannt habe, während er ein Gegner dieses Systems war. Er hätte sich auch in der Folgezeit mit dieser Zwangsmaßnahme nicht abfinden können. Daraus und infolge Fehlens weiterer Anhaltspunkte ergebe sich, dass die Einweisung vom 3. 10. 1945 der einzige Grund für den Abschluss des Mietvertrags vom 19. 10. 1945 gewesen sei, erst in zweiter Linie habe Dr. Johann Michael B***** mit dem Beklagten klare Verhältnisse schaffen und durch den Vertrag auch erreichen wollen, dass der Beklagte ein Zimmer abgebe zur Einrichtung einer Rechtsanwaltskanzlei, wenn sein Sohn Dr. Reinhold B***** aus dem Krieg zurückkehre. Mit Recht wende sich die Berufung gegen die Rechtsansicht des Erstgerichtes, dass der Mietvertrag ein selbständiges Dasein führe und vom Rechtsbestand des Zuweisungsbescheides nicht abhänge. Der Zuweisungsbescheid vom 3. 10. 1945 sei mit Bescheid des Amtes der Landeshauptstadt Bregenz vom 11. 4. 1958 rechtskräftig aufgehoben und die Einweisungsverfügung außer Kraft gesetzt worden. Damit sei auch der Mietvertrag hinfällig, weil der Mietvertrag nur wegen des Zuweisungsbescheides zustande gekommen sei unter der rechtlichen Voraussetzung, dass der Zuweisungsbescheid aufrecht bleibe. Da die Kläger als Rechtsnachfolger ab Mai 1958 vom Beklagten die Annahme des Mietzinses verweigert haben und auch sonst kein neuer Mietvertrag geschlossen worden sei, ergebe sich, dass der Beklagte sich ohne Rechtstitel in der Wohnung befinde, weshalb er sie zu verlassen habe. Das Berufungsgericht kam daher zur Abänderung des erstgerichtlichen Urteils im Sinne der Klagsstattgebung. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Beklagten aus den Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung.
Die Revision ist begründet.
Das Hauptgewicht der Revision liegt in der Bekämpfung der rechtlichen Beurteilung durch das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht schloss aus dem Protest des Dr. Johann Michael B***** gegen die Einweisung, aus dem Versuch, die Einweisung rückgängig zu machen, aus seiner Einstellung gegen den Beklagten als gewesenen Nationalsozialisten und aus dem Umstand, dass er sich auch in der Folgezeit mit dieser Zwangsmaßnahme nicht abfinden konnte, dass die Einweisung der einzige Grund für den Abschluss des Mietvertrages war und erst in zweiter Linie Dr. Johann Michael B***** mit dem Beklagten auch klare Verhältnisse schaffen und für seinen Sohn Dr. Reinhold B***** für den Fall seiner Rückkehr wegen der Abgabe eines Zimmers als Rechtsanwaltskanzlei Vorsorge treffen wollte. Bei dieser Annahme des Berufungsgerichtes handelt es sich nicht um eine Tatsachenfeststellung, sondern um eine Schlussfolgerung aus tatsächlichen Feststellungen. Der Oberste Gerichtshof ist daher an diese Annahme des Berufungsgerichtes nicht gebunden. Dass die Einweisungsverfügung der einzige Grund für den Abschluss des Mietvertrages gewesen sei, steht im Widerspruch mit der Feststellung des Berufungsgerichtes, dass Dr. Johann Michael B***** auch eine Vereinbarung zugunsten seines Sohnes mit dem Beklagten treffen wollte und getroffen hat. Die Einweisungsverfügung vom 3. 10. 1945 enthält keinen Auftrag an den Hauseigentümer Dr. Johann Michael B*****, mit dem in die Wohnung eingewiesenen Beklagten einen Mietvertrag abzuschließen. Wäre ein solcher Auftrag enthalten, könnte angenommen werden, dass der Auftrag der einzige Grund für den Abschluss des Mietvertrages war. Da aber ein Auftrag zum Abschluss eines Mietvertrages nach dem Schreiben vom 3. 10. 1945 weder von der Stadt Bregenz noch von der französischen Besatzungsmacht erteilt wurde, wäre es unverständlich, dass Dr. Johann Michael B*****, der als gewesener Richter zwischen einer Einweisung als Zwangsmaßnahme einer österreichischen Verwaltungsbehörde oder der französischen Besatzungsmacht und einem privatrechtlichen Mietvertrag sicherlich unterscheiden konnte, sich schon wegen der Einweisungsverfügung zum Abschluss eines Mietvertrages entschlossen hätte. Dass die Einweisungsverfügung nicht der einzige Grund zum Abschluss des Mietvertrages mit dem Beklagten war, nimmt übrigens auch das Berufungsgericht an. Dass in erster Linie der Beweggrund für Dr. Johann Michael B***** zum Abschluss des Mietvertrages mit dem Beklagten in der Vorsorge für seinen Sohn Dr. Reinhold B***** gelegen war, gab die Zweitklägerin bei ihrer Vernehmung am 20. 11. 1958 (ON 7) ausdrücklich zu. Ihr verstorbener Vater habe sich in den Jahren nach 1945 immer wieder bitter beklagt über die Einweisung des Beklagten. Er habe ihr auch wiederholt gesagt, dass er die Vereinbarung mit dem Beklagten nur deswegen geschlossen habe, weil er die Absicht hatte, für ihren damals vermissten Bruder Dr. Reinbhold B***** einen Raum für eine Rechtsanwaltskanzlei zu sichern. Der Erstkläger gab bei seiner Vernehmung am 20. 11. 1958 an, dass sein Vater insbesondere bestrebt war, für den Fall der Rückkehr des damals vermissten Sohnes Dr. Reinhold B***** für diesen einen Raum für die Wiedereröffnung einer Rechtsanwaltskanzlei zu sichern. Auch im Schreiben des Dr. Johann Michael B***** an das Amt der Landeshauptstadt Bregenz vom 24. 4. 1954, dessen Durchschlag der Erstkläger bei seiner Vernehmung vor dem Berufungsgericht am 9. 6. 1959 vorgewiesen hat, heißt es: "Mit dem zwangsweise Eingewiesenen habe ich sodann eine die gegenseitigen Rechte und Pflichten feststellende Abmachung getroffen, insbesondere um für unseren im Krieg stehenden Sohn, Rechtsanwalt Dr. Reinhold B*****, dem die ganze Kanzleieinrichtung im Haus Kstraße 16/II, durch Bombenbrand am 1. 5. 1945 zugrunde ging, einen Raum für seinen Kanzleibetrieb zu sichern und dies in einer Niederschrift festgehalten, die ich überschrieb "Zur Erinnerung" und zum Schluss habe ich der Niederschrift zum Zeichen, dass sie unter der Einweisungsverfügung stehe, eine Abschrift des Einweisungsbescheides beigefügt". Aus diesen Umständen geht hervor, dass die Einweisungsverfügung keineswegs der einzige Grund für den Abschluss des Mietvertrages mit dem Beklagten war. Daraus, dass auf der Rückseite des schriftlichen Vertrages eine Abschrift der Einweisungsverfügung angebracht wurde, kann nicht eindeutig geschlossen werden, dass der Mietvertrag nach der Absicht des Dr. Johann B nur für die Dauer des aufrechten Bestandes der Einweisungsverfügung abgeschlossen worden ist. Wenn dies Dr. Johann Michael B***** beabsichtigt hätte, hätte er es ausdrücklich zum Ausdruck bringen müssen (vgl § 915 ABGB). Es müsste daher Dr. Johann Michael B*****, wenn er noch lebte, den Mietvertrag mit dem Beklagten gegen sich gelten lassen, dasselbe gilt aber auch für die Kläger als Rechtsnachfolger des seinerzeitigen Vermieters. Dazu kommt noch das Verhalten des Dr. Johann Michael B***** nach Abschluss des Staatsvertrages, der weiterhin dem Beklaten die Bezahlung des Mietzinses vorschrieb, und das Verhalten der Kläger, die nach dem Tod ihres Vaters gleichfalls Mietzins einforderten und die Zahlungen als Mietzins bis Mai 1958 entgegennahmen. Dadurch, dass Dr. Johann Michael B***** nicht schon innerhalb angemessener Frist nach Abschluss des Staatsvertrages Schritte wegen Aufhebung der ohne gesetzliche Grundlage getroffenen Einweisungsverfügung begehrte, sondern den Mietvertrag fortsetzte, muss ein konkludentes Festhalten an dem Mietvertrag mit dem Beklagten geschlossen werden. Die Kläger, die nach dem Tod ihres Vaters dem Beklagten weiter Mietzins vorschrieben, können sich nicht mit Recht darauf berufen, dass der Mietvertrag durch die erst im Jahre 1958 erwirkte Aufhebung der Einweisungsverfügung mit Aufhebung dieser Verfügung gleichfalls weggefallen ist.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes werden Mietverträge, die nur auf Grund eines in der Einweisungsverfügung oder Zuweisungsverfügung enthaltenen Auftrages zum Abschluss eines Mietvertrages oder die nur wegen der Einweisungsverfügung mit dem Eingewiesenen abgeschlossen wurden, mit Aufhebung der Verfügung hinfällig. Von dieser Rechtsansicht abzugehen, sieht sich der Oberste Gerichtshof nicht veranlasst. Da ein solcher Fall nicht vorliegt, musste der Revision des Beklagten schon aus rechtlichen Gründen Folge gegeben werden. Eine Stellungnahme zu den weiteren Ausführungen der Revision kann daher entfallen.
Die Kostenentscheidungen beruhen auf §§ 41, 50 ZPO.
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