OGH 2Ob479/59

2Ob479/59Tribunal Superior9 de dez. de 1959

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OGH 2Ob479/59

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.12.1959

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Elsigan als Vorsitzenden und durch die Räte des Obersten Gerichtshofes Dr. Sabaditsch, Dr. Novak, Dr. Pichler und Dr. Höltzel als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franz Z*****, vertreten durch Dr. Franz J. Salzer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Siegfried K*****, vertreten durch E. Schönfeld, Rechtsanwalt in Hainburg/Donau, wegen restlicher S 2.000 s. A., infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 2. Juni 1959, GZ 42 R 313/59-19, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 13. März 1959, GZ 35 C 775/58-16, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 361,48 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Zwangsfolge zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Am 22. 6. 1956 kam es im Café Rasumofsky in Wien zu einer Rauferei, weil sich Walter S*****, der im Kartenspiel gegen Leopold L***** gewonnen hatte, weigerte, Revanche zu geben. L*****, Anton P***** und Franz Z***** gerieten deshalb mit S***** in einen Wortwechsel, der in Tätlichkeiten ausartete. Die Tätlichkeiten gingen von L***** aus, der dann im Verein mit P***** und Z***** den S***** blutig schlug. Daraufhin rief S***** den Siegfried K***** zu Hilfe, der sich in der Tat einmengte, gar nicht versuchte, die Raufenden zu trennen, sondern den Z***** mit einem Barhocker auf den Kopf schlug. Z***** ging in die Knie und wurde gemeinsam von S***** und K***** unter einen Tisch geschleudert; dort blieb er liegen und wurde von S***** noch mit Fußtritten traktiert. Z***** erlitt auf diese Weise eine Rißquetschwunde am Hinterhaupt, einen Nasenbeinbruch und eine Kopfprellung oder leichte Gehirnerschütterung; außerdem verlor er zwei Zähne. Welche dieser Verletzungen von S***** und welche von K***** zugefügt wurden, lässt sich nicht feststellen. Z***** hatte eine Woche hindurch starke Schmerzen, eine weitere Woche mittlere Schmerzen und vier Wochen leichte Schmerzen.

S***** und K***** wurden wegen dieses Vorfalls rechtkräftig nach § 157 (2) StG verurteilt.

Z***** stellt das Begehren, S***** und K***** zur ungeteilten Hand zur Zahlung eines Schmerzengelds in der Höhe von S 8.000 s. A. zu verurteilen.

In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 5. 12. 1958 hat der Kläger mit S***** einen Prozessvergleich geschlossen, in dem sich S***** verpflichtete, dem Kläger S 7.000 in Raten zu bezahlen (S. 23). Damit schied S***** aus dem Rechtsstreit aus. K***** führte den Prozess fort; er wendete ein Mitverschulden des Klägers ein. Das Erstgericht setzte das Schmerzengeld mit 2.500 fest, teilte das Verschulden im Verhältnis von 1 : 4 zu Lasten des Beklagten und sprach dem Kläger demgemäß S 2.000 s. A. zu.

Der Beklagte gab sich mit dem Urteil zufrieden; der Kläger berief einerseits deshalb, weil er eine Verschuldensteilung für unangebracht hielt, und anderseits deshalb, weil er das Schmerzengeld als zu gering bemessen erachtete, und hatte teilweise Erfolg. Das Berufungsgericht billigte zwar die Verschuldensteilung des Erstgerichts, erhöhte aber den Zuspruch an den Kläger auf S 4.000 s. A., weil es einen Schmerzengeldgrundbetrag von S 5.000 als angemessen ansah.

Nur der Beklagte erhebt Revision aus dem Grund des § 503 Z 4 ZPO mit dem Antrag, das Berufungsurteil im Sinn einer Wiederherstellung des Ersturteils abzuändern. Sich dessen bewusst, dass von den Untergerichten (übereinstimmend) angenommene Quotenverhältnis der Verschuldenteilung nicht mehr bekämpfen zu können, weil er ja schon das Ersturteil unangefochten gelassen hatte, wendet er sich nur gegen die Höhe des Schmerzengeldgrundbetrags. Dabei geht er von bestimmten Tagessätzen für Schmerzen verschiedenen Grades aus, meint, dass sich das Berufungsgericht offenbar aus psychologischen Erwägungen zur Erhöhung des Schmerzengelds veranlasst gesehen habe, nämlich deshalb, weil sich S***** im früheren Prozessvergleich zur Zahlung einer höheren Summe verstanden hatte, dass aber diese Erwägungen nicht standhalten könnten, da es S***** gewesen sei, der dem Kläger die erheblichen Verletzungen zugefügt habe, wie ja überhaupt der in erster Linie schuldtragende S***** aus der abändernden Entscheidung des Berufungsgerichts Vorteil ziehe.

Der Kläger beantragt Revisionsabweisung.

Die Revision ist nicht begründet.

Zur Debatte steht überhaupt nur mehr die Höhe des Schmerzengelds, bei dessen Bemessung davon auszugehen ist, dass nicht feststellbar ist, ob und inwieweit die Verletzungen des Klägers auf Einwirkungen des S***** oder auf solche des Beklagten zurückzuführen sind. Daher hat auch der Beklagte für das volle Maß der Verletzungsfolgen einzustehen. Diese sind aber, wie schon eingangs dargetan, dergestalt, dass das Revisionsgericht die vom Berufungsgericht vorgenommene Festsetzung des Schmerzengelds billigt. Der Beklagte kann auch nicht mit Erfolg darauf hinweisen, dass er durch S***** „in die Sache hineingeschlittert" sei; er ist dem Kläger gegenüber Solidarschuldner, wie es auch in den untergerichtlichen Urteilssprüchen zum Ausdruck kommt. Seine Regreßmöglichkeiten gegen S***** stehen weder zur Diskussion noch können sie den Anspruch des Klägers verkürzen.

Ganz verfehlt ist der Versuch des Beklagte, feste Schmerzengeldsätze für sich in Anspruch zu nehmen; das Schmerzengeld wird global bemessen. Es trifft schließlich auch nicht zu, dass sich das Berufungsgericht aus „pschologischen" Erwägungen zu seiner Entscheidung bestimmt gesehen habe; es hat sein Urteil mit rein objektiven Überlegungen begründet.

Der Revision musste der Erfolg versagt bleiben.

Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens stützt sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.

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