OGH 2Ob451/59

2Ob451/59Tribunal Superior9 de dez. de 1959

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OGH 2Ob451/59

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.12.1959

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Elsigan als Vorsitzenden und durch die Räte des Obersten Gerichtshofes Dr. Sabaditsch, Dr. Novak, Dr. Pichler und Dr. Höltzel als Richter in der Verlassenschaftssache nach Karl K*****, infolge Revisionsrekurses der erbl. Witwe Erna K*****, vertreten durch Dr. Franz J. Salzer, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 23. Juli 1959, GZ 45 R 354/59-11, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Mödling vom 25. Juni 1959, GZ 1 A 439/59-5, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird verworfen.

Begründung

Begründung:

Der Erblasser hat über den Nachlass testamentarisch verfügt, seine Frau zur Alleinerbin eingesetzt, aber auch Nacherben berufen, und zwar in erster Linie seinen Sohn und in zweiter Linie dessen noch ungeborene Nachkommenschaft.

Die Untergerichte haben die letztwillige Verfügung als eine fideikommissarische Substitution gewertet und gemäß § 77, Z 3 AußStrG einen Rechtsanwalt zum Substitutionskurator bestellt. Die eingesetzte Vorerbin steht auf dem Standpunkt, dass die letztwillige Verfügung nur als eine Nacherbschaft auf den Überrest auszulegen sei, dass daher die Bestellung eines Kurators, zumal in der Person eines Rechtsanwalts, zu Unrecht erfolgt sei. Mit diesen Argumenten ficht sie die ihr am 31. 7. 1959 zugestellte bestätigende Rekursentscheidung unter dem Gesichtspunkt des § 16 AußStrG an. Diesen außerordentlichen Revisionsrekurs hat sie am 15. 8. 1959, somit nach Ablauf der am 14. 8. 1959 endenden Rechtsmittelfrist (§ 11 [1] AußStrG und Art XXXVI EGZPO), zur Post gegeben. Damit erweist sich der Revisionsrekurs als verspätet. Ihn trotzdem einer sachlichen Behandlung zu unterziehen (§ 11 [2] AußStrG), kommt deshalb nicht in Betracht, weil sich die angefochtene Verfügung ohne Nachteil eines Dritten - hier der berufenen Nacherben - gar nicht abändern ließe. Das Rechtsmittel war zu verwerfen.

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