2Ob480/59•OGH 2Ob480/59
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Elsigan als Vorsitzenden und durch die Räte des Obersten Gerichtshofes Dr. Sabaditsch, Dr. Köhler, Dr. Pichler und Dr. Höltzel als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Maria L*****, vertreten durch Dr. Hermann Plass, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Erna W*****, vertreten durch Dr. Leo Lang, Rechtsanwalt in Wien, wegen 7.000 S, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 25. Mai 1959, GZ 43 R 216/59-36, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Zwischenurteil des Bezirksgerichtes Döbling vom 9. Jänner 1959, GZ 6 C 573/57-25, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 624 S 56 g bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin macht Schadenersatzansprüche geltend, weil die Beklagte den Kaufvertrag hinsichtlich eines Grundstückes nicht eingehalten habe; sie habe unter Setzung einer Nachfrist den Rücktritt vom Vertrage erklärt; die Frist sei fruchtlos verlaufen und die Beklagte schadenersatzpflichtig. Die Beklagte hat die Klagsabweisung beantragt.
Das Erstgericht hat das Verfahren auf den Grund des Anspruchs eingeschränkt und mit Zwischenurteil entschieden, dass die Forderung der Klägerin dem Grunde nach zu Recht bestehe.
Der Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht nach teilweiser Beweiswiederholung (ON 35) Folge gegeben und in Abänderung des Ersturteils das Klagebegehren auf Zahlung von 7.000 S mit Endurteil abgewiesen.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision der klagenden Partei, worin die Revisionsgründe des § 503 Z 2, 3 und 4 ZPO geltend gemacht werden und die Abänderung des angefochtenen Urteils im Sinne der Wiederherstellung des Ersturteils beantragt wird; hilfsweise hat die Klägerin die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Rückverweisung der Sache „an die Unterinstanzen" beantragt.
Die Beklagte hat die Revision bekämpft und beantragt, ihr keine Folge zu geben.
Die Revision ist nach der dargestellten Aktenlage zulässig, sie ist
jedoch nicht begründet.
Zum Revisionsgrunde des § 503 Z 2 ZPO:
Die Mängelrüge wird darauf gegründet, dass das Berufungsgericht den von der Klägerin in der Berufungsverhandlung gestellten (S. 141 der Prozessakten) Antrag auf „ergänzende Einvernahme" des Zeugen Dipl. Kfm. Hans H***** und Gegenüberstellung mit dem Zeugen Dipl. Ing. Hans W***** zur Aufklärung der Widersprüche abgelehnt habe. Das Berufungsgericht hat die Ablehnung dieses Beweisantrages der Klägerin damit begründet (S. 147), dass „die Parteien auf die ergänzende Vernehmung dieses Zeugen verzichtet hätten und im Zuge der Beweiswiederholung neue Umstände, die eine Ergänzung der Vernehmung auch dieses Zeugen erforderlich gemacht hätten, gar nicht hervorgekommen seien". Zur Beurteilung der Berechtigung dieser Mängelrüge ist aus den Akten festzuhalten, dass das Berufungsgericht den Beschluss auf teilweise Wiederholung der Beweise - unter anderem - durch Vernehmung des Zeugen Dipl. Kfm. Hans H***** gefasst und verkündet hat (S. 116). In der Tagsatzung vom 15. 5. 1959 ist das Fernbleiben - unter anderen - dieses Zeugen entschuldigt worden, worauf sich die Parteienvertreter mit der Verlesung der Zeugenaussage (aus den Protokollen der ersten Instanz) einverstanden erklärt haben (S. 137). Laut Protokoll über die mündliche Berufungsverhandlung (S. 137) wurde hierauf - unter anderem - die „Aussage" des Zeugen Dipl. Kfm. Hans H***** verlesen. Schließlich ist aus den Prozessakten erster Instanz festzuhalten, dass Dipl. Kfm. Hans H***** vom Erstgerichte in der Tagsatzung vom 4. 11. 1957 (ON 6) vernommen worden ist. In der Tagsatzung vom 6. 5. 1958 (ON 13) ist Richterwechsel in erster Instanz eingetreten. Der in erster Instanz erkennende Richter hat den Zeugen H***** nicht selbst vernommen, sondern die Würdigung seiner Zeugensaussage auf Grund des Protokolls ON 6 vorgenommen, nachdem sich die Parteien mit der Verlesung der Verhandlungsergebnisse einverstanden erklärt hatten (S 45 der Prozessakten). Bei dieser Aktenlage kann der Mängelrüge der Revisionswerberin kein Erfolg beschieden sein. Denn wenn auch das Berufungsgericht von den Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes, die dieses auf Grund unmittelbarer Beweisaufnahme getroffen hat, nur nach Wiederholung dieser Beweise abgehen darf, ohne den Grundsatz der Unmittelbarkeit zu verletzen, ist vorliegendenfalls festzuhalten, dass der erkennende Erstrichter den Zeugen H***** selbst nicht vernommen hat, das Berufungsgericht also die Zeugenaussage H***** schon auf Grund des Zeugenprotokolls ON 6 verschieden vom Erstgerichte würdigen durfte, ohne den Grundsatz der Unmittelbarkeit zu verletzen. Selbst wenn also die Klägerin in der Berufungsverhandlung das Einverständnis mit der Verlesung des erwähnten Zeugenprotokolls nicht erklärt hätte, käme ein Verstoß gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz vorliegendenfalls nicht in Betracht. Wenn aber die Vorinstanz die ergänzende Vernehmung des Zeugen H***** abgelehnt hat, dann hat sie damit nur die Notwendigkeit der Aufnahme eines Kontrollbeweises negiert. Ob aber Kontrollbeweise vorzunehmen seien, ist eine Frage der Beweiswürdigung und die Beweiswürdigung unterliegt nach der Regelung des § 503 ZPO in letzter Instanz dem Berufungsgerichte, so dass die Klägerin aus der Ablehnung des oben bezeichneten Beweisantrages nicht mit Erfolg eine Mängelrüge nach § 503 Z 2 ZPO ableiten kann.
Zum Revisionsgrunde des § 503 Z 3 ZPO:
Diese Rüge wird deshalb erhoben, weil die Vorinstanz ausgeführt habe, dass die Vereinbarung der Bedingung nicht zuletzt auf Grund der Parteiaussage der Klägerin unbedenklich erscheine. Diese Rüge ist schon nach ihrem eigenen Inhalte verfehlt, weil das Berufungsgericht mit den erwähnten Ausführungen nicht den Akteninhalt wiedergegeben, sondern eine Wertung der Angaben der Klägerin als Partei im Rahmen der sonstigen Beweiswürdigung vorgenommen hat. Diese Wertung kann richtig oder unrichtig sein, aber niemals die unrichtige Wiedergabe des Inhaltes der Prozessakten bedeuten. Zu dem weiteren Vorbringen der Revision im Zusammenhange mit dieser Rüge ist nur noch zu bemerken, dass die Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes der Anfechtung im Revisionsverfahren entzogen ist.
Zum Revisionsgrunde des § 503 Z 4 ZPO:
Die Revisionswerberin erkennt richtig, dass die Entscheidung von der Beantwortung der Frage abhängt, ob der Kaufvertrag unter einer Bedingung abgeschlossen worden sei oder nicht. Das Vorbringen der Revision zu dieser Frage bedeutet aber nicht die gesetzmäßige Ausführung des Revisionsgrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache, weil diesem Vorbringen nicht jener Sachverhalt zugrunde gelegt worden ist, den die Vorinstanz festgestellt hat und der nach den obigen Ausführungen in dritter Instanz maßgeblich geblieben ist. Das Berufungsgericht hat doch festgestellt (S. 145), dass der nunmehrige Gatte der Beklagten, der mit dieser an den Kaufverhandlungen gemeinsam teilnahm, den Kauf der Liegenschaft von der Errichtung eines Kanals in angemessener Zeit abhängig gemacht habe. Die Klägerin habe diese Bedingung zur Kenntnis genommen und zugesichert, dass in ein bis zwei Jahren ein Kanal gebaut werde; er könne sich diesbezüglich erkundigen. Beim Magistrate Wien habe der Gatte der Beklagten hierauf erfahren, dass mit der Herstellung eines Kanals auf Jahre hinaus nicht gerechnet werden könne. Wenn nun das Berufungsgericht auf der Grundlage dieser Feststellungen dargelegt hat (S. 147), dass die Beklagte an den Vertrag nicht gebunden und demnach nicht schadenersatzpflichtig sei, weil die Beklagte den Kauf der Liegenschaft mit der Klägerin nur unter der ausdrücklichen Bedingung vereinbart habe, dass die Errichtung eines Kanals in ca. 1 bis 2 Jahren erfolge, während eine solche Herstellung auf Jahre hinaus nicht erwartet werden könne, dann ist diese Beurteilung frei von Rechtsirrtum. Die Revisionswerberin ist auch nicht in der Lage, auf der Grundlage der vorinstanzlichen Feststellungen eine unrichtige Rechtsansicht des Berufungsgerichtes darzutun.
Aus diesen Erwägungen war der Revision der Erfolg zu versagen. Der Kostenausspruch gründet sich auf die §§ 50, 41 ZPO.
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