2Ob458/59•OGH 2Ob458/59
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Elsigan als Vorsitzenden und durch die Räte des Obersten Gerichtshofes Dr. Novak, Dr. Köhler, Dr. Pichler und Dr. Höltzel als Richter in der Pflegschaftssache des mj Hubert G*****, infolge Revisionsrekurses des ehelichen Vaters Hubert G*****, vertreten durch Dr. Franz Hofrichter, Rechtsanwalt in Kapfenberg, gegen den Beschluss des Kreisgerichtes Leoben als Rekursgerichtes vom 29. Juli 1959, GZ R 479/59-116, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Bruck/Mur vom 4. Juli 1959, GZ P 355/48-113, bestätigt wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Das Erstgericht hat dem Antrage des ehelichen Vaters, festzustellen, dass seine Unterhaltspflicht infolge Eintritts der Selbsterhaltungspflicht des Minderjährigen seit 31. 10. 1958 erloschen sei und er von diesem Zeitpunkte von einer Unterhaltsleistung befreit ist, stattgegeben, jedoch seine weiteren Anträge: 1.) den Beschluss vom 21. 9. 1955, ON 12, womit ihm aufgetragen worden ist, ab 1. 8. 1955 einen monatlichen Unterhalt von 1.000 S für den Minderjährigen zu leisten, dahin zu berichtigen, dass er nicht zur Leistung eines Unterhaltes, sondern dazu verpflichtet worden sei, dem Minderjährigen einen monatlichen Betrag von 1.000 S als Vorauszahlung des ihm aufgrund des Gesellschaftsverhältnisses zustehenden Gewinnanteiles zuleisten und 2.) festzustellen, dass der Unterhaltsanspruch des Minderjährigen infolge Eintrittes der Selbsterhaltungsfähigkeit bereits am 31. 8. 1955, spätestens jedoch am 31. 10. 1955, erloschen und er von diesem Zeitpunkt von einer Unterhaltsleistung befreit sei, abgewiesen.
Den abweislichen Teil dieses Beschlusses hat der eheliche Vater mit Rekurs bekämpft. Diesem ist nicht Folge gegeben worden. Gegen den bestätigenden Beschluss des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs des ehelichen Vaters. Er macht Aktenwidrigkeit und offenbare Gesetzwidrigkeit geltend und beantragt, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass seinen Anträgen stattgegeben werde, oder diesen aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuweisen.
Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
Soweit sich der Rekurs auf den abgewiesenen Berichtigungsantrag bezieht, war auf die geltend gemachte Aktenwidrigkeit einzugehen. Diese soll darin gelegen sein, dass das Rekursgericht gleich dem Erstgerichte die Berichtigung deshalb abgelehnt habe, weil es sich weder um einen Schreibfehler noch um einen offenkundigen Irrtum des Erstgerichtes gehandelt habe. Das Erstgericht sei sich aber bei der Erlassung dieses Beschlusses im klaren gewesen, dass dem Minderjährigen im Hinblick auf seine eigenen Einkünfte ein Unterhaltsanspruch nicht zustehe. Die Annahme des Rekursgerichtes stehe daher im Widerspruch mit der Aktenlage.
Diese Ausführungen sind nicht stichhältig. Aus der Begründung des Beschlusses ON 12 ergibt sich eindeutig, dass das Erstgericht den Antrag der Mutter des Kindes, die zur besonderen Sachwalterin bestellt worden war, als Antrag auf Leistung eines Unterhaltes aufgefasst hatte und den ehelichen Vater auch tatsächlich zur Leistung eines Unterhaltes und nicht etwa zur Vorauszahlung eines Gewinnanteiles verhalten wollte. Die Richtigkeit dieser Annahme ergibt sich auch daraus, dass das Erstgericht im selben Beschluss den ehelichen Vater auch verhalten hat, die sich aus dem Gesellschaftsverhältnis ergebenden Gewinnanteile für den Minderjährigen bei einer Sparkasse einzulegen. Es ist somit ein bewusster deutlicher Unterschied zwischen der Unterhaltsleistung des ehelichen Vaters und seiner Verpflichtung zur Gewinnausschüttung gemacht worden. Schließlich sei noch darauf verwiesen, dass der eheliche Vater selbst in seinem Schriftsatz ON 4, S 17, den Antrag der Mutter des Kindes als einen solchen auf Leistung des Unterhaltes aufgefasst und einen Betrag von 500 S für ausreichend bezeichnet hat. Von einer Aktenwidrigkeit kann daher keine Rede sein, die Voraussetzungen des § 16 AußStrG liegen somit nicht vor. Es ist aber auch keine offenbare Gesetzwidrigkeit in der Auffassung des Rekursgerichtes zu erblicken, dass das Erlöschen von Unterhaltsansprüchen nicht rückwirkend ausgesprochen werden könne. Eine offenbare Gesetzwidrigkeit wäre nur dann anzunehmen, wenn diese Frage im Gesetz selbst so klar gelöst wäre, dass kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen könnte und trotzdem eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung gefällt würde. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Die vom Rekursgericht entschiedene Frage ist im Gesetz nicht ausdrücklich gelöst. § 141 ABGB spricht nur davon, dass der eheliche Vater die vorzügliche Pflicht habe, solange für den Unterhalt der Kinder zu sorgen, bis sie sich selbst erhalten können. Damit ist noch nicht gesagt, dass das Erlöschen der Unterhaltspflicht für die Vergangenheit, in der der Unterhalt bereits geleistet wurde, begehrt werden kann. Es handelt sich somit um eine Rechtsauffassung des Rekursgerichtes, die mit dem Rechtsmittel nach § 16 AußStrG nicht angefochten werden kann. Dasselbe gilt von der Auffassung des Rekursgerichtes, es entspräche dem Grundsatz, dass niemand Unterhalt für die Vergangenheit verlangen könne, dass auch das Erlöschen der Unterhaltspflicht nicht für die Vergangenheit festgestellt werden könne. Auch in dieser Hinsicht liegt eine rechtliche Beurteilung vor, die aus dem Grund einer offenbaren Gesetzwidrigkeit nicht bekämpft werden kann.
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