2Ob433/59•OGH 2Ob433/59
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Elsigan als Vorsitzenden und durch die Räte des Obersten Gerichtshofes Dr. Novak, Dr. Köhler, Dr. Pichler und Dr. Höltzel als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei mj. Reinhold K*****, dieser vertreten durch Dr. Harold Mezler-Andelberg, Rechtsanwalt in Liezen, wider die beklagte Partei Franz S*****, vertreten durch Dr. Hans Pirker, Rechtsanwalt in Irdning, wegen Feststellung der außerehelichen Vaterschaft und Leistung des Unterhaltes, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Kreisgerichtes Leoben als Berufungsgerichtes vom 12. Mai 1959, GZ R 2073/59-123, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Irdning vom 2. Jänner 1959, GZ C 8/54-110, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 442,05 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Im Vorprozess C 10/51 des Bezirksgerichtes Irdning ist das Begehren der klagenden Partei, den Beklagten als außerehelichen Vater festzustellen und ihn zu einer Unterhaltsleistung zu verpflichten, rechtskräftig abgewiesen worden. Nunmehr hat die klagende Partei ein Wiederaufnahmebegehren gemäß § 530 Z 7 ZPO mit der Behauptung gestellt, dass sie 3 1/4 Jahre alt geworden sei und starke Ähnlichkeit mit dem Beklagten erkennen lasse. Sie sei daher in der Lage, durch das Beweismittel der anthropologisch-erbbiologischen Untersuchung den Beweis der Zeugung durch den Beklagten zu erbringen. Das Erstgericht hat zuerst das Wiederaufnahmebegehren und das Begehren in der Hauptsache abgewiesen. Dieses Urteil hat das Berufungsgericht aufgehoben und die Sache an das Erstgericht zurückverwiesen. Das Erstgericht hat sodann die Wiederaufnahme bewilligt und mit dem nunmehr die Grundlage des Revisionsverfahrens bildenden weiteren Urteil das Hauptbegehren abgewiesen. Das Berufungsgericht hat der Berufung der klagenden Partei nicht Folge gegeben. Es hat die Beweiswürdigung des Erstgerichtes als unbedenklich angesehen und die Feststellungen übernommen. Darnach ist nicht erwiesen, dass der Beklagte der Mutter der klagenden Partei innerhalb der vom 4. 2. bis 6. 6. 1950 reichenden kritischen Empfängniszeit beigewohnt hat. Die medizinischen Sachverständigenbeweise reichten nicht aus, die Vaterschaft des Beklagten als erwiesen anzunehmen.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision der klagenden Partei. Sie macht die Revisionsgründe nach § 503 Z 2 und 4 ZPO geltend und beantragt, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass ihrem Klagebegehren stattgegeben werde, oder es aufzuheben und die Rechtssache an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Der Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist nicht gerechtfertigt.
Worin die Mangelhaftigkeit des Verfahrens gelegen sein soll, hat die klagende Partei nicht ausgeführt, sodass auf diesen Revisionsgrund nicht weiter einzugehen war. Ein wesentlicher, die rechtliche Beurteilung der Sache hindernder Verfahrensmangel liegt auch nicht vor.
Bei Erledigung der Rechtsrüge ist von der Tatsache auszugehen, dass ein Geschlechtsverkehr zwischen der Mutter der klagenden Partei und dem Beklagten innerhalb der kritischen Empfängniszeit nicht nachgewiesen ist. Mit den Ausführungen, dass dann, wenn man schon nicht auf Grund der Aussage der Mutter der klagenden Partei als Zeugin die Beiwohnung innerhalb der kritischen Empfängniszeit als erwiesen annehmen wollte, dieser Beweis durch die Sachverständigengutachten als erbracht angesehen hätte werden müssen, greift die klagende Partei in die Beweiswürdigung der Untergerichte ein, was im Revisionsverfahren unzulässig ist. Die Würdigung der Sachverständigengutachten durch die Untergerichte in der Richtung, dass ein Beweis, der Beklagte habe der Mutter der klagenden Partei innerhalb der kritischen Empfängniszeit beigewohnt, nicht erbracht sei, kann im Revisionsverfahren nicht mehr überprüft werden. Steht aber nicht fest, dass der Beklagte mit der Mutter der Klägerin innerhalb der kritischen Zeit Geschlechtsverkehr hatte, dann haben sich die Entscheidungsgrundlagen gegenüber dem Vorprozess nicht geändert und der geltend gemachte Wiederaufnahmsgrund hat sich als nicht stichhaltig erwiesen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.
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