OGH 5Os1030/54

5Os1030/54Tribunal Superior5 de nov. de 1954

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OGH 5Os1030/54

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.11.1954

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5. November 1954 unter dem Vorsitz des Rates des Obersten Gerichtshofes Dr. Mironovici, in Gegenwart des Rates des Obersten Gerichtshofes Dr. de Pers-Susans, des OLGR. Dr. Freiinger sowie der Räte des OLG. Dr. Tesar und Dr. Zierer als Richter, dann des RiAA. Dr. Tades als Schriftführers, in der Strafsache gegen Julius B***** wegen des Verbrechens des räuberischen Totschlages nach dem § 141 StG. und anderer strafbarer Handlungen über die von dem Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes Wiener Neustadt als Geschwornengerichtes vom 2. Juli 1954, GZ Vr 193/53-46, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters - OLGR. Dr. Freiinger -, der Ausführungen des Verteidigers - Dr. Walter Bauer - und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur - Generalanwaltes Dr. Soos - zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wird verworfen. Gemäß dem § 390 a StPO hat der Angeklagte die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu ersetzen.

Anschließend hat der Oberste Gerichtshof nach Anhörung der Generalprokuratur in nicht öffentlicher Sitzung über die Berufung des Angeklagten den

Begründung

Beschluß

gefaßt:

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

G r ü n d e:

Mit dem angefochtenen Urteil des Kreisgerichtes Wiener Neustadt als Geschwornengericht vom 2. Juli 1954, 5 b Vr 193/53-46, wurde der Angeklagte Julius B***** schuldig erkannt, er habe

1. ) am 2.5.1954 - richtig 1946 - in Katzelsdorf

a) in Gesellschaft mehrerer unbekannter Raubgenossen dem Josef und der Theresia S***** und dem Karl und der Irene S***** durch Schläge, Stoßen und Drohung mit mörderischen Waffen, nämlich Pistolen, Gewalt angetan, um sich ihrer beweglichen Sachen zu bemächtigen, es sei der mit gewalttätiger Gewaltanwendung unternommene Raub auch vollbracht worden und bei der Unternehmung des Raubes Josef S***** von Julius B***** durch mehrere Schläge mit einer Pistole auf den Kopf auf eine so gewaltsame Art behandelt worden, daß daraus dessen Tod erfolgte;

es seien Theresia, Karl und Irene S***** durch gefährliche Bedrohung in einen qualvollen Zustand versetzt worden, woran Julius B***** teilgenommen hat;

b) eine Frauensperson, nämlich die Irene S***** durch gefährliche Bedrohung, nämlich durch bewaffnetes Auftreten und durch wirklich ausgeübte Gewalttätigkeit, nämlich durch Niederdrücken auf den Boden außerstande gesetzt, ihm Widerstand zu tun und sie in diesem Zustande zum außerehelichen Beischlafe mißbraucht;

2. ) am 23.3.1946 zwischen Wiener Neustadt und Lanzenkirchen um seines Vorteiles willen eine fremde, bewegliche Sache, nämlich eine Pferdedecke im Werte von 150,- S aus dem Besitz und ohne Einwilligung des Franz H***** während eines diesem durch Einwirkung eines unbekannten bewaffneten Uniformierten insonderheit zugestoßenen Bedrängnissen entzogen.

Er habe hiedurch

zu 1 a) das Verbrechen des räuberischen Totschlages nach §§ 141, 190, 192, 194, 195 StG.,

zu 1 b) das Verbrechen der Notzucht nach § 125 StG., zu 2) das Verbrechen des Diebstahls nach §§ 171, 174 I c StG. begangen.

Dieses Urteil des Geschwornengerichtes gründet sich auf den Wahrspruch der Geschwornen, welche die an sie gerichteten Hauptfragen 1, 5 und 6, betreffend die dem Angeklagten in der Anklageschrift zur Last gelegten strafbaren Handlungen, einstimmig bejaht haben. Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Julius B***** bekämpft dieses Urteil unter Anrufung der Nichtigkeitsgründe des § 345 Z 5, 8 und 12 StPO.

Aus dem Nichtigkeitsgrund des § 345 Z 5 StPO. rügt die Beschwerde zunächst die Ablehnung des von dem Verteidiger gestellten Antrages auf Ausschliessung des Geschwornen Alexander G***** wegen Befangenheit, da dieser Geschworne durch seine bei der Vernehmung der Zeugin Theresia S***** gemachten Äußerung, "das ist das Schuldigste, was der Angeklagte gemacht hat" zum Ausdruck gebracht habe, daß er sich vorzeitig ein Urteil gebildet habe und daher nicht mehr geeignet sei, sein Amt als Geschworner vorurteilsfrei auszuüben. Laut der vorliegenden Verhandlungsschrift hat der Geschworne G***** tatsächlich während der Vernehmung der Zeugin Theresia S***** die oben angeführte Äußerung gemacht, worauf der Verteidiger den Antrag stellte, diesen Geschwornen wegen seiner offensichtlichen Befangenheit auszuschließen, da er der Sache nicht mehr folgen könne. Diesen Antrag hat der Schwurgerichtshof abgelehnt.

Zu den Ausführungen der Beschwerde, die sich gegen den Beschluß des Schwurgerichtshofs auf Ablehnung des von dem Verteidiger gestellten Antrages wenden, ist zunächst zu bemerken, daß der Antrag auf Ausschließung des Geschwornen G***** wegen Befangenheit an sich zulässig war, wenn er auch nach dem im § 74 a StPO. genannten Zeitpunkt gestellt wurde. Dies ergibt sich bereits aus der Bestimmung des § 281 Z 1 und der des § 345 Abs 1 Z 1 und 2 StPO, denenzufolge eine Ablehnung wegen Ausschließungsgründen auch nach Beginn der Hauptverhandlung möglich ist, wenn ein solcher Grund der Partei erst später bekannt geworden ist und sie ihn sogleich, nachdem er ihr zur Kenntnis gekommen ist, geltend macht. Dasselbe muß auch für die Ablehnung wegen Befangenheit gelten. Aus dem Zusammenhang der zitierten Bestimmungen mit denen der §§ 72 und folgende StPO. ergibt sich demnach, daß die Terminierung von Ablehnungsanträgen nach den §§ 73 und 74 a StPO. nur für solche Ablehnungsgründe gelten kann, die der Partei zu den dort angeführten Zeitpunkten schon bekannt waren. Durch diese Bestimmungen soll lediglich einer schikanösen Ausübung des Ablehnungsrechtes vorgebeugt werden (vgl. Lohsing-Serini, S. 129, EvBl. 1950, Nr. 543). Erlangt aber eine Partei erst nachträglich von Umständen Kenntnis, die an der Unbefangenheit eines Richters zweifeln lassen, so kann ihr billigerweise das Recht, dies auch noch dann mittels Ablehnungsantrag geltend zu machen, nicht abgesprochen werden. Dies trifft auch für den gegebenen Fall zu, da der behauptete Ablehnungsgrund, den der Angeklagte aus der genannten Äußerung des Geschwornen G***** ableitete, erst im Zuge der Hauptverhandlung nach Beginn der Vernehmung des Angeklagten hervorkam. Dem Angeklagten steht daher das Recht der Anfechtung des Urteils wegen der Ablehnung des von dem Verteidiger gestellten Antrages aus dem Nichtigkeitsgrund des § 345 Z 5 StPO. zu.

Die Beschwerde ist jedoch meritorisch unbegründet. Befangen ist, wer an einer Sache nicht mit voller Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit herantritt. Dies trifft nicht schon dann zu, wenn sich ein Richter, ein Geschworner oder ein Schöffe noch vor Schluß einer Hauptverhandlung eine bestimmte Meinung über Schuld oder Nichtschuld des Angeklagten bildet. Hiezu wird er von dem Gesetz unter Umständen sogar verpflichtet, wenn er etwa im Laufe einer Hauptverhandlung über die Zulassung von Beweisanträgen zu entscheiden hat. Die von dem Geschwornen G***** während der Vernehmung der Zeugin Theresia S***** gemachte Äußerung läßt zwar erkennen, daß dieser Geschworne sich in diesem Stadium der Hauptverhandlung bereits seine Meinung gebildet hat, gibt jedoch keinen Grund für die Annahme, daß er zu dieser Meinung aus nicht sachgemäßen Gründen oder bereits vor der Hauptverhandlung gekommen ist und daß er seine Meinung nicht auf Grund der nachher durchgeführten Beweisaufnahmen ändern wolle. Die Äußerung des Geschwornen G***** gab daher keinen begründeten Anlaß dafür, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Der Schwurgerichtshof hat deshalb den Antrag des Verteidigers mit Recht abgelehnt und dadurch die Verteidigungsrechte des Angeklagten in keiner Weise beeinträchtigt, weshalb der von der Beschwerde geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nicht gegeben ist.

Aus dem gleichen Nichtigkeitsgrund bemängelt die Beschwerde die Ablehnung der von dem Verteidiger in der Hauptverhandlung gestellten Beweisanträge auf

1. ) Ausforschung und Vernehmung des Hauptmannes B*****, des Leiters der am 15. August 1945 in B***** stationierten Einheit, und des Unterveterinärs C***** zum Beweise dafür, daß B***** zur Tatzeit zusammen mit diesen Personen in Ungarn war, wobei das Ersuchen um Ausforschung und Vernehmung dieser Personen im diplomatischen Weg durch das Außenministerium an die Sowjetunion zu richten wäre,

2. ) Anfrage an die Kommandantur der Stadt Wr. Neustadt, ob dort über die erwähnten Reise des Hauptmannes B***** und des Unterveterinärs C***** zusammen mit dem Angeklagten am 2. Mai 1946 Aufzeichnungen vorhanden sind oder etwas über diese Reise bekannt ist,

3. ) Vernehmung des Gastwirtes Rudolf S*****, zum Beweise dafür, daß die von dem Angeklagten erwähnten russischen Offiziere B***** und C***** tatsächlich im angegeben Zeitpunkten im B***** stationiert und vorübergehend auch in seinem Hause einquartiert waren,

4. ) Vernehmung im Rechtshilfeweg des Anton U*****, zwecks Feststellung, ob der Angeklagte im Zeitpunkt der Tat bei ihm in I*****, Steiermark, auf Besuch war,

5. ) Vernehmung des Arthur O*****, Beamten der Vereinigten Krankenversicherungen AG., Bezirksdirektion D*****, zwecks Feststellung, ob der Angeklagte im Zeitpunkt der Tat bei ihm in Graz auf Besuch war,

6. ) Vernehmung im Rechtshilfeweg des Pater Theodor F*****, zwecks Feststellung, ob der Angeklagte im Zeitpunkt der Tat mit ihm zusammen in einem LKW in der Steiermark fuhr,

7. ) Erlassung einer Anfrage an das Bundespolizeikommissariat Wr. Neustadt zwecks Feststellung des Zeitpunktes, von dem ab der von der russischen Besatzungsmacht geräumte B***** durch die Österreichische Polizei bewacht wurde, da die den Angeklagten belastenden Zeugen S***** behaupten, sie hätten im November 1946, als sie den Angeklagten beim Maisstroh wiedererkannten, die Anzeige unterlassen, weil sie sich noch vor dem noch immer am B***** stationierten Russen fürchteten und die beantragte Anfrage ergeben hätte, daß schon am 1. Oktober 1946 keine Russen mehr auf dem B***** stationiert waren. Der Schwurgerichtshof hat diese Beweisanträge laut der Verhandlungsschrift mit der Begründung abgelehnt, daß die Vernehmung des Gastwirtes Rudolf S***** über den oben bezeichneten Beweisantrag überflüssig erscheine, da es glaubhaft sei, daß die genannten russischen Wehrmachtsangehörigen zur angegebenen Zeit auf dem B***** stationiert waren, die Beweisanträge über das Alibi des Angeklagten abzulehnen waren, da diese Anträge, abgesehen davon, daß sie verspätet gestellt worden seien, gar kein bestimmtes Alibi des Angeklagten betrafen, da er selbst nicht genau behaupte, wo er angeblich zur Tatzeit wirklich gewesen sei und der Angeklagte selbst vor dem Untersuchungsrichter indirekt zugegeben habe, zur Tatzeit anwesend gewesen zu sein, da er erklärte, sich erinnern zu können, daß die Schmidl mit der Polizei auf dem B***** war, was sogleich in der Nacht nach dem Unfall stattgefunden habe, überdies durch den Untersuchungsrichter an die Stadtkommandantur Wr. Neustadt ein Ersuchen gerichtet worden sei, das keinen Erfolg gehabt habe, sodaß auch eine Anfrage, ob dort über die erwähnte Reise nach Ungarn Aufzeichnungen vorhanden seien, zwecklos sei, weiters gleichgültig erscheine, ob der B***** nur bis 1. Oktober 1946 von den Russen besetzt gewesen sei, da die Zeugen S***** ausdrücklich erklärt haben, vor dem Angeklagten Angst gehabt zu haben.

Die Beschwerdeschrift meint, daß die Begründung der Ablehnung der Beweisanträge, betreffend das Alibi des Angeklagten nicht stichhältig sei, da es begreiflich erscheine, wenn der Angeklagte nach so langer Zeit wohl wisse, daß er bei der Tat nicht anwesend gewesen sei, ohne jedoch sagen zu können, wo er sich zur Tatzeit aufgehalten habe. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkte nicht berechtigt, da die vom Schwurgerichtshof laut Inhalt der Verhandlungsschrift gegebene Begründung über die Ablehnung der Beweisanträge als durchaus stichhältig angesehen werden muß. Zunächst fällt die Tatsache auf, daß der Angeklagte B*****, der am 5. Februar 1953 von der Gendarmerie in Haft genommen wurde und sich seither in Haft befindet erst in der am 23. Juni 1954 bei dem Kreisgericht Wr. Neustadt eingebrachten Eingabe die angeführten Beweisanträge über sein Alibi für die Tatzeit gestellt und für die Tatzeit verschiedene Aufenthalte in Ungarn, in Ilz, in Graz und in der Steiermark behauptet hat, welche Umstände darauf hinweisen, daß die Beweisanträge nur zum Zwecke der Hinausschiebung der Beendigung der Strafsache gestellt wurden. Überdies ist darauf hinzuweisen, daß B***** am 6. Februar 1953 bei der Gendarmerie ein Geständnis über seine Mitwirkung an dem im Haus S***** verübten Raubüberfall abgelegt hat, wobei er Umstände angab, die nach den Erhebungen mit den tatsächlichen Verhältnissen übereinstimmten und drei Zeugen Karl, Theresia und Irene S***** in dem Angeklagten mit Bestimmtheit den Zivilisten wiedererkannt haben, der an dem Raubüberfall mitgewirkt hat. Bei dieser Sachlage war das Erstgericht berechtigt, die gestellten Beweisanträge des Verteidigers abzulehnen, eine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Angeklagten ist nicht gegeben. Auch in der Ablehnung dieser Beweisanträge ist demnach der Nichtigkeitsgrund des § 345 Abs 1 Z 5 StPO. nicht zu erblicken.

Aus dem Nichtigkeitsgrund des § 345 Abs 1 Z 8 StPO. erhebt die Beschwerde des Angeklagten weiters den Vorwurf, daß der Vorsitzende den Geschwornen über den Tatbestand des § 174 I c StG. eine unrichtige Rechtsbelehrung erteilt habe. Die vorliegende Rechtsbelehrung des Vorsitzenden führt zu dem § 174 I c StG. aus, daß ein Diebstahl ein Verbrechen werde, wenn er während eines dem Bestohlenen zugestoßenen Bedrängnisses verübt wird. Unter Bedrängnis sei ein Zustand zu verstehen, der es mit sich bringt, daß das Herrschaftsverhältnis einer Person zu ihren Sachen gelockert ist, sodaß es ihr unmöglich oder schwer ist, ihr Eigentum zu schützen. Zu solchen Bedrängnissen gehören z.B. Naturkatastrophen, Unruhen, Kriegswirren oder überhaupt eine Lage, in der der Eigentümer sein Eigentum infolge tätlicher Einwirkung nicht schützen kann oder infolge Angst vor einer solchen tätlichen Einwirkung nicht zu schützen wagt.

Der Beschwerdeführer meint, daß diese Rechtsbelehrung unrichtig sei, da zu dem Begriff der Bedrängnis erfordert sei, daß der Zustand, durch den das Herrschaftsverhältnis einer Person zu ihren Sachen gelockert werde, sodaß es ihr unmöglich oder schwer sei, die Sachen zu schützen, durch einen Unfall verursacht wurde. Im gegebenen Fall habe ein diensthabender Unteroffizier der Besatzungsmacht dem Angeklagten den Befehl gegeben, den Wagen des H***** anzuhalten. Wenn von dem Angeklagten bei dieser Gelegenheit auch vom Wagen des H***** eine Decke weggenommen worden sei, könne in dem Einschreiten des diensthabenden Angehörigen der Besatzungsmacht kein Unfall und somit auch keine Bedrängnis verübt werden. Völlig unrichtig sei der Ausspruch, daß auch die Angst des Eigentümers (gleichgültig, worauf diese Angst zurückzuführen sei) als Bedrängnis gewertet werden müsse, woferne sie dazu führt, daß er sein Eigentum nicht zu schützen wagt. Diese Rechtsbelehrung sei ganz auf den gegnständlichen Fall abgestellt gewesen und habe dazu führen müssen, daß die Geschwornen die Frage, auf die sich die Rechtsbelehrung bezogen habe, bejahten. Auch diesen Ausführungen der Beschwerde kann nicht beigepflichtet werden. Das Wesen des in die Bestimmung des § 174 I c StG. aufgenommenen Begriffes der Bedrängnis liegt darin, daß sich der berechtigte Eigentümer infolge einer äußeren Einwirkung in einer Lage befindet, die es ihm unmöglich macht oder erschwert, die ihm gehörigen Sachen gegen einen diebischen Angriff zu schützen. Eine solche äußere Einwirkung kann auch von dem Diebe selbst durch gewaltsames Handeln herbeigeführt werden, wenn diese gewaltsamen Handlungen einem anderen Zwecke als der Wegnahme der Sache dienen, in welchem Falle der Tatbestand des Verbrechens des Raubes gegeben wäre. Ein solches gewaltsames Handeln, durch das der Eigentümer der in Frage stehenden Sachen außerstandegesetzt wird, seine Sachen zu schützen, stellen sich als ein dem Bestohlenen zugestossener Unfall dar (SSt. XIII/52). Darin, daß der Vorsitzende den Geschwornen auseinandergesetzt hat, daß der Begriff des Bedrängnisses erfordert, daß der Eigentümer infolge tätlicher Einwirkung seine Sachen nicht schützen kann, kann daher eine unrichtige Rechtsbelehrung nicht gesehen werden, weshalb auch der Nichtigkeitsgrund des § 345 Abs 1 Z 8 StPO. nicht vorliegt.

Aus dem Nichtigkeitsgrund des § 345 Z 12 StPO. führt die Beschwerde aus, daß der Diebstahl der Decke durch den Angeklagten durch unrichtige Gesetzesauslegung der Bestimmung des § 174 I c StG. unterstellt wurde, da das Einschreiten des diensthabenden Unteroffiziers keine Bedrängnis im Sinne dieser Gesetzestelle sein könne.

Der von der Beschwerde angerufene Nichtigkeitsgrund setzt voraus, daß der in den Wahrspruch der Geschwornen angeführte Sachverhalt rechtsirrig einer Bestimmung unterstellt wurde, die darauf keine Anwendung finden kann. Die Geschwornen haben die an sie gestellte Frage, ob der Angeklagte während eines dem Franz H***** durch Einwirkung eines unbekannten bewaffneten Uniformierten insonderheit zugestossenen Bedrängnisses entzogen hat, bejaht. Der in dem Wahrspruch der Geschwornen angeführte Sachverhalt trägt die Merkmale des § 174 I c StG. an sich. Die Einwendungen der Beschwerde vergleichen nicht den in dem Wahrspruch der Geschwornen angeführten dem Schuldspruch zugrundeliegenden Sachverhalt mit dem darauf angewendeten Gesetze und bringen daher den angerufenen Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war aus diesen Gründen zu verwerfen.

Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten nach dem § 141 StG. unter Anwendung des § 34 StG. gemäß dem § 265 StPO. zur Zusatzstrafe des lebenslangen schweren Kerkers, verschärft durch eine Dunkelhaft an jedem Jahrestag der Tat, das ist am 2. Mai eines jeden Jahres, wobei es als mildernd die Unbescholtenheit und eine gewisse Sorgepflicht, als erschwerend hingegen das Zusammentreffen mehrerer schweren Verbrechen, die zweimalige Verwirkung der lebenslangen Freiheitsstrafe durch Erfüllung der Tatbestände nach den §§ 141 und 195 StG., ferner den Umstand, daß der Angeklagte ein Mann von entsprechender Bildung ist und die Versetzung mehrerer Personen in einen qualvollen Zustand, gewertet hat.

Der Angeklagte strebt mit seiner Berufung die Herabsetzung des Strafausmaßes an.

Die Berufung ist nicht begründet.

Selbst unter Berücksichtigung der Nachkriegszustände zur Zeit der Tat und des Umstandes, daß der Angeklagte aus seinen Straftaten selbst keinen erheblichen materiellen Nutzen gezogen hat, erscheint dennoch im Hinblick auf die vom Erstgericht zutreffend festgestellten derartigen Erschwerungsgründe die Anwendung des a.o. Milderungsrechtes, wofür das Zusammentreffen sehr wichtiger und überwiegender Milderungsgründe erforderlich wäre, ausgeschlossen, weshalb der Berufung des Angeklagten ein Erfolg zu versagen war. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

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