OGH 1Ob279/54

1Ob279/54Tribunal Superior12 de mai. de 1954

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OGH 1Ob279/54

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.05.1954

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SZ 27/128

Spruch

Die inländische Gerichtsbarkeit für die Durchführung eines Anhaltungsverfahrens gegen Ausländer besteht nur gemäß § 13 EntmO.

Entscheidung vom 12. Mai 1954, 1 Ob 279/54.

I. Instanz: Bezirksgericht Innsbruck; II. Instanz: Landesgericht Innsbruck.

Begründung

Mit Bericht vom 19. Dezember 1953 zeigte die Klinik für Psychiatrie und Neurologie der Universität Innsbruck dem Bezirksgericht Innsbruck an, daß Peter de V. wegen Verdachtes der Geistesstörung am 2. Dezember 1953 in die Klinik aufgenommen worden sei. Das am 14. Jänner 1954 erstattete nervenfachärztliche Gutachten lautet dahin, daß der 59jährige Patient nach seinen Angaben seit dem Kriege an Bronchialasthma und "Nervenschmerzen" leide, wogegen er seit einigen Jahren Pantoponinjektionen (ein Rauschgift mit morphiumähnlicher Wirkung) bekommen habe. In letzter Zeit sei es nun zu den typischen Erscheinungen dieser Rauschgiftsucht, nämlich unbedingter Abhängigkeit von diesem Mittel, Verschlechterung des Allgemeinbefindens, Abnahme des Appetites, Abmagerung und anderen allgemein nervösen Störungen gekommen. Angesichts dieses eindeutigen Zustandsbildes bestehender Rauschgiftsucht, habe der behandelnde Arzt die Einweisung in eine psychiatrische Anstalt verfügen müssen. Vom psychiatrischen Standpunkt aus sei die Anhaltung wegen der Gefahr, die die Sucht für den Patienten bedeute, notwendig.

Mit Beschluß vom 16. Jänner 1954 sprach das Erstgericht die Zulässigkeit der Anhaltung für die Dauer von sechs Monaten aus. Diesen Beschluß bekämpfte Peter de V. mit Rekurs, indem er vor allem vorbrachte, er sei italienischer Staatsangehöriger und habe seinen ständigen Wohnsitz in Bozen.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs Folge und erklärte die weitere Anhaltung für nicht zulässig. Es begrundet seinen Beschluß dahin, daß der gewohnheitsmäßige Mißbrauch von Nervengiften an sich noch nicht als eine Geisteskrankheit oder Geistesschwäche im Sinne der Entmündigungsordnung bezeichnet werden könne. Die Entmündigungsordnung, die die Bestimmungen über das Verfahren bei Aufnahme in geschlossenen Anstalten enthalte, reihe den gewohnheitsmäßigen Mißbrauch von Alkohol oder Nervengiften nicht in die Klasse der Geisteskrankheiten oder Geistesschwäche ein. Wenn dies die Absicht des Gesetzgebers gewesen wäre, hätte er nicht eigene Bestimmungen für die Fälle des gewohnheitsmäßigen Mißbrauches von Alkohol oder Nervengiften erlassen (§§ 1, 2, 25, 28 EntmO.). Die durch den Mißbrauch hervorgerufenen Störungen können so weit gehen, daß eine Geisteskrankheit oder Geistesschwäche vorliege. Dies sei aber beim Angehaltenen nicht der Fall. Daraus folge, daß derzeit die Anhaltung nicht für zulässig erklärt werden könne.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs des Vorstandes der psychiatrisch-neurologischen Universitätsklinik in Innsbruck Folge, hob die Beschlüsse der Untergerichte auf und trug dem Erstgericht auf, neuerlich zu entscheiden.

Aus der Begründung:

Es ist zwar grundsätzlich daran festzuhalten, daß sich das Anhaltungsverfahren nur auf Geisteskranke bezieht und daß für Personen, gegen die ein Entmündigungsverfahren wegen Mißbrauches von Nervengiften oder Trunksucht läuft - solange sie noch nicht entmundigt sind - eine zwangsweise zu verfügende Anhaltung nicht vorgesehen ist (1 Ob 262/54, 1 Ob 280/54). Bereits das Gutachten des in erster Instanz beigezogenen Sachverständigen, insbesondere aber das Rechsmittel des Anstaltsleiters, in dem von einer partiellen Schwäche des Geisteszustandes die Rede ist - ein Neuerungsverbot besteht im Außerstreitverfahren nicht - machen aber klar, daß eine verläßliche Entscheidung über die Anhaltung nur möglich wäre, wenn feststunde, ob nicht neben der Rauschgiftsucht oder durch sie ausgelöst eine Geisteskrankheit oder Geistesschwäche im Sinne der Entmündigungsordnung besteht. Da die Untergerichte in dieser Richtung weder den Sachverhalt erforscht, noch Feststellungen getroffen haben, mußten schon aus diesem Gründe ihre Entscheidungen aufgehoben werden.

Bevor das Verfahren in dieser Richtung ergänzt wird, wird aber beachtet werden müssen, daß nach der Mitteilung des Post- und Telegraphenamtes Innsbruck vom 17. Feber 1954, anläßlich der Einholung eines Duplikates des Rückscheines über die Zustellung des Anhaltungsbeschlusses an Peter de V. das Zustellorgan berichtet hat, daß Peter de V. am 12. Feber 1954 aus der Klinik ausgetreten sein und sich wieder in Bozen befinden soll, und weiters, daß er nach den Ausführungen im Rekurs italienischer Staatsangehöriger sein soll.

Falls die zu pflegenden Erhebungen ergeben sollten, daß Peter de V. in der Tat bereits die Anstalt verlassen hat, so wäre zunächst zu prüfen, ob nicht das Verfahren einzustellen ist.

Falls dies nicht zutrifft, müßte, sofern Peter de V. italienischer Staatsangehöriger ist, was in diesem Falle zu klären wäre, aus diesem Gründe das Verfahren eingestellt werden. Gemäß § 13 EntmO. ist die Anhaltung eines Ausländers dem Staat zu überlassen, dem der Ausländer angehört. Für einen Ausländer, der im Inland seinen ständigen Aufenthalt hat, hat das inländische Gericht bis zur Entscheidung durch die Behörde des Heimatstaates alle zum Schutz seiner Person und seines Vermögens erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die damit gegebene Abgrenzung der österreichischen Gerichtsbarkeit gilt nach der Stellung der Bestimmung im Gesetz auch für das gerichtliche Verfahren bei Aufnahme in geschlossene Anstalten. Wenn daher Peter de V. italienischer Staatsbürger sein und wieder nach Bozen zurückgekehrt sein sollte, so bestunde die inländische Gerichtsbarkeit auch im Rahmen des § 13 EntmO. nicht mehr, was zur Einstellung des Verfahrens führen müßte.

Aus all diesen Erwägungen beruhen die Entscheidungen der Untergerichte auf mangelhaften Tatsachengrundlagen, so daß sie aufgehoben werden mußten und dem Erstgericht die Verfahrensergänzung aufzutragen war.

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