1Ob277/54•OGH 1Ob277/54
1Ob277/54Tribunal Superior14 de abr. de 1954
Antragslegitimation im Entmündigungsverfahren, Ehegatte, Antragslegitimation im Entmündigungsverfahren, Entmündigung Antragsberechtigung, Entmündigungsantrag, Berechtigung, Scheidung keine Antragslegitimation im Entmündigungsverfahren nach -, Trunksucht Entmündigung
SZ 27/100
Das Entmündigungsverfahren wegen Trunksucht kann nur dann zur Entmündigung führen, wenn der Entmündigungsantrag bis zur Entscheidung aufrecht geblieben ist.
Wurde die Ehe des Antragstellers mit der zu Entmundigenden während des Entmündigungsverfahrens geschieden, so fehlt es von da ab an einem Entmündigungsantrag einer berechtigten Person.
Entscheidung vom 14. April 1954, 1 Ob 277/54.
I. Instanz: Bezirksgericht Kufstein; II. Instanz Landesgericht Innsbruck.
Matthias H., der Gatte der Anna H., stellte am 9. Oktober 1953 im eigenen Namen und als gesetzlicher Vertreter der mj. ehelichen Kinder Anna, Matthias, Gertraud und Hansjörg den Antrag, Anna H. wegen Trunksucht und Verschwendung beschränkt zu entmundigen. Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 14. Jänner 1954, wurde die Antragstellung der Kinder pflegschaftsbehördlich nicht genehmigt. Antragsteller blieb daher der Gatte der zu Entmundigenden, Matthias H. allein.
Das Erstgericht wies den Entmündigungsantrag des Matthias H. ab. Mit dem rechtskräftig gewordenen Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 23. Dezember 1953, sei die Ehe des Matthias und der Anna H. geschieden worden. Gemäß § 26 sei Matthias H. nur solange befugt gewesen, den Entmündigungsantrag zu stellen, als seine Ehe mit der zu Entmundigenden nicht geschieden gewesen sei. Er habe das Recht, das Entmündigungsverfahren fortzusetzen, verloren. Das Erfordernis, daß der Antragsteller zum Antrag legitimiert sein müsse, bleibe bis zur Beendigung des Verfahrens aufrecht.
Infolge Rekurses des Antragstellers hob das Rekursgericht den erstgerichtlichen Beschluß auf und trug dem Erstgericht auf, das Entmündigungsverfahren fortzusetzen. Das Entmündigungsverfahren, das amtswegig fortzuführen sei, sei davon unabhängig, ob der ursprünglich mit Recht eingebrachte Entmündigungsantrag aufrechterhalten werde.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der Anna H. Folge und stellte den Beschluß des Erstgerichtes wieder her.
Aus der Begründung:
Wie aus § 25 EntmO. hervorgeht, kann das Gericht die Entmündigung nur wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche von Amts wegen aussprechen. Wenn es sich um die Entmündigung wegen Verschwendung, Trunksucht oder wegen Mißbrauch von Nervengiften handelt, kann dies nur auf Antrag einer dazu berechtigten Person geschehen. Schon aus dieser Gegenüberstellung ergibt sich entgegen der Meinung des Rekursgerichtes, daß die Entmündigung wegen Trunksucht von einem Entmündigungsantrag abhängig ist und es nach der Natur des Antragsverfahrens und der damit zusammenhängenden Dispositionsmaxime auch während des Entmündigungsverfahrens bleibt. Unabhängig davon gilt im Entmündigungsverfahren sowie im außerstreitigen Verfahren überhaupt das Prinzip der materiellen Wahrheit. Wenn also der Entmündigungsantrag nicht aufrechterhalten wird, kann es zur Entmündigung wegen Trunksucht nicht kommen. Dies ergibt sich übrigens mit Deutlichkeit aus der Bestimmung des § 36 Abs. 2 EntmO., nach der über das mit Bewährungsfrist ausgesetzte Entmündigungsverfahren nach Ablauf der Frist nur dann zu entscheiden ist, wenn der Entmündigungsantrag nicht mittlerweile zurückgezogen wurde. Diese Bestimmung kann nicht als Ausnahmsvorschrift angesehen werden, weil dann, wenn die Bewährungsfrist fruchtlos abgelaufen und die Entwöhnungskur ohne Erfolg geblieben ist, das allgemeine Interesse an der Entmündigung weiterhin so wie vorher besteht. Dennoch räumt das Gesetz dem Antragsteller die Möglichkeit ein, die Entmündigung dadurch zu verhindern, daß er den Antrag zurücknimmt. Aus § 36 Abs. 2 EntmO. ergibt sich daher der schon aus § 25 EntmO. hervorleuchtende Grundsatz, daß das Entmündigungsverfahren wegen Trunksucht nur dann zur Entmündigung führen kann, wenn der Entmündigungsantrag bis zur Entscheidung aufrecht geblieben ist.
Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller seine Antragsbefugnis dadurch eingebüßt, daß seine Ehe mit der zu Entmundigenden während des Entmündigungsverfahrens geschieden wurde (§ 26 Abs. 1 EntmO.). Von da an fehlte es an einem Entmündigungsantrag einer berechtigten Person. Die Rechtslage war damit nicht anders, als wenn der Entmündigungsantrag zurückgenommen worden wäre. Vom Verlust des Antragsrechtes ist der Wegfall der prozessualen Parteistellung zu unterscheiden. Während diese den Fortgang des Entmündigungsverfahrens nicht hindert (Materialien, JMVBl. 1916, S. 262), ist das Fehlen des Antrages von maßgebender Bedeutung. Das Erstgericht konnte das Entmündigungsverfahren nicht mehr fortsetzen, sondern mußte den ursprünglich gestellten Antrag abweisen.
Da weitere Erhebungen nicht erforderlich waren, hätte das Rekursgericht den erstgerichtlichen Beschluß bestätigen sollen.
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