5Os866/53•OGH 5Os866/53
Der Oberste Gerichtshof hat am 8. Jänner 1954 unter dem Vorsitze des Rates des Obersten Gerichtshofes Dr. Mironovici in Gegenwart der Räte des Obersten Gerichtshofes Dr. de Pers-Susans und Dr. Prinz sowie des Rates des Oberlandesgerichtes Dr. Köhler und des Oberlandesgerichtsrates Dr. Estl als Richter, dann des Richteramtsanwärters Dr. Weisgram als Schriftführers, in der Strafsache betreffend den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Verfall der zu 1 Vr 383/51 des Jugendgerichtshofes Wien sichergestellten Werke gemäß dem § 4 des Bundesgesetzes vom 31. März 1950, über die Bekämpfung unzüchtiger Veröffentlichungen zum Schutz der Jugend gegen sittliche Gefährdung, BGBl Nr 97/50, über die von der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 7. Mai 1953, GZ 1 Vr 196/53-7, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters - Oberlandesgerichtsrates Dr. Estl - und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur - Generalanwaltes Dr. Zehetgruber - zu Recht erkannt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Gründe:
Mit dem rechtskräftigen Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 21. November 1952, 1 Vr 383/51-57, wurden Rudolf R***** und Josef J***** von der Anklage, in der Zeit vom 14. Mai 1950 bis Frühjahr 1951 in Wien, Freistadt und an anderen Orten Österreichs in gewinnsüchtiger Absicht unzüchtige Schriften und Abbildungen, nämlich Broschüren der Schriftenfolgen "Kultur und Wissen" ("Marquise de Pompadour") und "Wissen für Alle" ("Sünden der Hände", "Weibsteufel", "Sexualkatastrophen", "Hygiene des Geschlechtslebens", "Irrgarten der Liebe", "Irrwege des Geschlechtslebens", "Psychologie des Liebeslebens", "Die Prostitution und ihre Gefahren", "Die sexuelle Not der Jugend", "Luise Lavalliere", "Die Liebesschule", und "Marquise de Sade") zum Zwecke der Verbreitung vorrätig gehalten, anderen überlassen, sich in Druckwerken zur Überlassung solcher Gegenstände erboten und bekanntgegeben zu haben, von wem solche Gegenstände erworben werden können, und hiedurch das Verbrechen nach dem § 1 Abs 1 lit a, c, d und e des Bundesgesetzes vom 31. März 1950 über die Bekämpfung unzüchtiger Veröffentlichungen und den Schutz der Jugend gegen sittliche Gefährdung, BGBl Nr 97, begangen zu haben, gemäß dem § 259 Z 3 StPO freigesprochen.
Das Gericht hat wohl festgestellt, dass die den Gegenstand der Anklage bildenden und vorangeführten Schriften unzüchtig seien, doch war nach den Entscheidungsgründen das subjektive Verschulden der Angeklagten nicht erweislich.
Die Staatsanwaltschaft beantragte darauf gemäß dem § 4 des zitierten Gesetzes den Verfall der zu 1 Vr 383/51 vom Jugendgerichtshof Wien sichergestellten und in dem Urteil vom 21. November 1952 bezeichneten Druckwerke im selbstständigen Verfahren und verwies darauf, dass im Urteile des Jugendgerichtshofes Wien die Unzüchtigkeit der aufgezählten Schriften bereits festgestellt wurde.
Mit Urteil vom 7. Mai 1953, 1 Vr 196/53-7, hat der Gerichtshof zu Recht erkannt:
A: Dem Antrag der Staatsanwaltschaft vom 9. März 1953, gemäß dem § 4 des Bundesgesetzes vom 31. März 1950, BGBl Nr 97/50, im selbstständigen Verfahren auf Verfall der zu 1 Vr 383/51 sichergestellten Druckwerke und zwar:
"Kultur und Wissen" ("Marquise de Pompadour") und
"Wissen für Alle" ("Sünden der Hände", "Weibsteufel", "Sexualkatastrophen", "Irrgarten der Liebe", Psychologie des Liebeslebens", "Die sexuelle Not der Jugend", "Luise Lavalliere", "Die Liebesschule" und "Marquise de Sade") zu erkennen, wird Folge gegeben.
B: Der Antrag der Staatsanwaltschaft, gemäß § 4 des mehrfach erwähnten Gesetzes im selbstständigen Verfahren auf Verfall der Druckwerke "Hygiene des Geschlechtslebens" und "Die Prostitution und ihre Gefahren" zu erkennen, wird abgewiesen.
Das Gericht vertrat gegenüber der Auffassung der Anklagebehörde, dass sich der strafbare Inhalt sämtlicher Schriften bereits aus der rechtskräftigen Feststellung der Unzüchtigkeit der Bilder, gemeint der Druckwerke, im Urteile des Jugendgerichtshofes Wien vom 21. November 1952, 1 Vr 383/51-57, ergebe, den Standpunkt, dass die Berufung auf das freisprechende Urteil keineswegs Grundlage für die Beurteilung der Voraussetzungen nach dem § 4 des Bundesgesetzes vom 31. März 1950, BGBl Nr 97, sein könne; vielmehr habe der Gerichtshof, ohne dass er an die Auffassung des früher ergangenen Urteils gebunden wäre, die erforderlichen Feststellungen über die Unzüchtigkeit der Gegenstände aus eigenem zu treffen. Demgemäß hat das Gericht die Unzüchtigkeit der oben erwähnten Schriften - wozu auch noch die Broschüre "Irrwege des Geschlechtslebens" gehört, deren Zitierung im Urteilsspruch offenbar nur versehentlich unterblieben ist, weil diese Schrift in den Entscheidungsgründen unter Punkt 5) ausdrücklich erörtert wird - bejaht, dagegen in Ansehung der beiden Hefte "Hygiene des Geschlechtslebens" und "Die Prostitution und ihre Gefahren" angenommen, dass es sich hiebei nicht um unzüchtige Darstellungen und Schilderungen handle.
Dieses Urteil bekämpft die Staatsanwaltschaft mit Nichtigkeitsbeschwerde unter anderem aus dem Nichtigkeitsgründen der Z 4 und 9a des § 281 StPO.
Mit dem ersterwähnten Nichtigkeitsgrund behauptet die Beschwerdeführerin, dass das Urteil gegen die Vorschriften des § 260 Z 1 bis 3 StPO verstoße. Wie sich aus dieser Gesetzesstelle in Verbindung mit dem § 42 Abs 2 PresseG, dessen Bestimmungen nach den §§ 4 und 3 des Bundesgesetzes vom 31. März 1950, BGBl Nr 97, im Verfallsverfahren anzuwenden seien, ergebe, müsse im Urteilssatz des Verfallserkenntnisses ausgesprochen werden, dass
1. ) der Inhalt des Druckwerkes den objektiven Tatbestand einer bestimmten strafbaren Handlung begründe, wobei dieser Ausspruch dem Ausspruch über die Schuld nach dem § 260 Z 1 und 2 StPO entspreche, und
2. ) auf den Verfall des Druckwerkes erkannt werde, welcher Ausspruch dem Ausspruche über die Strafe nach dem § 260 Z 3 StPO gleichzustellen sei. Außerdem habe der Urteilssatz einen Ausspruch über die Kosten nach dem § 42 Abs 2 PresseG zu enthalten.
Die Beschwerde, welche damit dem Urteile vorwirft, dass es diesen Erfordernissen nicht entspreche, ist jedoch nicht begründet. Zunächst ist die Berufung auf den Nichtigkeitsgrund der Z 4 des § 281 StPO verfehlt. Die Beschwerde behauptet gar nicht, was aber Voraussetzung zur Erhebung der Verfahrensrüge nach dem § 281 Z 4 StPO ist, dass ein in der Hauptverhandlung von der Beschwerdeführerin gestellter Antrag vom Gerichte zu Unrecht abgewiesen oder übergangen worden wäre. Aus dem Hinweis auf dem § 260 Z 1 bis 3 StPO ergibt sich vielmehr, dass die Beschwerdeführerin den Nichtigkeitsgrund des § 281 Z 3 StPO meint.
Aus diesem Nichtigkeitsgrund bekämpft die Beschwerde das Urteil zur Gänze.
Die Berufung auf die Bestimmungen des § 260 Z 1 bis 3 StPO, die einen Schuldspruch des Angeklagten voraussetzen, ist jedoch schon insoweit irrig, als das Gericht bezüglich der Druckwerke "Hygiene des Geschlechtslebens" und "Die Prostitution und ihre Gefahren" den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Verfall mangels Vorliegens des objektiven Tatbestandes abgelehnt hat. Denn sobald einerseits die Verfallserklärung im selbstständigen Verfahren dem Ausspruch über die Schuld nach dem § 260 Z 1 und 2 StPO entspricht, muss anderseits der Ausspruch, womit der Antrag auf Verfall im selbstständigen Verfahren vom Gerichte abgelehnt wird, dem Freispruche gemäß dem § 259 Z 3 StPO gleichgesetzt werden. Im Falle eines Freispruches gelten jedoch, wie vorhin erwähnt, die Vorschriften des § 260 StPO nicht. In diesem Umfange ist die Beschwerde demnach schon von vorneherein ohne jede Grundlage.
Auf den Verfall der anderen Druckschriften wurde aber im Urteile ohnehin erkannt. Die Behauptung der Beschwerde von dem Erfordernis der Aufnahme des Ausspruches über den Verfall in den Urteilsspruch ist daher unverständlich.
Richtig hätte das Urteil in seinem dem Antrag der Staatsanwaltschaft Folge gebenden Teile allerdings dahin lauten sollen, dass die im Einzelnen bezeichneten Druckwerke (.....) unzüchtige Schriften darstellen und somit dadurch, dass sie zum Zwecke der Verbreitung vorrätig gehalten, anderen überlassen wurden, sich in Druckwerken zur Überlassung solcher Gegenstände erboten und bekannt gegeben wurde, von wem solche Gegenstände erworben werden können, der Tatbestand des Verbrechens nach dem § 1 Abs 1 lit a, c, d und e des Bundesgesetzes vom 31. März 1950 über die Bekämpfung unzüchtiger Veröffentlichungen und den Schutz der Jugend gegen sittliche Gefährdung, BGBl Nr 97, begründet wurde, worauf erst der Ausspruch über den Verfall dieser Schriften zu folgen hatte. Allein trotz dieses dem Urteile anhaftenden Fehlers (§ 260 Z 1 und 2 StPO) ist es der Beschwerdeführerin verwehrt, das Urteil unter Berufung auf den Nichtigkeitsgrund des § 281 Z 3 StPO als nichtig zu rügen. Gemäß dem § 281, letzter Absatz, StPO können die unter Z 2, 3 und 4 erwähnten Nichtigkeitsgründe .... zum Nachteile des Angeklagten nur geltend gemacht werden, wenn erkennbar ist, dass die Formverletzung einen die Anklage beeinträchtigenden Einfluss auf die Entscheidung zu üben vermochte, und wenn außerdem der Ankläger sich derselben widersetzt, die Entscheidung des Gerichtshofes begehrt und sofort nach der Verweigerung oder Verkündung dieser Entscheidung die Nichtigkeitsbeschwerde sich vorbehalten hat. Im gegebenen Falle wurde dem Antrage des öffentlichen Anklägers auf Verfall nach dem § 4 des Gesetzes vom 31. März 1950, BGBl Nr 97, bezüglich elf Broschüren Folge gegeben. Der dem Gerichte unterlaufene Verstoß hat also keinen die Anklage, das ist hier den Antrag auf Verfallserklärung, beeinträchtigenden Einfluss auf die Entscheidung geübt. Es fehlt daher an der vorerwähnten Voraussetzung zur Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes nach der Z 3 des § 281 StPO. Die Beschwerde ist somit in diesem Teile ihrer Ausführungen neuerlich nicht begründet. Sollte die Beschwerde den Nichtigkeitsgrund nach dem § 281 Z 3 StPO auch in dem von ihr gerügten Umstand erblicken, dass das Gericht entgegen der Vorschrift des § 260 Z 5 StPO (§ 42 Abs 2 PresseG), die hier sinngemäß anzuwenden ist, keine Entscheidung über die Kostenersatzpflicht getroffen hat, so übersieht die Beschwerde, dass lediglich die im § 260 Z 1 bis 3 StPO aufgezählten Punkte bei sonstiger Nichtigkeit in einem Urteil, das den Angeklagten schuldig spricht, enthalten sein müssen, wogegen das Unterbleiben der gemäß dem § 260 Z 5 StPO in das verurteilende Erkenntnis aufzunehmenden Kostenentscheidung nicht mit Nichtigkeit bedroht ist. Eine Beschwerde wegen des Kostenpunktes hat jedoch die Staatsanwaltschaft weder angemeldet (ONr 8), noch ausgeführt. Der Nichtigkeitsgrund des § 281 Z 3 StPO ist daher auch in dieser Richtung nicht gegeben.
Unter Anrufung des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Z 9a StPO bringt die Beschwerde vor, das Gericht habe die Rechtsfrage, ob die beiden Druckwerke "Hygiene des Geschlechtslebens" und "Die Gefahren der Prostitution" als unzüchtige Schriften im Sinne des § 1 des Bundesgesetzes vom 31. März 1950, BGBl Nr 97, anzusehen und daher für verfallen zu erklären seien, unrichtig gelöst. Der Jugendgerichtshof habe bereits mit Urteil vom 21. November 1952, 1 Vr 383/51-57, ausgesprochen, dass sämtliche den Gegenstand des (nunmehrigen) Antrages der Staatsanwaltschaft auf verfall bildenden Druckwerke unzüchtige Schriften darstellten. An diese Feststellungen sei das Gericht gebunden.
Die von der Beschwerde vertretene Ansicht ist unhaltbar. Liegt dem Gerichte der Antrag des öffentlichen Anklägers auf Verfall im selbstständigen Verfahren nach dem § 4 des zitierten Gesetzes vor, dann entscheidet es nach mündlicher Verhandlung durch Urteil, wobei die Bestimmungen der Strafprozessordnung über die Hauptverhandlung, über das auf Grund der Hauptverhandlung gefällte Urteil und über dessen Anfechtung entsprechend anzuwenden sind. Das Gericht hat somit wie in Verbrechens- und Vergehensfällen vor dem Schöffengericht überhaupt unter Beobachtung der Vorschriften des XVIII Hauptstückes der Strafprozessordnung über den Antrag auf Verfall im selbstständigen Verfahren zu verhandeln und sodann durch Urteil zu entscheiden. Damit ist klar, dass es sich hier um ein durchaus neues Verfahren handelt, in dem das Gericht ohne jede Bindung an ein in dieser Sache etwa ergangenes Urteil den Sachverhalt selbstständig dahin zu prüfen hat, ob die Schriften, Abbildungen usw von einer Beschaffenheit sind, dass sie den Antrag auf Verfall dieser Gegenstände rechtfertigen, oder ob dies nicht zutrifft. Pflichtete man der Auffassung der Staatsanwaltschaft bei, und wäre dem Gerichte durch ein früheres Urteil, das die Unzüchtigkeit der Schriften schon rechtskräftig festgestellt hat, der Weg bereits vorgezeichnet, dann könnte nicht mehr von einer Entscheidung, die gemäß dem § 4 Abs 2 des Bundesgesetzes vom 31. März 1950, BGBl Nr 97, erst nach einer auf Grund der Bestimmungen der Strafprozessordnung durchgeführten Hauptverhandlung ergehen kann, gesprochen werden. Außerdem würde, da der Angeklagte das freisprechende Urteil gar nicht anfechten konnte (§ 281 Abs 1 erster Satz StPO), nur dessen Rechtsanschauung für das Verfallserkenntnis bindend wäre, dem vom Verfall Betroffenen jedes Rechtsmittel gegen eine irrige Rechtsansicht des freisprechenden Urteils trotz dessen Präjudizialität für das Verfallserkenntnis fehlen.
Die Ausführungen des angefochtenen Urteils über die Verpflichtung des Gerichtes, die Feststellungen hinsichtlich des objektiven Tatbestandsmerkmales nach dem § 1 des zitierten Gesetzes aus eigenen Erwägungen zu treffen, sind daher richtig.
Hätte die Staatsanwaltschaft das Risiko vermeiden wollen, dass ein anderer Senat auf Grund eigener Erwägungen das Vorliegen des Tatbestandsmerkmales der Unzüchtigkeit der Druckschriften im Sinne des § 1 des Bundesgesetzes vom 31. März 1950, BGBl Nr 97, verneine, dann wäre es ihr freigestanden, im Strafverfahren gegen Rudolf R***** und Josef J*****, 1 Vr 383/51 des Jugendgerichtshofes Wien, gemäß dem § 4 Abs 3 des Bundesgesetzes vom 31. März 1950, BGBl Nr 97 (§ 42/3 PresseG), zu beantragen, für den Fall des Freispruches beider Angeklagten sogleich auf Verfall zu erkennen. Einen solchen Antrag hat die Staatsanwaltschaft aber nicht gestellt.
Unbegründet ist die Beschwerde endlich auch, insoweit sie damit zum Nichtigkeitsgrund des § 281 Z 9a StPO geltend macht, dass die beiden Broschüren "Hygiene des Geschlechtslebens" und "Die Prostitution und ihre Gefahren" als unzüchtig anzusehen seien.
Die äußere Ansicht der beiden Hefte - Titel und vor allem Untertitel
Richtig ist insbesondere auch, wie das Urteil ausspricht, dass die Schrift "Die Prostitution und ihre Gefahren" irgendwelche unzüchtigen Handlungen nicht zur Darstellung bringt.
Der Ausspruch des Gerichtes, dass beide Schriften nicht als unzüchtig anzusehen seien, ist daher nicht rechtsirrig erfolgt. Das Urteil leidet demnach auch in diesem Belange nicht an der behaupteten Nichtigkeit.
Die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft war sohin zu verwerfen.
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