1Ob767/53 (1Ob766/53)•OGH 1Ob767/53 (1Ob766/53)
1Ob767/53 (1Ob766/53)Tribunal Superior30 de set. de 1953
Aufhebungsbeschluß des OGH., bindende Rechtsansicht, Berufungsgericht, Behebung der Zurückweisung einer Revision, Rechtsansicht, bindende - des Berufungsgerichtes, Revision, Zulässigkeit nach § 502 Abs. 5 ZPO., Revision, Zurückweisung der -, Anfechtbarkeit, Zulässigkeit der Revision nach § 502 Abs. 5 ZPO., Zulässigkeit der Revision nach § 502 Abs. Anfechtbarkeit der Zurückweisung, Zurückweisung der Revision, Anfechtbarkeit
SZ 26/240
Der Beschluß der zweiten Instanz, womit ein Beschluß des Erstgerichtes auf Zurückweisung einer Revision als unzulässig behoben wurde, kann nicht angefochten werden.
Stammt die im berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluß enthaltene bindende Rechtsansicht aus einem diesem vorangegangenen Aufhebungsbeschluß des Obersten Gerichtshofes, so ist § 502 Abs. 5 ZPO. nicht anzuwenden.
Entscheidung vom 30. September 1953, 1 Ob 766, 767/53.
I. Instanz: Handelsgericht Wien; II. Instanz: Oberlandesgericht Wien.
Der Kläger begehrt die Bezahlung einer Provision für die Vermittlung eines Holzgeschäftes. Das Erstgericht hat die Klage abgewiesen, von dem Standpunkt ausgehend, der Kläger habe eine Vermittlertätigkeit überhaupt nicht ausgeübt. Das Berufungsgericht hat in teilweiser Umwürdigung der im Rechtshilfewege aufgenommenen Beweise angenommen, der Kläger habe eine Vermittlertätigkeit bei Abschluß des Verkaufes ausgeübt, und hat dies schon daraus geschlossen, daß der Kläger auf das verkaufte Holz bereits früher aufmerksam gemacht worden war und daß es den Beteiligten schon aus der Anwesenheit des Klägers bei den Verkaufsverhandlungen klar gewesen sein mußte, daß der Kläger mitinteressiert sei und mitwirke. N. habe auch einen Provisionsanspruch des Klägers anerkannt. Für die Schuld des N. hafte aber der Beklagte, weil N. das Holzgeschäft nicht nur im Auftrage und für Rechnung, sondern auch im Namen des Klägers abgeschlossen habe. Der Beklagte hafte auch nach § 1041 ABGB. für die Provision. Das Berufungsgericht hat also den Anspruch als dem Gründe nach für gegeben erachtet und das Urteil des Erstgerichtes unter Rechtskraftvorbehalt aufgehoben, damit dieses noch die Höhe des Anspruches prüfe. Der Oberste Gerichtshof hat mit Entscheidung vom 10. Juli 1953 den Beschluß des Berufungsgerichtes aufgehoben. Er konnte sich der Meinung des Berufungsgerichtes nicht anschließen. Er hat aber darauf verwiesen, daß die Behauptungen des Klägers noch nicht geprüft seien, er habe im Auftrag des Beklagten und auf Grund einer Provisionszusicherung desselben an den Verkaufsverhandlungen teilgenommen, auch das Anerkenntnis der Provisionsforderung sei im Auftrag des Beklagten für dessen Rechnung abgegeben worden. Das Berufungsgericht hat nun neuerlich das Urteil des Erstgerichtes, diesmal ohne Rechtskraftvorbehalt, aufgehoben und die Sache im Sinne der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes an das Erstgericht zurückverwiesen.
Das Erstgericht hat nun die im früheren Verfahren übergangenen, vom Kläger behaupteten Tatsachen als bewiesen erachtet und auf Grund derselben der Klage stattgegeben.
Das Berufungsgericht hat das Urteil bestätigt. Die Revision wurde zunächst vom Erstgericht als unzulässig zurückgewiesen. Das Rekursgericht hat die Vorlage der Revision aufgetragen.
Der Oberste Gerichtshof wies den Rekurs der klagenden Partei und die Revision der beklagten Partei zurück.
Aus der Begründung:
Der Kläger hat gegen diesen Beschluß einen Rekurs erhoben mit dem Antrag, den Beschluß des Rekursgerichtes aufzuheben und den Beschluß des Erstgerichtes wiederherzustellen.
Der Rekurs ist unzulässig. Nach § 507 Abs. 1 ZPO. können Einwendungen gegen die Zulässigkeit einer Revision nicht durch Rekurs, sondern nur in der Revisionsbeantwortung geltend gemacht werden. Das gilt auch dann, wenn die Vorlage der Revision erst über Auftrag des Rekursgerichtes erfolgt.
Aber auch die Revision ist unzulässig.
Da das Erstgericht die beklagte Partei zur Zahlung von 10.000 S verurteilt und das Berufungsgericht dieses Urteil bestätigt hat, übersteigt der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, nicht 10.000 S, sodaß die Revision gemäß § 502 Abs. 3 ZPO. unzulässig ist. Der Versuch der beklagten Partei, die Zulässigkeit der Revision auf die Vorschrift des § 502 Abs. 5 ZPO. zu grunden, kann nicht erfolgreich sein.
Diese Vorschrift hat ihre jetzt geltende Fassung durch die 4. Gerichtsentlastungsnovelle erfahren. Aus dem Bericht des Justizausschusses hiezu ergibt sich, daß die Revision bei gleichlautenden Entscheidungen der Unterinstanzen nach einem vorausgegangenen Aufhebungsbeschluß der zweiten Instanz deswegen zulässig sein soll, weil das Erstgericht und das Berufungsgericht an die im Aufhebungsbeschluß ausgedrückte Rechtsansicht gebunden sind in Wahrheit also nur ein einziges Urteil vorliegt (Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates der Republik Österreich 1922, VII. Band, Nr. 1122). Im gleichen Sinn führt Rudolf Pollak, System des Österr. Zivilprozeßrechts, 2. Aufl., S. 567, aus, die Beschränkung der Revisibilität finde nur dann keine Anwendung, wenn das Gleichlauten der beiden Urteile dadurch herbeigeführt wurde, daß der Inhalt des zweiten erstinstanzlichen Urteiles durch seine Bindung an die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes im Aufhebungsbeschluß bestimmt wird; der Gedanke der verwickelten Bestimmung des § 502 Abs. 5 ZPO. sei, daß in solchen Aufhebungsfällen in Wahrheit nur ein Gericht gesprochen habe.
Schon der Wortlaut des Gesetzes, aber auch die Entstehungsgeschichte und das Schrifttum ergeben, daß die Revision gegen gleichlautende Urteile dann gewährt werden soll, wenn das Berufungsurteil wegen einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung, von der das Berufungsgericht in seinem Aufhebungsbeschluß ausgegangen ist (§ 499 Abs. 2 ZPO.), angefochten wird, wenn also in Wahrheit nur ein Gericht, nämlich das Berufungsgericht, gesprochen hat.
Ein solcher Fall liegt aber hier nicht vor. Das Berufungsgericht hat sich in seinem Aufhebungsbeschluß darauf beschränkt, die Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes, die dieser in seinem Aufhebungsbeschluß vom 10. Juli 1953 ausgesprochen hat, an das Erstgericht weiterzugeben. Irgendwelche neue rechtliche Gesichtspunkte hat das Berufungsgericht in seinem auf Grund des oberstgerichtlichen Aufhebungsbeschlusses nicht ausgesprochen. Der Fall liegt also nicht anders, als ob bereits der Oberste Gerichtshof mit seinem Beschluß auch das Ersturteil aufgehoben und die Rechtssache an das Erstgericht zurückverwiesen hätte. In einem solchen Falle könnte die Revision gemäß § 502 Abs. 5 ZPO. nicht erhoben werden. Der Sinn der Vorschrift des § 502 Abs. 5 ZPO. geht dahin, dem Revisionswerber die Nachprüfung des berufungsgerichtlichen Urteils durch den Obersten Gerichtshof zu gewähren, wenn das mit dem Ersturteil übereinstimmende Berufungsurteil auf eine Rechtsansicht zurückgeht, die das Berufungsgericht in einem vorangegangenen Aufhebungsbeschluß ausgedrückt hat. Stammt die dem Erstgericht überbundene Rechtsansicht aber nicht vom Berufungsgericht, sondern ohnedies vom Obersten Gerichtshof, so fällt jeder Grund dafür weg, den Obersten Gerichtshof nochmals mit der Sache zu befassen.
Die unzulässige Revision war daher zurückzuweisen.
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