OGH 4Ob12/53

4Ob12/53Tribunal Superior3 de mar. de 1953

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OGH 4Ob12/53

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.03.1953

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SZ 26/53

Spruch

Anspruch auf Freizeitabgeltung durch Bezahlung eines vollen Taglohnes für jeden gefahrenen Sonntag gemäß § 4 der Tarifordnung für die Deutsche Donauschiffahrt.

Entscheidung vom 3. März 1953, 4 Ob 12/53.

I. Instanz: Arbeitsgericht Wien; II. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.

Begründung

Der Kläger begehrt für 271 Sonn- und Feiertage, an denen er während seiner Dienstzeit bei der beklagten Partei vom 1. Juni 1946 bis 10. Oktober 1949 und vom 7. März 1950 bis 28. 2. 1952 als Heizer und Kesselwärter ohne Freizeitgewährung Dienst machte, Freizeitabgeltung durch Bezahlung des vollen Lohnes in Höhe von ein Sechsundzwanzigstel des monatlichen Grundbezuges.

Das Arbeitsgericht erkannte mit Zwischenurteil, daß das Klagebegehren dem Gründe nach insofern zu Recht bestehe, als dem Kläger für jedes Schiffahrtsjahr (1. März jeden Jahres bis Ende Feber des darauffolgenden Jahres) eine Freizeitabgeltung von 12 Halbtagen pro Jahr, d. s. sechs ganze Tage (je 1/26 der Monatsgrundvergütung einschließlich der festen Zulagen) und für jeden Feiertag pro Schiffahrtsjahr, d. s. 1. Mai, Neujahrstag und die beiden Feiertage zu Weihnachten, Ostern und Pfingsten, sofern sie nicht auf einen Sonntag fallen, 100% der Tagesvergütung (1/26 der Monatsgrundvergütung einschließlich der festen Zulagen) zustehe. In Ansehung der innerhalb der Dienstzeit des Klägers nicht vollendeten Schiffahrtsjahre stehe dem Kläger hiefür der aliquote Teil seiner Ansprüche zu. Das Mehrbegehren wies das Arbeitsgericht ab.

Das Berufungsgericht erkannte wie folgt:

"Der Kläger hat für jedes während seiner Dienstzeit beendete Schiffahrtsjahr Anspruch auf Freizeitabgeltung für gefahrene Sonntage im Maximalausmaß von 12 freien Tagen, die mit dem halben Taglohn für jeden Tag, d. i. 1/26 der Grundvergütung, abzugelten sind. Dies gilt in gleicher Weise für die am 10. September 1949 (oder 9. Oktober 1949) und am 27. Feber 1952 erfolgten Lösungen der Dienstverhältnisse für die in diesen Schiffahrtsjahren gefahrenen Sonntage.

Für Feiertage im Sinne des Feiertagsruhegesetzes vom 7. August 1945, StGB). Nr. 116, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1948, BGBl. Nr. 172, die der Kläger im Dienst gestanden ist, steht ihm für jeden Feiertag während seiner Gesamtdienstzeit, sofern er nicht auf einen Sonntag fällt, ein Feiertagszuschlag von 100% des Tagelohnes (d. i. 1/26 der Monatsgrundvergütung) zu."

Das Urteil des Berufungsgerichtes wird vom Kläger mit Revision insoweit angefochten, als es nicht feststellte, daß der Kläger für jeden während seiner Dienstzeit gefahrenen Sonntag uneingeschränkt einen Anspruch auf Freizeitabgeltung im Ausmaß des vollen Tagelohnes (d. i. 1/26 der Grundvergütung) habe.

Der Oberste Gerichtshof erkannte, daß dem Kläger für jeden Sonntag, an dem ihm während seiner Dienstzeit aus betrieblichen Gründen keine Sonntagsruhe gewährt wurde, sofern er hiefür während des Arbeitsverhältnisses nicht im Sinne des § 4 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 der Tarifordnung für die deutsche Donauschiffahrt (DST.) abgegolten wurde, Anspruch auf Freizeitabgeltung durch Bezahlung eines vollen Tagelohnes, das ist 1/26 der Monatsgrundvergütung, habe.

Aus den Entscheidungsgründen:

Es ist von der Vorschrift des § 4 der Tarifordnung für die deutsche Donauschiffahrt (DST.) auszugehen, durch welche, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, die Sonntagsarbeit des Klägers ihre ausschließliche Regelung gefunden hat. § 4 DST., der die Überschrift "Sonn- und Feiertagsruhe" trägt, lautet:

"1. Den Besatzungsmitgliedern ist an Sonntagen eine ununterbrochene 24stundige Ruhezeit zu gewähren, welche frühestens Sonntag 0 Uhr und spätestens Sonntag 6 Uhr zu beginnen hat.

2. Kann aus betrieblichen Gründen die Sonntagsruhe nicht gewährt werden, so ist dem Besatzungsmitglied für jeden gefahrenen Sonntag ein freier Werktag im gleichen Zeitausmaß zu geben. Die freien Tage sind nach Möglichkeit gleichmäßig auf das ganze Jahr zu verteilen. Am Schluß eines jeden Schiffahrtsjahres (1. März bis 28. (29.) Feber) sollen die im Laufe des Schiffahrtsjahres anfallenden freien Tage gewährt sein. Es können auch mehrere freie Tage zusammenhängend gewährt werden. Dem Gefolgschaftsmitglied soll der Zeitpunkt eines freien Tages rechtzeitig, möglichst am vorhergehenden Tag bis zum Arbeitsschluß, bekanntgegeben werden.

3. Können in Ausnahmefällen aus zwingenden betrieblichen Gründen die freien Tage nicht zum Abschluß eines Schiffahrtsjahres gegeben werden (Abs. 2), so können bis zu zwölf freie Tage im Schiffahrtsjahr mit einem halben Tagelohn für jeden Tag abgegolten werden. Im übrigen ist eine Abgeltung der freien Tage nur zulässig, wenn das Besatzungsmitglied aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.

4. Soweit eine Gewährung von Freizeit für das Maschinenpersonal aus betrieblichen Gründen nicht möglich ist, kann ein zusätzlicher Urlaub in der Dauer von sechs Tagen erteilt werden.

5. Bestehen Zweifel, in welchem Umfang freie Tage gegeben worden sind, so kann der Sondertreuhänder der Arbeit auf Antrag die Zahl der noch zu gebenden Tage festsetzen.

6. Der nationale Feiertag des deutschen Volkes (1. Mai), der Neujahrstag, die beiden Feiertage zu Weihnachten, Ostern und Pfingsten sind neben den obenerwähnten freien Tagen freizugeben. Soweit diese Tage auf einen Sonntag fallen, werden sie auf die nach Abs. 2 zu gewährenden freien Tage angerechnet. Auf das Gesetz über die Lohnzahlung am nationalen Feiertag des deutschen Volkes vom 26. April 1933, RGBl. I S. 337, Gesetz über einmalige Sonderfeiertage vom 17. April 1939, RGBl. I S. 763, und die Anordnung zur Durchführung des Vierjahresplanes über die Lohnzahlung an Feiertagen vom 3. Dezember 1937(Deutscher Reichsanzeiger vom 4. Dezember 1937, Nr. 280) wird hingewiesen.

7. Kann einer der im Absatz 6 genannten Feiertage in Ausnahmefällen aus zwingenden betrieblichen Gründen nicht freigegeben werden, so beträgt der Feiertagszuschlag 100 v. H. eines Tagelohnes.

8. Für geleisteten Wachdienst an freien Tagen oder an Sonn- oder Feiertagen wird ein Zuschlag von 15 v. H. vom Tagelohn (1/26 der Monatsgrundvergütung) gewährt."

Das Berufungsgericht hat aus § 4 Abs. 2 und 3 DST. gefolgert, daß eine Geldabgeltung nur bis zum Maximalausmaß von zwölf Tagen (die mit sechs Tagen zu entlohnen sind) am Ende eines jeden Schiffahrtsjahres zu erfolgen habe und daß bezüglich der im abgelaufenen Schiffahrtsjahr gefahrenen Sonntage, soweit sie durch Freizeitgewährung nicht abgegolten wurden, am Ende des Schiffahrtsjahres ein Verfall eintritt.

Dieser Auffassung vermag sich das Revisionsgericht nicht anzuschließen.

Im § 4 Abs. 1 DST. ist das Recht des Besatzungsmitgliedes auf Sonntagsruhe verankert. Diesem Recht entspricht die Pflicht des Dienstgebers, dem Besatzungsmitglied durch eine entsprechende Diensteinteilung Sonntagsruhe zu ermöglichen (verb. ... "ist ... zu gewähren"). Die Eigenart des Schiffahrtsbetriebes bringt es mit sich, daß der Dienstleistung von Besatzungsmitgliedern auch an Sonntagen nicht entraten werden kann. Wird das Besatzungsmitglied aus betrieblichen Gründen am Sonntag zu Dienstverrichtungen benötigt, dann muß es zugunsten des Betriebes auf die ihm zustehende Sonntagsruhe verzichten. Zum Ausgleich dafür hat es jedoch einen freien Werktag zu bekommen (§ 4 Abs. 2 DST.). Die DST. schreibt zwingend nicht vor, wann dieser freie Werktag zu gewähren ist. Sie empfiehlt eine möglichst gleichmäßige Verteilung der freien Tage auf das Jahr. Für die Annahme, daß nicht durch Freizeitgewährung innerhalb eines Schiffahrtsjahres abgegoltene Sonntage verfallen, bietet die DST. keinen Anhaltspunkt. Es ergibt sich im Gegenteil - worauf die Revision mit Recht hinweist - aus dem Gebrauch des Hilfszeitwortes "sollen" im § 4 Abs. 2 DST., daß der einmal erworbene Anspruch auf Freizeit durch die Beendigung des Schiffahrtsjahres nicht berührt wird.

Die DST. steht, wie aus § 4 Abs. 3 hervorgeht, einer Abfindung der dem Besatzungsmitglied gebührenden Freizeit durch Geld nicht freundlich gegenüber. Sie erlaubt während des Bestandes des Arbeitsverhältnisses nur in Ausnahmefällen eine Freizeitvergütung durch Geld, gestattet sie nur bis zum Höchstausmaß von zwölf freien Tagen im Schiffahrtsjahr, wobei sie, um dem Besatzungsmitglied von vornherein jeden Anreiz für eine Geldabfindung zu nehmen, die Abgeltung nur mit einem halben Tagelohn vorsieht. Der Grund hiefür liegt darin, daß das Besatzungsmitglied genau so wie jeder andere Arbeiter und Angestellte der Sonntagsruhe bedarf, um seine Arbeitskraft zu erhalten bzw. sie wieder aufzufrischen. Die Gewährung von Sonntagsruhe liegt demnach nicht nur im Interesse des Besatzungsmitgliedes, sondern regelmäßig auch in dem des Dienstgebers. Die Gewährung von Sonntagsruhe bzw. der an ihre Stelle tretenden werktägigen Freizeit stellt sich als ein Teil jener Fürsorgemaßnahmen dar, zu denen die DST. den Dienstgeber verpflichtet.

Hält man sich diesen aus § 4 DST. deutlich hervorleuchtenden Zweck der Sonntagsruhe vor Augen, dann wird sofort klar, daß die Bestimmung des § 4 Abs. 2 DST. nicht so gemeint ist, daß nur das an Sonntagen jeweils auf Fahrt befindliche Besatzungsmitglied Anspruch auf einen freien Werktag hat ("gefahrener Sonntag"), sondern daß dieser Anspruch auch dann entsteht, wenn aus welchen betrieblichen Gründen immer das Besatzungsmitglied an Sonntagen zur Dienstleistung herangezogen wird und deshalb auf die Sonntagsruhe verzichten muß. Es wird hiedurch aber auch der zweite Satz des § 4 Abs. 3 DST. verständlich, der besagt, daß eine Abgeltung der freien Tage "im übrigen" nur zulässig ist, wenn das Besatzungsmitglied aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällt jede Möglichkeit, aber auch jeder Anlaß zur Freizeitgewährung von selbst weg. Eine Freizeitgewährung nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses ist begrifflich nicht möglich. Der Anspruch des Besatzungsmitgliedes auf Freizeit muß sich daher, wenn es aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, notwendigerweise in einen Geldanspruch verwandeln.

Wird nun erwogen, daß die DST. im § 4 Abs. 3 Satz 2 für den Fall des Ausscheidens des Besatzungsmitgliedes aus dem Arbeitsverhältnis eine Abgeltung der freien Tage "im übrigen" ausdrücklich, d. h. insoweit vorsieht, als diese nicht zufolge der dem Dienstgeber im ersten Satz eingeräumten Ermächtigung während des aufrechten Bestandes des Dienstverhältnisses abgegolten wurden, und daß ansonsten die DST. den Abgeltungsanspruch keinen Beschränkungen unterwirft, ihn vielmehr im § 4 Abs. 7 für Feiertage mit dem vollen Tagelohn festsetzt, dann muß dem Kläger, der unbestritten mit 28. Feber 1952 aus dem Arbeitsverhältnis zur Beklagten ausgeschieden ist, für alle Sonntage, an denen ihm aus betrieblichen Gründen Sonntagsruhe von der Beklagten nicht gewährt wurde und für die er während des Dienstverhältnisses auch nicht anderweitig im Sinne des § 4 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 DST. entschädigt wurde, eine Vergütung in Geld, u. zw. in jenem Ausmaß zugestanden werden, das seinem normalen Tagelohn entspricht. Als dieser Tagelohn kommt, wie aus § 4 Abs. 8 DST. hervorgeht, 1/26 der Monatsgrundvergütung in Betracht.

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