OGH 2Ob608/52

2Ob608/52Tribunal Superior30 de jul. de 1952

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Nichtigkeit eines Kaufvertrages über gestohlene Sachen, selbst wenn Verkäufer nachträglich vom Eigentümer die Sache erwirbt Nichtigkeit eines Vertrages, durch den ein Verbrechen begangen wurde Verbrechen, nichtiger Vertrag Vertrag Nichtigkeit wegen Verbrechens

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OGH 2Ob608/52

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.07.1952

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SZ 25/212

Spruch

Haben die Kontrahenten durch den Abschluß eines Vertrages ein Verbrechen begangen, so ist das Rechtsgeschäft nichtig. Hat sich der Verkäufer durch die Veräußerung einer ihm anvertrauten Sache eines Verbrechens schuldig gemacht, so bleibt der Kaufvertrag nichtig, auch wenn der Verkäufer nachträglich die Sache vom Eigentümer erworben hat.

Entscheidung vom 30. Juli 1952, 2 Ob 608/52.

I. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien; II. Instanz:

Oberlandesgericht Wien.

Begründung

Die Bezirkshauptmannschaft Z. wies dem Kläger einen im Eigentum einer Besatzungsmacht stehenden Personenkraftwagen als Mietfahrzeug zur Benützung zu. Der Kläger setzte das Fahrzeug instand und verkaufte und übergab es im November 1946 dem Beklagten, dem die Herkunft des Wagens bekannt war. Als Kaufpreis wurde ein Betrag von 14.000 S vereinbart, auf den der Beklagte Anzahlungen im Gesamtbetrag von 3700 S leistete. Erst mit Kaufvertrag vom 7. November 1947 erwarb der Kläger den Personenkraftwagen von der Besatzungsmacht.

Der Kläger wurde vom Strafgericht des Verbrechens der Veruntreuung nach § 183 StG. schuldig erkannt, weil er sich den Kraftwagen durch Veräußerung zugeeignet habe, der Beklagte des Verbrechens der Teilnehmung an der Veruntreuung nach den §§ 185, 186a StG., weil er den im Eigentum der Besatzungsmacht stehenden Personenkraftwagen durch Ankauf an sich gebracht habe.

Der Kläger begehrt die Verurteilung des Beklagten zur Bezahlung des restlichen Kaufpreises im Betrage von 10.300 S und der vorprozessualen Mahnkosten im Betrage von 30 S. Das Erstgericht verurteilte den Beklagten zur Bezahlung des restlichen Kaufpreises von 10.300 S und wies das Mehrbegehren ab. Das Berufungsgericht bestätigte das erstgerichtliche Urteil. Beide Untergerichte erachteten den Bewies für das Vorbringen des Beklagten, daß für den Kaufvertrag die Form eines Notariatsaktes vorbehalten und daß der Kaufvertrag einverständlich aufgehoben worden sei, nicht als erbracht. Die vom Beklagten im Berufungsverfahren vorgebrachte Behauptung, daß der vereinbarte Kaufpreis von 14.000 S gesetzwidrig gewesen sei, wurde vom Berufungsgericht gemäß § 482 ZPO. als unbeachtlich erklärt.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Beklagten Folge und wies das Klagebegehren ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

In rechtlicher Hinsicht führt der Revisionswerber aus, daß der Kaufvertrag nichtig sei, weil sein Abschluß eine gesetzlich verbotene Handlung dargestellt habe. Der Revisionswerber hat bereits im Verfahren erster Instanz darauf verwiesen, daß die Vertragsteile wegen des Abschlusses des Kaufvertrages strafgerichtlich verurteilt wurden. Die Untergerichte haben auch in diesem Punkt die erforderlichen Feststellungen getroffen, jedoch nicht die sich aus diesen Feststellungen ergebenden rechtlichen Folgerungen gezogen. Das Zivilgericht ist an die Feststellung der Strafgerichte, daß sich die Parteien durch den Abschluß des Kaufvertrages eines Verbrechens schuldig gemacht haben, gebunden. Gemäß § 879 ABGB. sind Verträge, die gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen, nichtig. Ungültig sind vor allem Verträge, die unter das Strafgesetz fallen. Das Zivilrecht kann nicht ein Rechtsgeschäft anerkennen, das vom Strafrecht als verpönt bezeichnet wurde.

Nicht darauf kommt es an, daß der Kläger eine ihm nicht gehörige Sache verkaufte, sondern darauf, daß die Parteien durch den Abschluß des Vertrages ein Verbrechen begangen haben. Der nichtige Kaufvertrag wurde nicht dadurch rechtswirksam, daß der Kläger in der Folge mit der X. Militärregierung einen Kaufvertrag abgeschlossen hat. Daß der Kläger dem Beklagten den Personenkraftwagen nach dem Abschluß des Kaufvertrages mit der Besatzungsmacht neuerlich verkauft hätte, wird von ihm gar nicht behauptet.

Ist aber der Kaufvertrag nichtig, so kann der Kläger aus seinem Abschluß keine Rechte ableiten.

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