OGH 3Ob190/52

3Ob190/52Tribunal Superior2 de abr. de 1952

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Ausländer Todeserklärung, Todeserklärung eines Ausländers

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OGH 3Ob190/52

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.04.1952

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SZ 25/86

Spruch

§ 12 Abs. 2 TodeserklärungsG. 1950 hat nur subsidiären Charakter. Wurde ein verschollener Ausländer von seinem Heimatstaat für tot erklärt, ist ein Antrag nach § 12 Abs. 2 dieses Gesetzes vom inländischen Gericht abzuweisen.

Entscheidung vom 2. April 1952, 3 Ob 190/52.

I. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien; II. Instanz:

Oberlandesgericht Wien.

Begründung

Das Gericht erster Instanz hat den Antrag der Margarete W., ihre Kusine Marie K., die tschechoslowakische Staatsangehörige war, gemäß § 12 Abs. 2 des Todeserklärungsgesetzes 1950 für tot zu erklären, mit der Begründung abgewiesen, daß Marie K. bereits vom Bezirksgericht Brünn am 25. August 1949 (richtig 23. Juli 1949) für tot erklärt worden ist, wobei als Todestag der 1. März 1943 bestimmt wurde. Außerdem sei die Antragstellerin vom Rechtsanwalte Dr. Eugen B. vertreten, der gleichzeitig Abwesenheitskuratur der Verschollenen ist. Ein Abwesenheitskuratur sei aber zum Ansuchen um Todeserklärung seines Kuranden nicht berechtigt.

Das Rekursgericht hat diesen Beschluß bestätigt.

Der Oberste Gerichtshof wies den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin zurück.

Aus den Entscheidungsgründen:

Der Revisionsrekurs ist unzulässig. Mag auch die Frage, ob eine von den Behörden des Heimatstaates ausgesprochene Todeserklärung eines Ausländers die Einleitung des Verfahrens nach § 12 Abs. 2 des Todeserklärungsgesetzes 1950 durch das österreichische Gericht ausschließe, in der Rechtslehre strittig sein, entspricht doch die von den Untergerichten vertretene Rechtsansicht dem aus § 12 des genannten Gesetzes hervorleuchtenden Grundsatze, daß Voraussetzung und Wirkung der Todeserklärung dem Heimatrechte des Verschollenen unterstehen und daß die Bestimmungen des § 12 Abs. 2 nur subsidiären Charakter haben. Da demnach eine offenbare Gesetzwidrigkeit nicht vorliegt, war der Revisionsrekurs gemäß § 16 AußStrG. als unzulässig zurückzuweisen. Bei dieser Rechtslage können die Ausführungen der Rekurswerberin über die Kompatibilität der beiden Funktionen ihres Vertreters in dieser Angelegenheit auf sich beruhen.

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