OGH 3Ob678/51

3Ob678/51Tribunal Superior5 de dez. de 1951

Abrir fonte

Regest

Abrechnung der schwebenden Geschäfte der Gesellschaft mit, ausscheidenden Erben, Ausscheiden aus der Gesellschaft, Abrechnung schwebender Geschäfte, Beteiligung der Erben an schwebenden Geschäften der Gesellschaft, Fortführung der Gesellschaft mit den Erben, Geschäfte der Gesellschaft, schwebende -, Verrechnung mit den Erben, Gesellschaft Vereinbarung der Fortführung mit den Erben bis zum, Abschluß des Geschäftsjahres, Gesellschaftsvertrag Fortführung mit den Erben bei Jahresabschluß, Handelsgesellschaft offene -, Fortführung mit den Erben bis zum, Jahresabschluß, Schwebende Geschäfte einer Gesellschaft, Abrechnung mit ausscheidenden, Erben, Tod eines Gesellschafters, Abrechnung der schwebenden Geschäfte mit den, ausscheidenden Erben

Texto completo

OGH 3Ob678/51

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.12.1951

Kopf

SZ 24/333

Spruch

Die Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, daß im Falle des Todes eines Gesellschafters die Gesellschaft mit den Erben bis zum Ende des laufenden bzw. des nächstfolgenden Geschäftsjahres fortgesetzt werden soll und daß der Anteil dem ausscheidenden Erben in Halbjahresraten auszuzahlen ist, schließt die Erben von der Beteiligung an den schwebenden Geschäften nicht aus.

Entscheidung vom 5. Dezember 1951, 3 Ob 678/51.

I. Instanz: Landesgericht Salzburg; II. Instanz: Oberlandesgericht Linz.

Begründung

Die Kläger sind die Erben nach dem am 24. September 1947 verstorbenen Baumeister Josef K. Sein Nachlaß wurde der Erstklägerin zu ein Viertel, den übrigen Klägern zu je drei Sechzehnteln eingeantwortet. Der Verstorbene und der Beklagte waren die einzigen Gesellschafter der offenen Handelsgesellschaft "S. K. Z. Bau- und Maurermeister". Beide Gesellschafter waren am Vermögen, Gewinn und Verlust der Gesellschaft je zur Hälfte beteiligt. Im Punkt 13 des Gesellschaftsvertrages vom 15. Juni 1926 wurde bestimmt: "Im Falle des Todes eines Gesellschafters endet die Gesellschaft mit Schluß des Geschäftsjahres, wenn vom Tage des Todes eines Gesellschafters bis zum Schlusse des Geschäftsjahres mindestens drei Monate Zwischenzeit liegt, sonst erst mit Ende des nächsten Geschäftsjahres und wird daher bis dahin mit den Erben fortgesetzt. Der überlebende Gesellschafter ist berechtigt, dann das Gesellschaftsunternehmen und die Gesellschaftsfirma allein fortzuführen.

Den auf die Erben des verstorbenen Gesellschafters entfallenden Anteil am Geschäftsvermögen und Gewinn ist der überlebende Gesellschafter verpflichtet, an die Erben bar hinauszuzahlen, u. zw. in zwei Raten am nächsten 1. Juli und 31. Dezember des folgenden Geschäftsjahres, bis dahin jedoch diese Raten mit dem zur Zeit geltenden Einlagezinsfuß der Großbanken zu verzinsen".

Gemäß Punkt 4 dieses Vertrages fallen Geschäftsjahr und Kalenderjahr zusammen. Mit Rücksicht auf den Zeitpunkt des Todes des Gesellschafters endete die Gesellschaft am 31. Dezember 1947.

Die Kläger behaupten, sie hätten Anspruch auf den Gewinn aus den am 31. Dezember 1947 noch schwebenden Geschäften. Sie hätten daher Anspruch auf den Gewinn aus den Bauaufträgen der St.-Brauerei vom 12. September 1947 und 6. Oktober 1947 auch für die erst nach dem 31. Dezember 1947 geleisteten Arbeiten. Der Geklagte wendete ein, daß der Anspruch dem Gründe nach nicht zu Recht bestehe, da nach dem Gesellschaftsvertrag die Erben nur Anspruch auf den aus der Bilanz vom 31. Dezember 1947 sich ergebenden Anteil am Geschäftsvermögen und Gewinn hätten.

Das Erstgericht erkannte mit Zwischenurteil, daß der Anspruch der Kläger dem Gründe nach zu Recht bestehe.

Das Berufungsgericht bestätigte.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Beklagten nicht Folge.

Aus den Entscheidungsgründen:

Der Revision kommt keine Berechtigung zu. Es ist der Revision zuzugeben, daß im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden könnte, daß eine bestimmte Jahresbilanz der Berechnung des Auseinandersetzungsguthabens zugrunde gelegt werden solle. In einem solchen Falle wäre der ausscheidende Gesellschafter oder seine Erben an den schwebenden Geschäften tatsächlich nicht beteiligt, da eine derartige Vereinbarung alle Ansprüche aus der früheren Beteiligung erledigen soll. Entgegen der Meinung der Revision liegt hier eine solche Vereinbarung nicht vor. Aus der Tatsache, daß die Gesellschafter vereinbarten, die Gesellschaft solle je nach dem Zeitpunkt des Todes des Gesellschafters mit Ablauf des laufenden Geschäftsjahres oder erst am Ende des nächsten Geschäftsjahres enden, ergibt sich keine solche Vereinbarung. Diese Bestimmung sollte dem überlebenden Gesellschafter für die notwendige Umstellung auf die Ein-Mann-Gesellschaft Zeit geben, sollte vielleicht auch eine gewisse Schutzbestimmung für die Erben sein, hat aber mit der Berechnung des Auseinandersetzungsguthabens oder mit der Frage der Beteiligung an schwebenden Geschäften nichts zu tun. Die Gesellschaft sollte eben nicht sofort mit dem Tode des Gesellschafters aufgelöst sein, sondern sollte mit den Erben bis zu einem bestimmten Tage fortgesetzt werden. Offenbar wollten die Gesellschafter damit erreichen, daß nicht innerhalb eines Geschäftsjahres bilanziert werden muß. Damit ist aber noch nicht festgelegt, daß die Jahresbilanz für die Berechnung des Auseinandersetzungsguthabens allein maßgebend sein soll und die Erben mit dem aus dieser Bilanz sich ergebenden Anteil am Geschäftsvermögen befriedigt sein sollen. Die Vereinbarung einer späteren Auflösung der Gesellschaft schließt die im Gesetze vorgesehene sogenannte Abschichtungsbilanz nicht aus. Wäre nur die Jahresbilanz der Auseinandersetzung zugrunde zu legen, müßte dies im Vertrage ausdrücklich gesagt sein. Wird aber nur ganz allgemein auf einen auf die Erben entfallenden Anteil am Geschäftsvermögen und Gewinn Bezug genommen, so ist nicht der Buchwert der letzten Jahresbilanz darunter zu verstehen, sondern der gesetzliche Anspruch. Damit gilt aber auch die gesetzliche Regelung, daß der ausscheidende Gesellschafter, und zwar hier die Erben des verstorbenen Gesellschafters, an den schwebenden Geschäften teilnehmen. Dabei kann die Frage, ob die Bestimmungen des österreichischen Handelsgesetzbuches oder die der 4. Einführungsverordnung Platz zu greifen haben, auf sich beruhen, da sich in beiden Gesetzen im wesentlichen die gleichen Bestimmungen vorfinden. Die gesetzliche Regelung ist auch die gleiche, sei es, daß es sich um eine Zwei-Mann-Gesellschaft handelt oder sei es, daß mehrere Gesellschafter die Gesellschaft weiterführen; es macht auch keinen Unterschied, ob die Gesellschaft durch Kündigung oder wie im speziellen Fall durch den Tod eines Gesellschafters endet. Die schwebenden Geschäfte sind in die Abschichtungsbilanz nicht einzubeziehen; der für das Auseinandersetzungsguthaben vorgesehene Zahlungstermin kann daher die schwebenden Geschäfte nicht betreffen, so daß auch aus der Festlegung von Zahlungsterminen nicht darauf geschlossen werden kann, daß der ausscheidende Gesellschafter an den schwebenden Geschäften nicht teilnimmt. Mit Recht haben daher die Untergerichte ausgesprochen, daß der Klagsspruch dem Gründe nach zu Recht besteht.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.