OGH 1Ob662/51

1Ob662/51Tribunal Superior3 de out. de 1951

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OGH 1Ob662/51

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.10.1951

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SZ 24/253

Spruch

Nach § 3 Abs. 1 lit. b Zugabengesetz entsprechende Bezeichnung.

Geringfügige Kleinigkeiten im Sinne des § 3 Abs. 1 lit. c Zugabengesetz.

Entscheidung vom 3. Oktober 1951, 1 Ob 662/51.

I. Instanz: Handelsgericht Wien; II. Instanz: Oberlandesgericht Wien.

Begründung

Die klagende und gefährdete Partei hat in ihrer Klage vorgebracht, die Beklagte und Gegnerin habe ihren Kaffeemittel- und Malzkaffeepackungen Kaffeeschalen, Untertassen und Löffel in Kleinformat als Zugabe beigegeben, auf denen zwar die Firmabezeichnung eingeprägt gewesen sei, jedoch nicht auffallend sichtbar; diese Gegenstände seien als Kinderspielzeug geeignet und ermöglichen die Anschaffung eines ganzen Puppenservices. Der Wert der Zugaben betrage zk. 20 bis 30% des Wertes der Hauptware, so daß es sich um unzulässige Zugaben handle. Mit dieser Klage ist der Antrag auf Verbot der gesetzwidrigen Gewährung und Ankündigung von Zugaben durch Beigabe von Kaffeeschalen, Kaffeeuntertassen und Kaffeelöffel im Kleinformat mit einstweiliger Verfügung verbunden.

Das Erstgericht hat mit Beschluß vom 4. Juni 1951 die einstweilige Verfügung erlassen, womit der Gegnerin verboten wurde, ihren Kaffeemittel- und Malzkaffeepackungen Schalen, Untertassen und Löffel in Kleinformat beizugeben, und in der Begründung ausgeführt, diese Gegenstände stellten keine zulässigen Reklamegegenstände im Sinne des § 3 Abs. 1 lit. b des Zugabengesetzes dar, da sie - keine auffallend sichtbare Bezeichnung der reklametreibenden Gegnerin trügen, und seien auch keine geringwertigen Kleinigkeiten, da sie im Geschäfte zum Preis von 0.75 S pro Stück zu haben, daher im Verhältnis zum Preise der Kaffeemittelpackungen nicht geringwertig seien. Überdies seien sie augenscheinlich zu Zusammenstellungen von Bakelit - Moccaservicen oder Puppenservicen bestimmt.

Das Rekursgericht hat dagegen mit dem angefochtenen Beschluß in Abänderung der erstgerichtlichen Entscheidung den Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung mit der Begründung abgewiesen, es könne zwar insbesondere durch die beigegebene Gebrauchsanweisung der Anschein erweckt werden, daß die Gegnerin ihren Kunden ein Maß für die notwendig beizumengenden Kaffeequantitäten an die Hand geben wolle; die Verwirklichung dieser Absicht wäre jedoch nur möglich gewesen, wenn nur Schälchen, nicht auch Untertassen und Löffel beigepackt worden wären. Die Zugabe der letzteren habe nur einen Sinn, wenn angenommen wird, daß die Gegnerin der gefährdeten Partei die Absicht gehabt habe, den Hausfrauen Mocca- oder Puppenservice zuzuwenden und dafür die Kauflust anzuregen. Es handle sich aber um Reklamegegenstände, die Marke und Firma der Gegnerin deutlich sichtbar tragen, allerdings in einer der Kleinheit der Gegenstände notwendigerweise angepaßten Form. Es könne aber demjenigen, der die Gegenstände zur Hand nehme, nicht entgehen, daß es sich um Reklamegegenstände handle, weil er schon durch den Tastsinn auf die Unebenheiten aufmerksam gemacht und bei näherer Betrachtung sofort die eingepreßte Marke und Firma mit den Augen wahrnehmen könne. Die Einprägung der Marke und Firma in den beigepackten Gegenständen mache diese für den Verkehr wertlos, so daß es sich auch um geringwertige Kleinigkeiten handle.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der klagenden und gefährdeten Partei teilweise Folge und erließ in Abänderung des zweitinstanzlichen Beschlusses die einstweilige Verfügung, daß dem Beklagten und Gegner die Zugabe von Schalen, Untertassen und Löffeln, die mit einer den Erfordernissen des § 3 Abs. 1 lit. b Zugabengesetz entsprechenden Bezeichnung nicht versehen sind, verboten wird.

Aus der Begründung:

Vor allem kann nicht die Ansicht des Rekursgerichtes geteilt werden, daß die Gegenstände bloß durch die Einprägung von Marke und Firma der Gegnerin zu geringwertigen Kleinigkeiten geworden seien; denn würde eine, wenn auch nicht auffallende oder nicht dauerhafte Bezeichnung mit der Marke und Firma des die Zugabe gewährenden Unternehmens genügen, den Gegenstand zu einer geringwertigen Kleinigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 lit. c Zugabengesetz zu machen, so wäre ja das Erfordernis der Kennzeichnung mit einer sichtbaren und dauerhaften Bezeichnung des reklametreibenden Unternehmens geradezu überflüssig. Im Sinn des § 3 Abs. 1 lit. c Zugabengesetz muß es sich um Gegenstände handeln, die an sich geringwertig sind. Im vorliegenden Falle kommt dazu, daß die Beigabe der Schalen, Untertassen und Löffel nach den Feststellungen der Untergerichte den Zweck hatte, den Beziehern den Erwerb von ganzen Mocca- oder Puppenservices zu ermöglichen. Ganze Services haben aber jedenfalls für den Erwerber einen größeren Wert als die Summe der Werte der Einzelgegenstände. Die Ausnahme vom Zugabenverbot nach § 3 Abs. 1 lit. c Zugabengesetz kommt daher im vorliegenden Falle nicht in Frage. Daß den Packungen auch Gebrauchsanweisungen beigepackt waren, bedeutet bloß, daß dadurch der Anschein erweckt werden sollte, daß es sich bei den Schalen um Maße handelt, kann also die Zugabe, wie das Rekursgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht zulässig machen, da die Beigaben von Maßen nicht ernstlich gemeint war, weil ja eben nicht nur Schalen, sondern auch Untertassen und Löffel beigepackt worden sind. Die Beigabe der Gegenstände könnte daher nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 lit. b Zugabengesetz zulässig sein. Die Ansicht des Rekursgerichtes, daß dies im vorliegenden Falle zutreffe, kann jedoch nicht geteilt werden. Nach § 3 Abs. 1 lit. b Zugabengesetz gilt das Verbot nach § 1 nur für solche Reklamegegenstände, die nicht als solche durch eine auffallend sichtbare und dauerhafte Bezeichnung des reklametreibenden Unternehmens gekennzeichnet sind. Solche Reklamegegenstände sind Gegenstände, die dadurch der Reklame dienen, daß man sie nicht in Gebrauch nehmen kann, ohne daß die Aufmerksamkeit des Benützers auf die auffallende Bezeichnung der reklametreibenden Firma hingelenkt wird, und ist hiebei maßgebend die äußere, auf den ersten Blick erkennbare und nicht übersehbare Bezeichnung der Firma (vgl. E. d. Bundesgerichtshofes vom 4. April 1936, A 731/35, zitiert bei Langer - Saxl, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 2. Aufl., S. 329, unter Nr. 1 zu § 3b). Nun ist im vorliegenden Falle auf den Gegenständen, wie das Rekursgericht selbst festgestellt hat, zwar die Marke und Firma der Gegnerin der gefährdeten Partei in einer der Kleinheit des Gegenstandes angepaßten Form eingeprägt und kann demjenigen, der die Gegenstände zur Hand nimmt, nur deshalb nicht entgehen, daß es sich um Reklamegegenstände handelt, weil er schon durch den Tastsinn auf die Unebenheiten aufmerksam gemacht, bei näherer Betrachtung sofort die eingeprägte Marke und Firma mit den Augen wahrnehmen kann. Demnach ist die Bezeichnung der Firma nicht auf den ersten Blick erkennbar und nicht übersehbar, sondern bedarf es erst einer näheren Betrachtung. Dies genügt jedoch nach § 3 Abs. lit. b Zugabengesetz - mag auch derjenige, der die Gegenstände zur Hand nimmt, durch den Tastsinn auf die Unebenheiten aufmerksam gemacht und so zu einer genaueren Betrachtung veranlaßt werden -, jedenfalls nicht. Vielmehr ist erforderlich, daß die Bezeichnung mit Marke und Firma auf den ersten Blick, also auch bei bloß flüchtigem Ansehen, sofort in die Augen springt. Von einer solchen auffallenden Bezeichnung kann im vorliegenden Falle keine Rede sein und handelt es sich daher um unzulässige Zugaben. Dies rechtfertigt jedoch noch nicht ein Verbot, Schalen, Untertassen und Löffel überhaupt beizupacken, da dieses auch die Zugabe solcher Gegenstände ausschließen würde, die mit einer den Erfordernissen des § 3 Abs. 1 lit. b Zugabengesetz entsprechenden Bezeichnung versehen sind, obwohl die Beigabe solcher Gegenstände nach der bezogenen Gesetzesstelle zulässig wäre. Daher kann lediglich ein Verbot erlassen werden, derartige Gegenstände, die nicht entsprechend bezeichnet sind, beizupacken.

Insoweit ist der Untersagungsanspruch der gefährdeten Partei im Sinne der §§ 1, 5 Zugabengesetz und §§ 14, 24 UWG. bescheinigt. Die Bescheinigung einer Gefährdung ist nach diesen Bestimmungen nicht erforderlich.

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