2Ob162/51•OGH 2Ob162/51
2Ob162/51Tribunal Superior29 de jun. de 1951
Auto, auch bei freiwilligen Fahrtunterbrechungen in Betrieb Beifahrer eines Geschäftsautos in Verwendung beim Betrieb eines Kraftwagens Betrieb des Kraftwagens, Halter bedient sich des Mitfahrers eines Geschäftsautos beim - Betrieb Kraftwagen auch bei freiwilligen Fahrtunterbrechungen in - Fahrtunterbrechung, Kraftwagen bleibt auch bei freiwilliger - in Betrieb Geschäftsauto, Mitfahrer eines -, Person, deren sich der Halter des Kraftwagens bedient Haftpflicht des Halters auch bei freiwilligen Fahrtunterbrechungen des Kraftwagens ("Betrieb") Haftung des Halters eines Kraftwagens für den Mitfahrer eines Geschäftsautos Halter bedient sich des Mitfahrers eines Geschäftsautos Kraftfahrzeug auch bei freiwilliger Fahrtunterbrechung im Betrieb Mitfahrer eines Geschäftsautos, Halter bedient sich beim Betriebe des Kraftwagens auch des - Person, deren sich der Halter beim Betriebe des Kraftwagens bedient, Mitfahrer eines Geschäftsautos ist eine - Schadenersatz Kraftwagen auch bei freiwilligen Fahrtunterbrechungen in Betrieb Unfall Haftung des Halters für einen vom Mitfahrer eines Geschäftsautos verschuldeten - Unfall Kraftwagen auch bei freiwilligen Fahrtunterbrechungen in Betrieb Verkehrsunfall Haftung des Halters für einen durch Mitfahrer eines Geschäftsautos verschuldeten - Verkehrsunfall Kraftwagen trotz freiwilliger Fahrtunterbrechung im Betrieb Verwendung beim Betriebe eines Kraftwagens, Mitfahrer eines Geschäftsautos in -
SZ 24/173
Der Mitfahrer eines Geschäftsautos gehört zu den Personen, deren sich der Halter des Kraftwagens beim Betrieb bedient.
Während freiwilliger Fahrtunterbrechungen befindet sich der Kraftwagen in Betrieb.
Entscheidung vom 29. Juni 1951, 2 Ob 162/51.
I. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien; II. Instanz:
Oberlandesgericht Wien.
Der Erstbeklagte, der bei der Zweitbeklagten als kaufmännischer Angestellter beschäftigt war, war von dieser beauftragt worden, den ebenfalls bei ihr angestellten Kraftwagenlenker Michael G. auf einer dienstlichen Fahrt zu begleiten. Während einer kurzen Abwesenheit des Michael G. setzte der Erstbeklagte, der nur geringe Fahrkenntnisse und keinen Führerschein hatte, den Kraftwagen in Bewegung und verschuldete einen Unfall der beiden Klägerinnen. Diese begehrten Schadenersatz.
Das Prozeßgericht gab dem Klagebegehren gegen den Erstbeklagten Folge und wies es, soweit es gegen die Zweitbeklagte gerichtet war, ab.
Das Berufungsgericht hob das nur von den Klägerinnen angefochtene Urteil auf und verwies die Sache unter Rechtskraftvorbehalt an das Prozeßgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurück.
Der Oberste Gerichtshof hob den von der Zweitbeklagten bekämpften Beschluß des Berufungsgerichtes auf und trug diesem eine neuerliche Entscheidung über die Berufung der Klägerinnen auf.
Aus der Begründung:
Die Rekurswerberin erkennt richtig, daß es zunächst darauf ankommt, ob sie sich des Erstbeklagten beim Betriebe des Kraftfahrzeuges bedient habe, vermeint aber, daß diese Voraussetzung einer Haftung unzweifelhaft nicht gegeben sei. Beim Betrieb eines Fahrzeuges kann sich der Halter auch mehrerer Personen bedienen. Zum Betriebe zählt nicht nur die Verfügung über den in Bewegung befindlichen Wagen, sondern auch seine Beaufsichtigung auf der Wegstrecke. Durch freiwillige Fahrtunterbrechung wird der Betrieb des Kraftfahrzeuges nicht unterbrochen. Auch ein stehendes Auto kann in Betrieb sein (Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 22. April 1950, 2 Ob 234/50). Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die zweitbeklagte Partei dem Erstbeklagten den Auftrag erteilte, mitzufahren und auf die Ladung aufzupassen, hat jedoch aus der von ihm als glaubwürdig befundenen Aussage des Zeugen Michael G. ohne nähere Begründung die Feststellung unterlassen, daß der Zweitbeklagte während seiner Abwesenheit auch auf den Wagen aufzupassen hatte. Einer solch ausdrücklichen Feststellung bedurfte es jedoch nicht, weil sich aus der Natur der Sache ergibt, daß dem Zweitbeklagten zugemutet werden kann, durch seine Anwesenheit im Kraftwagen zu verhindern, daß ein unbefugter Dritter den Wagen in Bewegung setzt. Zu dieser Tätigkeit sind auch keine besonderen fachlichen Kenntnisse erforderlich. Es ist der Zweitbeklagten auch durchaus zuzubilligen, daß weder sie noch der Kraftwagenlenker damit rechnen konnten, daß der Erstbeklagte den Wagen unbefugterweise in Bewegung setzen werde. Die Zweitbeklagte konnte aber damit rechnen, daß der von ihr als Mitfahrer eingeteilte Erstbeklagte zu einer Beaufsichtigung des Wagens herangezogen werde. Somit fällt die Beaufsichtigung des Wagens in den von der zweitbeklagten Partei zumindest stillschweigend gebilligten Tätigkeitsbereich des Erstbeklagten. Der Oberste Gerichtshof hat bereits in einer Entscheidung vom 5. Jänner 1933, SZ. XV/5, zum Ausdruck gebracht, daß insbesondere derjenige nicht völlig außerhalb des Fahrzeugbetriebes steht, der zur Beaufsichtigung des Wagens verwendet wird. Da die Beaufsichtigung des Wagens und seine Lenkung einheitlich zu beurteilen sind, hat sich die zweitbeklagte Partei des Erstbeklagten beim Betriebe des Fahrzeuges bedient. Die zweitbeklagte Partei behauptet übrigens selbst nicht, daß der Kraftwagenlenker auftragswidrig den Erstbeklagten im Wagen zurückgelassen habe und daß ihm ein Verschulden wegen des Steckenlassens des Zundschlüssels anzulasten sei. Welches Organ der zweitbeklagten Partei den Erstbeklagten als Mitfahrer eingeteilt und den Aufgabenkreis des Fahrers und des Mitfahrers bestimmt hat, ist unerheblich. Aus dem Vorbringen der beklagten Parteien und den Feststellungen der Untergerichte, daß der Erstbeklagte als Mitfahrer eingeteilt wurde, ergibt sich, daß er, da die Zweitbeklagte nur durch ihre zuständigen Organe handeln kann, von einem zu dieser Einteilung befugten Organ beauftragt war. Das Berufungsgericht wäre, wenn es von der richtigen Rechtsansicht ausgegangen wäre, daß sich die Zweitbeklagte auch des Erstbeklagten beim Betriebe des Kraftfahrzeuges bedient hat, in der Lage gewesen, in der Sache selbst zu entscheiden. Der Beschluß des Berufungsgerichtes war daher aufzuheben, wobei es ohne Belang ist, ob das Berufungsgericht nunmehr zu einer für die Zweitbeklagte ungünstigen Entscheidung gelangt.
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