OGH 1Ob511/50

1Ob511/50Tribunal Superior20 de set. de 1950

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Regest

Angestellte Kündigungsschutz nach § 25 BRG., Arbeitnehmer Kündigungsschutz nach § 25 BRG., Betriebsrat, Kündigungsschutz nach § 25 BRG., Dienstnehmer Kündigungsschutz nach § 25 BRG., Frist nach § 25 Abs. 2 BRG., Kündigung eines Dienstnehmers, § 25 BRG., Kündigungsschutz nach § 25 BRG.

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OGH 1Ob511/50

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.09.1950

Kopf

SZ 23/256

Spruch

Gibt der Betriebsrat schon vor Ablauf der dreitägigen Frist des § 25 Abs. 2 BRG. seine Zustimmung zur Kündigung, so kann der Arbeitgeber die Kündigung sofort aussprechen und muß nicht den Ablauf der dreitägigen Frist abwarten.

Entscheidung vom 20. September 1950, 1 Ob 511/50.

I. Instanz: Bezirksgericht Braunau a. Inn; II. Instanz: Kreisgericht Ried i. Innkreis.

Begründung

Das Erstgericht hat das Klagebegehren auf Zahlung der Lohnbezüge für die Zeit vom 22. Jänner bis 25. Februar 1950 in der Höhe von 799.20 S abgewiesen. Die Beklagte habe am 2. Jänner 1950 ihren Arbeiterbetriebsrat von der beabsichtigten Kündigung des Klägers verständigt. Am 4. Jänner 1950 habe der Betriebsrat seine Zustimmung zur Kündigung nach § 25 Abs. 2 BRG. erteilt und am 5. Jänner 1950 habe die Beklagte das vom gleichen Tag datierte Kündigungsschreiben an den Kläger zur Post gegeben, der es am 7. Jänner 1950 erhalten habe. Die Kündigung sei eine einseitige, empfangsbedürftige Erklärung, die erst mit dem Einlangen beim Vertragspartner wirksam sei. Die Beklagte habe ihre Kündigung somit erst am 7. Jänner 1950 "ausgesprochen" (§ 25 Abs. 3 BRG.), das sei zu einem Zeitpunkt, als die dreitätige Frist des § 25 Abs. 2 BRG. bereits abgelaufen gewesen sei. Die Kündigung sei deshalb rechtswirksam und der Beklagte könne über die bis 21. Jänner 1950 reichende 14tägige Kündigungsfrist hinaus keinen Lohn begehren.

Infolge Berufung des Klägers änderte das Berufungsgericht das erstgerichtliche Urteil in dem Sinne ab, daß dem Klagebegehren stattgegeben wurde. Im § 25 Abs. 3 BRG. sei nur vom Zustandekommen der Kündigung die Rede, wenn normiert werde, wann diese ausgesprochen werden könne. Der Ausspruch der Kündigung sei vor dem Ablauf der dreitägigen Frist des § 25 Abs. 2 BRG. vorgenommen worden und deshalb unwirksam. Darauf, daß der Betriebsrat vorher bereits der Kündigung zugestimmt habe, komme es nicht an, weil es sich um eine bindende Formvorschrift handle. Der Sinn liege darin, daß dem Dienstnehmer die Möglichkeit zu Vorstellungen gegenüber dem Betriebsrat und diesem die Möglichkeit des Widerrufes seiner Entscheidung innerhalb der Frist gegeben werden solle. Da die Kündigung nicht wirksam sei und die beklagte Partei die geltend gemachten Lohnansprüche an sich nicht bestritten habe, sei sie zur Weiterzahlung des Lohnes in der eingeklagten Höhe verpflichtet.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der beklagten Partei Folge und stellte das erstgerichtliche Urteil wieder her.

Aus den Entscheidungsgründen:

Der Zweck der Bestimmung des § 25 Abs. 3 BRG. liegt nach der Absicht des Gesetzgebers darin, den Kündigungsschutz des Dienstnehmers möglichst umfassend und wirkungsvoll zu gestalten (Regierungsvorlage zum BRG. und Bericht des Ausschusses für soziale Verwaltung, 320 und 344 der Beilagen des Nationalrates 1947; Bauerreiß, Zum Anfechtungsrecht des Dienstnehmers nach § 25 Abs. 5 des Betriebsrätegesetzes, JBl. 1949, S. 563; Kummer, Der Kündigungsschutz des Dienstnehmers, ÖJZ. 1947, S. 370; Pigler, Der Kündigungsschutz im neuen Betriebsrätegesetz, ÖJZ. 1947, S. 229). Zu diesem Zweck ist die Bestimmung geschaffen worden, daß der Betriebsrat vor einer Kündigung Stellung zu nehmen hat. Hiezu steht ihm eine Frist von drei Tagen offen. Die Einhaltung dieser Frist zur Abgabe seiner Stellungnahme obliegt dem Betriebsrat; wenn er sie versäumt, gilt er als zustimmend. Er hat aber auch das Recht, noch vor Ablauf der dreitägigen Frist seine Äußerung abzugeben. Wenn er dies wie im vorliegenden Fall getan hat, liegt kein Grund vor, den Rest der Frist abzuwarten und erst dann die Kündigung auszusprechen. Denn der Zweck der Frist ist mit der Stellungnahme des Betriebsrates erfüllt. Diesem auch noch nach der Abgabe seiner Äußerung die Möglichkeit eines Widerrufes und dem Gekundigten die Möglichkeit einer Einwirkung auf den Betriebsrat zu geben, liegt kein Anlaß vor, sofern diesem überhaupt das Recht des Widerrufs einer Erklärung eingeräumt werden könnte, denn es ist Sache des Betriebsrates, nach reiflicher Erwägung seinen endgültigen Standpunkt zu beziehen, wobei die Interessen des Gekundigten auch ohne dessen Mitwirkung gewahrt werden müssen (§ 33 Abs. 3 BRGO. vom 8. August 1947, BGBl. Nr. 221). Der Begründung der Entscheidungen des Einigungsamtes Wien vom 12. Juli 1948, ArbSlg. 4982, und des Einigungsamtes Krems vom 5. März 1948, ArbSlg. 4955, und der Meinung Nedjelas, Die Industrie, Nr. 17/1950, kann nicht beigetreten werden (vgl. Hofmann - Pigler, Kommentar zum BRG., S. 64, Bauerreiß, a. a. O., S. 514, Hämmerle, Arbeitsvertrag, S. 274).

Da die beklagte Partei erst nach der Stellungnahme des Betriebsrates die Kündigung ausgesprochen hat, ist diese wirksam und der Kläger kann die Weiterbezahlung des Lohnes nicht begehren. Auf die Frage, wann eine Kündigung als ausgesprochen gilt, brauchte nicht eingegangen zu werden.

Der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung liegt vor. Der Revision mußte Folge gegeben und in Abänderung des Urteils des Berufungsgerichtes das erstgerichtliche Urteil wiederhergestellt werden.

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