OGH 1Ob506/50

1Ob506/50Tribunal Superior13 de set. de 1950

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Regest

Gesellschafter der OHG. Wechsel, kein Einfluß auf Identität der OHG. Handelsgesellschaft offene Gesellschafterwechsel Offene Handelsgesellschaft Gesellschafterwechsel Rechtsnachfolge, nicht bei Gesellschafterwechsel

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OGH 1Ob506/50

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.09.1950

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SZ 23/249

Spruch

Änderungen im Gesellschafterstande einer offenen Handelsgesellschaft lassen auch bei vollständigem Gesellschafterwechsel und Änderung des Firmenwortlautes die Identität der Gesellschaft unberührt.

Entscheidung vom 13. September 1950, 1 Ob 506/50.

I. Instanz: Bezirksgericht Innere Stadt; II. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.

Begründung

Die Wiederaufnahmeklägerin wurde zur Räumung und Übergabe eines Geschäftslokales an die Firma B. A. verurteilt. Im Wiederaufnahmsprozeß bewilligte das Erstgericht Aufschub der Räumung. Dagegen erhob die Firma J. R. Rekurs, dem das Rekursgericht teilweise Folge gab. Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der Wiederaufnahmeklägerin nicht Folge.

Aus der Begründung:

Zunächst bestreitet der Revisionsrekurs, daß der J. R. ein Rekurs zugestanden sei, weil nicht nach § 9 EO. nachgewiesen sei, daß der Räumungsanspruch auf diese Firma übergegangen sei.

Diese Einwendung ist rechtlich nicht begrundet. Aus dem vorgelegten Handelsregisterauszug ergibt sich, daß am 14. Juni 1950 in die aus den offenen Handelsgesellschaften Franz A. und Hulda B. bestehende offene Handelsgesellschaft B. A. Claire D., Jela S. und Alfred R. als Gesellschafter eingetreten und die bisherigen Gesellschafter ausgetreten sind, wobei die Firma gleichzeitig in J. R. umgeändert wurde. Änderungen im Gesellschafterstande einer offenen Handelsgesellschaft lassen jedoch die Identität der Gesellschaft unberührt, auch wenn ein vollständiger Gesellschafterwechsel eintritt (§ 24 HGB.). Firmenänderung ist aber nur Namensänderung, die den Fortbestand einer offenen Handelsgesellschaft nicht berührt. Die offene Handelsgesellschaft J. R. ist also mit der Firma A. B. wesensgleich. Es liegt infolgedessen gar kein Fall des § 9 EO. vor, weil die offene Handelsgesellschaft, die den Räumungsprozeß gewonnen hat, dasselbe Rechtssubjekt ist, das unter der Firma J. R. einen Rekurs erhoben hat und das infolge Firmenänderung jetzt Prozeßpartei im Wiederaufnahmsprozeß ist.

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