4Ob42/49•OGH 4Ob42/49
4Ob42/49Tribunal Superior1 de out. de 1949
Arbeitsgericht sachliche Zuständigkeit, Aufwertung einer Pension, Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes, Pensionsinstitut, Klage des Pensionisten, Zuständigkeit des, Arbeitsgerichtes, Schadenersatz wegen unterlassener Valorisierung einer Pension„ Zuständigkeit desArbeitsgerichtes, Unzuständigkeit sachliche, des Arbeitsgerichtes, Valorisierung einer Pension, Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes, Zuständigkeit sachliche, des Arbeitsgerichtes
SZ 22/142
Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes für Ansprüche auf Pensionsnachzahlung auf Grund des seinerzeitigen Dienstvertrages und auf Schadenersatz, weil der ehemalige Dienstgeber bei dem von ihm 100%ig dotierten Pensionsinstitut die Valorisierung der Pension nicht durchzusetzen versucht und die Aufwertung nicht bewirkt.
Entscheidung vom 1. Oktober 1949, 4 Ob 42/49.
I. Instanz: Arbeitsgericht Graz; II. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz.
In einer gemeinsamen Klage begehren die Kläger gegenüber den beiden Beklagten, der G. Verkehrsgesellschaft und dem Pensionsinstitut dieser Gesellschaft Erhöhung ihrer Pensionen und die Feststellung, daß dieser Anspruch zu Recht bestehe, und die Verurteilung der Beklagten zur ungeteilten Hand zur Nachzahlung erhöhter Pensionsbeträge ab 1. Juni 1945 und weiters zur Zahlung laufender erhöhter Pensionsbeträge ab 1. Dezember 1947 monatlich. Die beiden Beklagten haben die Unzulässigkeit des Rechtsweges und die sachliche Unzuständigkeit des Arbeitsgerichtes eingewendet.
Das Erstgericht hat beide Einwendungen zurückgewiesen, das Rekursgericht hat die Zurückweisung der Einwendung der Unzulässigkeit des Rechtsweges bestätigt, im übrigen aber den erstrichterlichen Beschluß aufgehoben. Es sei richtig, daß für die Verfahrenseinleitung die Klagsangaben maßgebend seien, auch soweit die Zuständigkeitsfragen von tatsächlichen Behauptungen abhängig sind. Wenn aber zeitgerecht jene Klagsbehauptungen, die die Frage der sächlichen Zuständigkeit betreffen, bestritten werden und für die Bestreitung Tatumstände geltend gemacht und Beweis angeboten werden, so sei es rechtlich verfehlt, diese Beweise zu vernachlässigen und die Zuständigkeit schon deshalb zu bejahen, weil die Klagsbehauptungen für die Zuständigkeit sprächen. Infolge dieser unrichtigen Rechtsauffassung des Erstgerichtes sei die Entscheidung in einem mangelhaften Verfahren ergangen, weshalb die Beschlußaufhebung in diesem Sinne nicht zu vermeiden war.
Der aufhebende Teil dieses Beschlusses wird von den Klägern mit Revisionsrekurs angefochten.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs Folge und stellte den erstrichterlichen Beschluß wieder her.
Aus der Begründung:
Der angefochtene Beschluß geht von der richtigen Rechtsauffassung aus, daß auch im Zuständigkeitsstreit, wenn keine Zurückweisung der Klage a limine erfolgt ist, die Richtigkeit der die Zuständigkeit begrundenden Tatsachen zu überprüfen ist. Das stimmt mit der Rechtsauffassung überein, die der arbeitsgerichtliche Senat des Obersten Gerichtshofes unter Ablehnung der früheren gewerbegerichtlichen Praxis in der Entscheidung vom 25. September 1948, 4 Ob 18/48, (Siehe SZ. XXI/136) ausgesprochen hat. Wohl aber kann dem angefochtenen Beschluß nicht beigetreten werden, wenn er behauptet, daß das erstrichterliche Verfahren von diesem Rechtsstandpunkt aus mangelhaft geblieben sei, ohne freilich auch nur anzudeuten, welche Beweise im Zuständigkeitsstritt hätten durchgeführt werden sollen.
Tatsächlich sind alle tatsächlichen Behauptungen, die die Kläger zur Begründung der erstrichterlichen Zuständigkeit angeführt haben, unbestritten geblieben. Strittig war nur die rechtliche Wertung dieser Tatsachen.
Die Klage stützt die Zuständigkeit auf nachstehende Bestimmungen, die im Wortlaut oder dem Sinne nach angeführt werden, ohne daß die Beklagten behauptet hätten, daß diese Bestimmungen anders lauten: §§ 3 P. 5, 6, 21, 27 und 39 der Satzungen der Zweitbeklagten, § 1 Dienstordnung, § 17 Kollektivvertrag 1930, ferner § 2 P. 2 Satzungen 1930, endlich Kundmachung der Erstbeklagten Nr. 8 vom 20. Jänner 1948. Daraus leiten die Kläger ab, daß die Beklagten in Nachwirkung ihrer 1930 gelösten Dienstverhältnisse zu einer Pensionsnachzahlung verpflichtet seien. Sie machen also einen angeblich aus dem ehemaligen Dienstverhältnis fließenden Anspruch geltend; damit ist die arbeitsgerichtliche Zuständigkeit gegeben. Ob der Anspruch tatsächlich aus diesen Urkunden abzuleiten ist oder nicht, ist bereits eine materiellrechtliche Frage, über die eben das Arbeitsgericht zu entscheiden haben wird. Wenn die Kläger auf Grund der Kundmachung 8 die Rechtsauffassung vertreten, daß ihnen als ehemaligen Dienstnehmern die allen anderen Pensionisten, wenn auch freiwillig, gewährte Teuerungszulage nicht aus dem Grund verwehrt werden kann, weil sie einen angeblichen Rechtsanspruch eingeklagt haben, so ist die Frage zweifellos materiellrechtlicher Natur; für die Vorfrage der Zuständigkeit genügt es, daß ein solcher Anspruch geltend gemacht wird, mag er begrundet sein oder nicht. Das gleiche muß aber auch dann gelten, wenn in der Klage der Standpunkt vertreten wird, daß ein Dienstgeber, der sich verpflichtet hat, seine Angestellten bei einem Pensionsinstitut zu versichern, verbunden sei, die Pension aus eigenem zu valorisieren, wenn er seinen Einfluß nicht dazu aufwendet, daß das Pensionsinstitut, das er 100%ig dotiert, die Pension so aufwertet wie die Sozialversicherungsanstalten und wenn er die Pensionen für das Pensionsinstitut an seiner Kasse auszahlt.
Ein solcher Anspruch ist aus dem seinerzeit bestandenen Dienstverhältnis abgeleitet; das Arbeitsgericht ist daher zur Entscheidung, ob dieser Anspruch zu Recht besteht, zuständig. Und da der Anspruch gegen die Zweitbeklagte in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem gegen die Erstbeklagte geltend gemachten steht, so ist auch die Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes hinsichtlich der Zweitbeklagten gegeben.
Die Zuständigkeitsfrage ist demnach spruchreif. Es mußte infolgedessen dem Revisionsrekurs Folge gegeben und der erstrichterliche Beschluß wiederhergestellt werden.
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