OGH 1Ob132/49

1Ob132/49Tribunal Superior18 de mai. de 1949

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Regest

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OGH 1Ob132/49

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.05.1949

Kopf

SZ 22/76

Spruch

Eintritt der Republik Österreich als Liquidationsgesellschafterin an Stelle des durch den Ausspruch des Vermögensverfalles ausgeschiedenen Gesellschafters der offenen Handelsgesellschaft, die durch dieses Ereignis in Liquidation getreten ist.

Anmeldungspflicht der verbleibenden Gesellschafter und der neuen Gesellschafterin.

Entscheidung vom 18. Mai 1949, 1 Ob 132/49.

I. Instanz: Handelsgericht Wien, Zweigstelle Korneuburg; II.

Instanz: Oberlandesgericht Wien.

Begründung

Seit dem Jahre 1901 ist im Handelsregister des Kreisgerichtes K. die Einzelfirma Franz S. in L. eingetragen, aus der durch Beitritt des Franz S. junior und des Rudolf S. im Jahre 1940 die offene Handelsgesellschaft gleichen Namens gebildet wurde. Jeder der drei Gesellschafter Franz 8. senior und junior und Rudolf S. ist am Firmenvermögen zu je einem Drittel beteiligt. Der Gesellschaftsvertrag bestimmt, "daß für den Fall der Auflösung und Liquidierung der Gesellschaft die Bestimmungen des Handelsgesetzbuches und der 4. EinfVzHGB. Anwendung zu finden haben", wobei im Falle des Todes eines Gesellschafters vorgesehen ist, daß die Gesellschaft nicht aufgelöst, sondern von den verbleibenden Gesellschaftern mit den Erben des verstorbenen Gesellschafters fortgesetzt werde. Zur Vertretung ist jeder Gesellschafter berechtigt.

Am 9. Mai 1947 zeigte der Gesellschafter Rudolf S. den Austritt des Gesellschafters Franz S. junior an, verbunden mit dem Antrage, auch die des Firmenwortlautes auf "Großhandlung Franz S., L." zu genehmigen. Die begehrten Registereintragungen wurden als Firmenänderungen verfügt.

Am 22. Juli 1948 regte die Finanzprokuratur zum Schutze öffentlichen Interesses gemäß § 1 Abs. 3 des ProkuraturG. an, das Verfahren, betreffend die Löschung der Eintragung des Ausscheidens Franz S. junior gemäß § 142 FGG. einzuleiten, dies mit der Begründung, daß Genannter mit Urteil des Volksgerichtes vom 6. August 1946 gemäß dem VerbotsG. 1945 zum Vermögensverfall verurteilt worden sei; hiedurch sei das gesamte Vermögen des Genannten gemäß § 20 Abs. 2 Volksgerverf.- u. VermögensverfG. auf die Republik Österreich übergegangen. Die Finanzprokuratur führte aus, der Vermögensübergang bewirkte, daß im Zeitpunkte des Verfallserkenntnisses die Republik Österreich an Stelle des verurteilten Gesellschafters ipso jure in die Gesellschaft als Gesellschafter eintrete. Franz S. senior und Rudolf S. seien daher nicht befugt gewesen, ohne Einverständnis der Republik Österreich die Löschung des Franz S. junior zu begehren; auch sei Rudolf S. allein nicht berechtigt gewesen, den Antrag zu stellen.

Das Kreisgericht K. hat das erbetene Löschungsverfahren eingeleitet und Franz S. senior und junior sowie Rudolf S. von der beabsichtigten Löschung benachrichtigt und zur Geltendmachung eines Widerspruches gegen die beabsichtigte Löschung eine Frist von vier Wochen erteilt. Innerhalb dieser Frist haben alle drei Aufgeforderten Widerspruch erhoben und darin im wesentlichen den Eintritt der Republik Österreich in das Unternehmen als Gesellschafter bekämpft, weil ein solcher dem Inhalte des Gesellschaftsvertrages ebenso widerspreche wie den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches; die Republik Österreich habe nur Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben.

Das Erstgericht (Kreisgericht als Registergericht) hat den Widerspruch mit der Begründung zurückgewiesen, daß Franz S. junior zufolge der volksgerichtlichen Verurteilung über sein Vermögen keine Verfügung mehr treffen könne und daß der Widerspruch, wenn er den Eintritt der Republik Österreich als Gesellschafterin bestreite, rechtlich verfehlt sei, weil das Erkenntnis des Volksgerichtes den Gesellschaftsvertrag bräche, und die Durchsetzung des Vermögensverfalles nur im Sinne der Rechtsansicht der Finanzprokuratur erreicht werden könne.

Das Oberlandesgericht hat dem Rekurs des Franz S. senior und junior und des Rudolf S. Folge gegeben, den angefochtenen Beschluß dahin abgeändert, "daß dem Widerspruche Folge gegeben werde und die vom Erstgerichte beabsichtigte Löschung der Eintragung im Handelsregister vom 30. Juni 1947 nicht stattzufinden habe".

Das Beschwerdegericht fand den Mangel der ursprünglichen Anmeldung (durch Rudolf S. allein) saniert und nahm zu der wesentlichen Frage, welchen Einfluß das Vermögensverfallserkenntnis auf den Bestand der offenen Handelsgesellschaft hatte, folgende Stellung ein: Durch den Vermögensverfall ist gemäß § 20 Abs. 2 Volksgerverf.- u. VermögensverfG. das für verfallen erklärte Vermögen auf die Republik Österreich übergegangen und damit ist diese in alle Rechte und Verbindlichkeiten des Verurteilten am Tage des Erkenntnisses eingetreten. Das Beschwerdegericht unterschied jedoch zwischen einem Vermögensverfall, der bezüglich aller Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft ausgesprochen wird, und dem Falle, in welchem durch den Ausspruch nur ein einzelner Gesellschafter betroffen wird. Das Oberlandesgericht lehnt die Ansicht ab, daß durch das verurteilende Erkenntnis des Volksgerichtes vertraglich abgeschlossene Bestimmungen gebrochen werden. Es kommt zum Schlusse, daß die verbleibenden Gesellschafter berechtigt waren, einverständlich oder nach Maßgabe des § 140 HGB. die Ausscheidung des Gesellschafters, dessen Vermögen für verfallen erklärt wurde, herbeizuführen, und daß die verbleibenden Gesellschafter ohne Zuziehung eines von ihnen nicht erwünschten dritten Gesellschafters ihr Unternehmen fortsetzen können. Es bestehe daher kein Anspruch der Republik Österreich auf Eintritt letzterer als Gesellschafter in das Unternehmen, sondern nur auf den Auseinandersetzungsanspruch im Sinne des Art. 7 Nr. 11 und Nr. 15 der 4. Einführungsverordnung zum Deutschen Handelsgesetzbuch vom 24. Dezember 1938, DRGBl. I S. 1999. Dieser Betrag könne nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages von der Republik Österreich gegen die Gesellschaft einbringlich gemacht werden, was allenfalls im Rechtswege durch Feststellungen des Auseinandersetzungsanspruches erfolgen müsse.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der Finanzprokuratur Folge, und der angefochtene Beschluß wurde dahin abgeändert, daß dem Rekurs der Gesellschafter Franz S. senior und junior und Rudolf S. nicht Folge gegeben wird; der erstgerichtliche Beschluß, mit dem der erhobene Widerspruch zurückgewiesen wurde, wurde mit dem dem Erstgericht erteilten Auftrage wiederhergestellt, die Gesellschafter Franz S. senior, Rudolf S. und die Republik Österreich aufzufordern, die Eintragung der Letztgenannten als Liquidationsgesellschafterin der offenen Handelsgesellschaft Franz S. Großhandlung in L. und gleichzeitig die Liquidation der offenen Handelsgesellschaft anzumelden.

Aus der Begründung des Obersten Gerichtshofes:

Der Revisionsrekurs vertritt den Standpunkt, daß Art. 7 Nr. 11 der

4. Einführungsverordnung zum HGB. sich nur auf die rechtsgeschäftliche Übertragbarkeit von Ansprüchen aus dem Gesellschaftsverhältnis im Wege einer Einzelrechtsnachfolge beziehe, nicht aber auf den gegebenen Fall einer Gesamtrechtsnachfolge nach einem Gesellschafter. Nach Ansicht des Revisionsrekurses sind die Bestimmungen über den Tod eines Gesellschafters (§§ 131, 134, 137, 138 HGB.) in Anwendung zu bringen. Die Republik Österreich sei als Erbe des toten Gesellschafters zu betrachten, dem verbleibenden Gesellschafter stunde es frei, gemäß § 133 Abs. 1 und 2 HGB. die Auflösung der Gesellschaft oder den Ausschluß der Republik Österreich aus der Gesellschaft gemäß § 140 Abs. 1 HGB. durch gerichtliche Entscheidung zu beantragen. Die Finanzprokuratur stellte daher den Antrag, den Beschluß des Oberlandesgerichtes dahin abzuändern, daß der sofortigen Beschwerde nicht Folge gegeben und der erstgerichtliche Beschluß, mit dem der erhobene Widerspruch zurückgewiesen wurde, bestätigt werde.

Dem angefochtenen Beschlusse kann zwar nicht beigepflichtet werden; es ist aber auch der Begründung des Revisionsrekurses nicht zur Gänze zu folgen.

Zur Frage der Auswirkung des Vermögensverfalles, wenn der Verurteilte Komplementär einer Personalgesellschaft ist, können folgende Meinungen vertreten werden:

Der Bund wird durch das Vermögensverfallserkenntnis nach § 20 Abs. 2 Volksgerverf.- u. VermögensverfG. offener Gesellschafter.

Die Personalgesellschaft ist mit Rechtswirksamkeit des Erkenntnisses aufgelöst.

Der Bund hat lediglich Anspruch auf Auszahlung des Vermögensanteiles des Verurteilten im Zeitpunkte des Urteiles.

Der Bund hat das Recht, zwischen dem Eintritt in die Gesellschaft und dem Auseinandersetzungsguthaben zu wählen.

Hiezu ist im allgemeinen zu sagen, daß die erste und Meinung sich untereinander ausschließen. Denn entweder ist der Bund ipso jure Zwangsgesellschafter geworden oder nicht, in welch letzterem Falle ihm dann kein Wahlrecht zustehen könnte. Vereinbarlich miteinander aber sind die Fälle eins und zwei.

Der Oberste Gerichtshof vertritt die Rechtsansicht, daß durch das Verfallserkenntnis die Republik Österreich an stelle des Franz S. junior öffentlicher Gesellschafter geworden, gleichzeitig aber auch die Personalgesellschaft aufgelöst worden ist. Vom Augenblicke des Verfalles an stehen die Gesellschaftsrechte des Betroffenen, die durch den Verfall ergriffen werden, nicht mehr diesem zu. Der bisherige Gesellschafter ist für seine Person nicht mehr Gesellschafter. Er kann seine Rechte nicht mehr ausüben. Sie sind im Sinne des § 20 Abs. 2 des zitierten Gesetzes im Wege einer Gesamtrechtsnachfolge auf den Bund übergegangen. Diese Ansicht hat auch bereits die Entscheidung 1 Ob 239/48 (nicht veröffentlicht) vertreten. Es stehen daher dem Bunde alle Rechte des ausgeschiedenen Gesellschafters zu.

Der Grund der Auflösung der Gesellschaft ist beim Vermögensverfall wie auch im Erbfalle der, daß es bei einer offenen Handelsgesellschaft nicht bloß um die vermögensrechtliche Sphäre, somit nicht nur um Sachanteile an der Gesellschaft, sondern in bedeutendem Maße um die Persönlichkeitssphäre des offenen Handelsgesellschafters geht. Aus diesen Gedanken folgt - und hier ist der Meinung des Beschwerderichters beizupflichten -, daß die durch den Vermögensverfall eines Gesellschafters unberührt gebliebenen übrigen Gesellschafter nicht verpflichtet sind, gegen ihren Willen den Eintritt eines neuen Gesellschafters hinzunehmen. Den Eintritt der Liquidation vermögen aber auch die verbleibenden Gesellschafter zunächst nicht zu vermeiden.

Welche Wirkungen das Ausscheiden herbeiführt, bestimmt das Handelsgesetzbuch. Dieses besagt im § 131, daß im Falle des Ausscheidens eines Gesellschafters die offene Handelsgesellschaft aufgelöst wird. Da dieses Gesetz den Begriff des Vermögensverfalles nicht kennt, ist eine analoge Heranziehung dieser Bestimmungen des § 131 HGB. nicht zu umgehen. Am nächsten kommt dem Vermögensverfalle der Auflösungsfall der Gesellschaft durch den Tod des Gesellschafters (§ 131 Z. 4 HGB.). Durch die Auflösung ist die Gesellschaft in Liquidation getreten.

Der Grund für die im Gesetze vorgesehene Auflösung ist, wie schon erwähnt, der Umstand, daß die offene Handelsgesellschaft auf dem unter den Gesellschaftern bestehenden persönlichen Vertrauensverhältnis aufgebaut ist. Die Auflösung erfolgt kraft Gesetzes, den Gesellschaftern steht es aber frei, im Gesellschaftsvertrage das Fortbestehen zu vereinbaren. Das ist im vorliegenden Falle im Gesellschaftsvertrage vom 21. Juni 1940 unter Punkt "Sechstens", Seite 19 des Firmenaktes, vorgesehen. Hier wird gesagt, daß die Gesellschaft durch den Tod eines Gesellschafters nicht aufgelöst wird, sondern von den verbleibenden Gesellschaftern mit den Erben des verstorbenen Gesellschafters fortgesetzt wird. Da aber im vorliegenden Falle Franz S. junior nicht gestorben ist, kommt § 139 HGB. nicht zur Anwendung. Auch der Fall des § 138 HGB. steht hier nicht zur Erörterung, weil die Gesellschaft laut Vertrag, der dem Gesetze vorangeht, nicht von den verbleibenden Gesellschaftern allein fortgesetzt werden soll.

Es hat daher die Bestimmung des § 131 Z. 4 HGB. Anwendung zu finden, nach der die Auflösung mit dem Tode, d. h. im vorliegenden Falle mit der Rechtskraft des Erkenntnisses über den Vermögensverfall, eingetreten ist. Der automatische Eintritt der Auflösung der Gesellschaft wurde sowohl vom Beschwerdegericht wie auch von der weiteren Beschwerde übersehen. Letztere geht daher zu Unrecht von dem Fortbestande der Gesellschaft aus, lediglich mit der Abweichung, daß an Stelle des öffentlichen Gesellschafters Franz S. junior zufolge seiner Verurteilung zum Vermögensverfall die Republik Österreich getreten ist. Letztere Tatsache ist jedoch nur insofern richtig, als die Republik zwar Gesellschafterin, aber Liquidationsgesellschafterin geworden ist und daß die Gesellschaft sich durch den Eintritt des Vermögensverfalles bei Franz S. junior selbst in Liquidation befindet. Daraus folgt weiter, daß nicht bloß der Gesellschaftsanteil des Franz S. junior liquidiert wird, sondern die Gesellschaft zur Gänze, somit auch die Anteile der verbleibenden Gesellschafter. Es ist daher auch der im Revisionsrekurs zum Ausdruck gebrachten Rechtsansicht nicht beizupflichten, daß an Stelle der Erben des Franz S. junior die Republik Österreich nunmehr "Erbe" geworden ist. Zu der bisher von den verbleibenden Gesellschaftern in ihrem Widerspruch bekundeten gegenteiligen Meinung ist nur noch so viel zu sagen, daß der Gesellschaftsvertrag den Eintritt der Republik als Liquidationsgesellschafterin nicht zu hindern vermag, dies schon deshalb, weil der Gesellschaftsvertrag hier nicht Anwendung zu finden hat. Es wird daher die Sache der verbleibenden Gesellschafter sein, sich mit dem neuen Gesellschafter auseinanderzusetzen oder tatsächlich die Liquidation zu Ende zu führen. In diesem Zusammenhange sei bemerkt, daß die im Revisionsrekurs von der Finanzprokuratur vertretene Ansicht richtig ist, wonach es den verbleibenden Gesellschaftern bei Vorliegen der bezüglichen Voraussetzungen möglich ist, dem ihnen oktroyierten Zwangsgesellschafter nach §§ 133 Abs. 1 und 2, 140 HGB. zu begegnen.

Derzeit jedoch ist nur die Frage der Auflösung und Liquidation der Gesellschaft im Vordergrunde. Diese wird gemäß §§ 120 ff., 155 HGB. vor sich zu gehen haben. Mit der Feststellung letzterer Tatsache ist aber auch die weitere Meinung des angefochtenen Beschlusses, der sich zwar in Übereinstimmung mit der Ansicht Haemmerle's, "Grundriß des Handelsrechtes", 2. Aufl., S. 119, befindet, widerlegt, wonach der Republik zufolge des Vermögensverfalls nur das Auseinandersetzungsguthaben gebührt. Hiezu sei noch bemerkt, daß letzteres mit dem Liquidationsguthaben des ausgeschiedenen Gesellschafters praktisch nicht gleich sein muß, vielmehr letzteres in der Regel größer als das Auseinandersetzungsguthaben sein wird.

Hält man in der Frage des Vermögensverfalles an der Analogie mit dem Erbfall fest, so wurde durch den Vermögensverfall - gleich wie im Erbfalle der Erbe - die Republik Liquidationsgesellschafterin der aufgelösten offenen Handelsgesellschaft Franz S. Großhandlung in L. Die Ansicht jedoch, daß der Erbe, der mit dem Erbfalle Gesellschafter der aufgelösten Gesellschaft geworden ist, nur hinsichtlich der vermögensrechtlichen, nicht auch in den personenrechtlichen Beziehungen an die Stelle des verstorbenen Gesellschafters trete (so RGZ. 106, 63), wird von Schlegelberger im Kommentar zum Handelsgesetzbuch 1939, I. Bd., Anm. 23 zu § 131, nicht geteilt, ebenso nicht von Baumbach, 6. Aufl., Anm. 5 zu § 131, und von Weipert im Deutschen Recht 1943, Ausgabe A, S. 270 ff. Diesen übereinstimmenden Ansichten pflichtet der Oberste Gerichtshof bei und auch der weiteren Ansicht Schlegelbergers a. a. O., die dahin geht, daß, soweit die Abwicklung Beschlüsse der Gesellschaft erfordern sollte, auch der Erbe an ihnen beteiligt werden muß. Er ist insoweit Gesellschafter, wenn auch nur der aufgelösten Gesellschaft (ebenso Schlegelberger zu §§ 143, 146, 148). Die Republik Österreich ist somit Gesellschafterin der offenen Handelsgesellschaft geworden und nimmt an der Abwicklung wie der Erbe teil, mag auch letzterer nur nach erbrechtlichen Grundsätzen für die Verbindlichkeiten der offenen Handelsgesellschaft haften (RGZ. 72, 119), sich also die beschränkte Erbenhaftung vorbehalten, während die Haftung der Republik unbeschränkt ist.

Sowohl in dem einen wie auch in dem anderen Falle steht aber die Haftungsfrage der Stellung der Republik Österreich als Liquidationsgesellschafterin nicht entgegen.

Aus dem Umstande, daß die Republik Österreich an Stelle des Franz S. junior in die aufgelöste Gesellschaft eingetreten ist, folgt rechtlich, daß die Auflösung der Gesellschaft in das Handelsregister einzutragen ist. Die nach der Auflösung der Gesellschaft regelmäßig einsetzende Liquidation ist eine eintragungspflichtige Tatsache (Schlegelberger zu § 12, Anm. 13); ferner ist das Ausscheiden eines Gesellschafters und der Eintritt eines neuen anmeldungspflichtig und eintragungspflichtig (Schlegelberger, ebda., zu § 162, Anm. 14 und zu § 107, Anm. 4); im gleichen Sinne die Ausführungen Donners und Groschuffs im Deutschen Recht 1943, Ausgabe A, S. 971 ff. und 975 ff.

Das Beschwerdegericht hat - allerdings ausgehend von einer anderen Rechtsansicht - dem Firmengerichte einen Auftrag, die Beteiligten zu den gesetzlichen Anmeldungen zu verhalten, bisher nicht erteilt.

Da durch den Vermögensverfall bei Franz S. junior die Auflösung der Gesellschaft bewirkt wurde, war es verfehlt, über den Antrag der verbleibenden Gesellschafter und ohne Zuziehung der an die Stelle des ausgeschiedenen Gesellschafters getretenen Republik (Finanzprokuratur) mit der Löschung des Gesellschafters Franz S. junior vorzugehen. Es war daher die Anregung der Finanzprokuratur auf Herbeiführung der Löschung der fehlerhaften Registereintragungen ebenso berechtigt, wie der Widerspruch der verbleibenden Gesellschafter gegen die beabsichtigte Löschung unberechtigt war. Das Registergericht ist daher verhalten, von den verbleibenden Gesellschaftern und von der Finanzprokuratur die Anmeldung des Eintrittes der Republik Österreich und die Anmeldung der Liquidation der Gesellschaft zu verlangen. Da diese Anmeldungen jedoch bisher unterlassen wurden, war nunmehr dem Registergerichte der entsprechende Auftrag zur Nachholung zu erteilen. Es war daher auch verfehlt, daß das Rekursgericht dem Widerspruch der verbleibenden Gesellschafter gegen die beabsichtigte Löschung der fehlerhaften Eintragung Folge gegeben hat, und es war weiter der Ausspruch des Rekursgerichtes unrichtig, daß die Löschung der als fehlerhaft erwiesenen Eintragung "zu unterbleiben" hat. Es ist demnach der Revisionsrekurs der Finanzprokuratur im Ergebnis, wenn auch nicht in der Begründung, berechtigt; es war ihm daher Folge zu geben.

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