2Ob193/49•OGH 2Ob193/49
2Ob193/49Tribunal Superior13 de mai. de 1949
Amtsrekurs, Rekursfrist, Rechtsmittelfrist bei Amtsrekurs, Rekursfrist bei Amtsrekurs, Revisionsrekurs Frist für Amtsrekurs
SZ 22/74
Die Rechtsmittelfrist für den Rekurs nach § 15 AußstrG. läuft von der Zustellung des angefochtenen Beschlusses an jene Partei, in deren Interesse der Rekurs erhoben wird. § 11 Abs. 2 AußstrG. ist auch auf Rekurse gemäß § 15 dieses Gesetzes anwendbar.
Entscheidung vom 13. Mai 1949, 2 Ob 193/49.
I. Instanz: Bezirksgericht Mödling; II. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.
Die erste Instanz hatte als Pflegschaftsgericht dem außerehelichen Vater eines Kindes die Zahlung erhöhter Unterhaltsbeiträge aufgetragen.
Das Rekursgericht hatte über Rekurs des Vaters die Entscheidung des Erstgerichtes aufgehoben und dem Erstgerichte eine neuerliche Entscheidung nach Ergänzung des Verfahrens aufgetragen. Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes erhob der Erstrichter gemäß § 15 AußstrG. Revisionsrekurs, und zwar innerhalb der Rechtsmittelfrist, die dem Vormund des Kindes offenstand.
Der Oberste Gerichtshof hat den Revisionsrekurs des Pflegschaftsrichters als rechtzeitig angesehen.
Aus der Begründung:
Der Amtsrekurs ist nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes als rechtzeitig anzusehen, da die Rechtsmittelfrist für ihn vom gleichen Tage läuft wie für jene Partei, der gegen den angefochtenen Beschluß ein Rechtsmittel offenstände und in deren Interesse der Amtsrekurs ergriffen wird. Auch wäre hier gemäß § 11 AußstrG. die Behandlung eines
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