OGH 2Ob171/48

2Ob171/48Tribunal Superior26 de mai. de 1948

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Regest

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OGH 2Ob171/48

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.05.1948

Kopf

SZ 21/97

Spruch

Dem Gebietsagenten gebührt Provision auch von den Geschäften, die der Geschäftsherr mit einer außerhalb des geschützten Gebietes ansässigen Firma zu dem Zwecke abschließt, damit diese die Ware im Gebiete des Handelsagenten absetzen soll.

Entscheidung vom 26. Mai 1948, 2 Ob 171/48.

I. Instanz: Handelsgericht Wien; II. Instanz: Oberlandesgericht Wien.

Begründung

Die Beklagte hat dem Kläger die Alleinvertretung für Ungarn, Rumänien, Bulgarien und Kroatien übertragen. Kläger begehrt Provision für die von dem Beklagten mit der Exportfirma Sch., S. Co. abgeschlossenen Geschäfte, die mit Wissen der beklagten Firma das ausschließlich dem Kläger vorbehaltene Gebiet beliefert habe.

Die beiden Untergerichte gaben der Klage statt.

Aus den Entscheidungsgründen des Berufungsgerichtes:

Streitentscheidend ist, wie die Berufung zutreffend ausführt, ob dem Kläger aus Geschäften der Beklagten mit der Firma Sch., S. Co. Provisionsansprüche zustehen. Hiezu sei die Beantwortung der weiteren Fragen erforderlich: ob diese Geschäfte während der Dauer des Vertragsverhältnisses der Streitparteien abgeschlossen wurden und ob es sich um Geschäfte handelt, die mit der zum Gebiet des Klägers gehörigen Kundschaft direkt oder indirekt getätigt wurden. Die Darlegungen der Berufung wenden sich hauptsächlich dagegen, daß die zuletzt erwähnte Frage vom Erstgericht nicht behandelt worden sei und gelangen zu dem Ergebnis, daß ein Geschäftsabschluß mit einer Kundschaft, die, wie die Firma Sch., S. Co., ihre Betriebsstätte nicht in dem dem Kläger zur Alleinvertretung zugewiesenen Gebiet besitzt, sondern in Wien ihren Sitz hat, nicht provisionspflichtig sei. Dieser Rechtsansicht kann nicht zugestimmt werden. Richtig ist, daß Kläger die gegenständlichen Geschäfte nicht vermittelt hat. Er hat den Klagsanspruch auch nicht auf diese Tatsache gegrundet. Es muß daher der Wille beider Parteien beim Abschluß des Vertretervertrages erforscht werden.

Nach § 8 HAG. gebührt dem zum alleinigen Vertreter bestellten Gebietsagenten im Zweifel die Provision auch für solche Geschäfte, die ohne seine Mitwirkung während der Dauer des Vertragsverhältnisses durch den Geschäftsherrn oder für diesen mit der zum Gebiet des Handelsagenten gehörigen Kundschaft abgeschlossen worden sind. Provisionspflichtig ist somit auch ein Geschäft, das von der Beklagten mit Hilfe eines anderen Handelsagenten oder durch die Exportfirma Sch., S. Co. mit einer Kundschaft in dem dem Kläger zugewiesenen Absatzgebiet geschlossen wurde. Denn sonst könnte auf die letzterwähnte Art der Vertretervertrag, womit dem Kläger die Alleivertretung der beklagten Firma für Ungarn, Rumänien, Bulgarien und Kroatien übertragen wurde, von der Beklagten umgangen werden. Die Firma Sch., S. Co. bewerkstelligte nämlich durch ihre Zweigniederlassungen in Sofia, Bukarest usw. oder durch ihre dortigen Vertreter den Absatz der Waren der Beklagten in dem dem Kläger zugewiesenen Gebiet, sie hat also "für den Geschäftsherrn mit der zum Gebiete des Handelsagenten gehörigen Kundschaft" Geschäfte getätigt. Unerheblich ist der Umstand, daß sich die Hauptniederlassung, der Sitz der Firma Sch., S. Co. nicht in dem genannten ausländischen Gebiet, sondern in Wien befindet. Auch aus der in der Berufung zitierten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 9. Mai 1935, SZ. XVII/80, ergibt sich, daß nur der Umstand maßgebend ist, für welchen Platz die Ware zum Absatz bestimmt war. Der Einwand, daß dadurch die verkaufte Ware durch mehrfache Provisionszahlungen belastet werden würde, ist nicht stichhältig, denn die Beklagte hat die Folgen zu tragen, wenn sie trotz der Übertragung der Alleinvertretung an den Kläger mit einer Exportfirma für dasselbe Absatzgebiet Geschäfte tätigt. Wäre die Absicht der Parteien darauf gerichtet gewesen, daß dem Kläger keine Provision für die mit der Firma Sch., S. Co. getätigten Geschäfte gebühren solle, weil schon vor dem 11. Mai 1943 mit dieser Firma verhandelt wurde, so hätte dies nach Treu und Glauben im Vertretervertrag ausdrücklich angeführt werden müssen, was nicht geschehen ist.

Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Entscheidung.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Annahme des Berufungsgerichtes, die beklagte Partei habe während der Dauer des Vertragsverhältnisses mit der klagenden Partei mit Hilfe der Exportfirma Sch., S. Co., Geschäfte mit einer Kundschaft mit dem dem Kläger zugewiesenen Absatzgebiet geschlossen ist, ist mit den von den Untergerichten vorgenommenen Feststellungen allerdings nicht vereinbar. Das Erstgericht stellte fest, der Inhaber der beklagten Firma habe mit der Firma Sch., S. Co. Geschäfte geschlossen; diese Feststellung wurde vom Berufungsgerichte mit der Ergänzung übernommen, daß ein direkter Geschäftsabschluß zwischen dem Inhaber der beklagten Firma und Hans Sch. als Vertreter der Firma Sch., S. Co. erfolgte. Anderseits stellte das Berufungsgericht fest, die Firma Sch., S. Co. habe durch ihre Zweiniederlassungen in Sofia, Bukarest usw. oder durch ihre dortigen Vertreter den Absatz der Waren der beklagten Partei in dem dem Kläger zugewiesenen Gebiet bewerkstelligt. Daraus ergibt sich, daß es sich um zwei gesonderte Verträge handelt, und zwar einen, der zwischen der beklagten Partei mit der Firma Sch., S. Co., die ihren Sitz in Wien hatte, und einen zwischen der letzteren und Kunden, die in Ungarn, Rumänien, Bulgarien und Kroatien, das ist in dem dem Kläger zugewiesenen Gebiet, ansässig waren. Das Berufungsgericht stellte aber ferner fest, daß die Firma Sch., S. Co. mit Wissen der beklagten Partei von dieser die Ware zu dem zwecke kaufe, um die Ware in dem dem Kläger zugewiesenen Gebiet zu verkaufen, und daß der Abverkauf in diesem Gebiet auch tatsächlich erfolgte. Dem Handelsagenten gebührt im Zweifel die Provision auch für solche Geschäfte, die ohne seine Mitwirkung während der Dauer des Vertragsverhältnisses durch den Geschäftsherrn mit der zum Gebiete des Handelsagenten gehörigen Kundschaft abgeschlossen worden sind. (§ 8 HAG.). Dieser Bestimmung muß auch ein Geschäft unterworfen werden, das der Geschäftsherr mit einer außerhalb der dem Handelsagenten zugewiesenen Gebietes ansässigen Partei schließt, wenn es dem Zwecke dient, die Ware in dem Gebiete des Handelsagenten zu verkaufen. Es würde dem Sinne des § 8 HAG. widerstreiten, wenn ein Geschäft der letzteren Art, sondern es sich um die Provisionsansprüche des Handelsagenten handelt, nicht einem vom Geschäftsherrn mit einer Kunde des Vertretungsgebietes geschlossenen Geschäft gleichgestellt würde. Aus diesen Gründen war der Revision nicht Folge zu geben.

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