OGH 1Ob469/47

1Ob469/47Tribunal Superior26 de jul. de 1947

Abrir fonte

Texto completo

OGH 1Ob469/47

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.07.1947

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Ersten Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Strobele als Vorsitzenden und durch den Senatspräsidenten Dr. Peither, die Räte des Obersten Gerichtshofes Dr. Waitusch und Dr. Kuch sowie durch den Rat des Oberlandesgerichtes Dr. Wagner als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Otto R******, vertreten durch Dr. Victor Engelmann, Rechtsanwalt in Wien 13., wider die beklagte Partei Hilda R*****, vertreten durch Dr. Hans Gürtler, Rechtsanwalt in Wien 1., wegen Rückübertragung eines Hausanteiles (Wert S 29.891,03) infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 24. April 1947, GZ 2 R 162/47-24, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 31. Jänner 1947, GZ 29 Cg 412/45-19, betätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben, die vorgerichtlichen Urteile werden aufgehoben und die Rechtssache wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges an die Rückstellungskommission beim Landesgericht Wien überwiesen.

Begründung

Begründung:

Der Kläger übertrug der Beklagten, seiner Gattin, mit dem notariellen Schenkungsvertrag vom 25. November 1942 die ihm gehörigen 7/8-Anteile der Liegenschaft Grundbuch *****, EZ ***** mit den Grundstücken Nr 285/1, 284 und 285/2 (Haus *****, samt Garten); das Eigentum der Beklagten wurde in der Folge grundbücherlich einverleibt. Nach dem Inhalte der am 24. Dezember 1945 überreichten Klage, mit der die Rückübertragung des Eigentums an den Kläger begehrt wird, war die Schenkung im beiderseitigen Einvernehmen nur zum Schein erfolgt, weil der Kläger, der auf Grund der Nürnberger Gesetze als jüdischer Mischling galt, befürchtete, dass die nationalsozialistischen Ausnahmegesetze, die für die Juden erlassen worden waren, auch auf die Mischlinge ausgedehnt würden und dass er sodann seines Eigentums an den Liegenschaftsanteilen verlustig werden könnte. Der Kläger behauptet aber auch, dass er bei dem Abschluss des Rechtsgeschäftes unter Zwang gestanden sei, da einerseits die Beklagte durch systematische, hartnäckig geführte, direkte und indirekte psychologische Einwirkung seine damalige Depression ausgenützt habe, um ihn zu der Vermögensübertragung zu veranlassen, und da er andererseits selbst dem Druck unterlegen sei, der durch die bestandenen und bevorgestandenen, gesetzlichen und ungesetzlichen Maßnahmen gegen das Eigentum von Juden, Judenstämmlingen und Mischlingen auf ihm gelastet habe.

Das Prozessgericht hat dem Klagebegehren, dem sich die Beklagte widersetzt hat, stattgegeben. Das Urteil des Prozessgerichtes ist am 24. April 1947 vom Berufungsgerichte bestätigt worden. Die Revision der Beklagten macht die Revisionsgründe des § 503 Z 1, 3 und 4 ZPO geltend und strebt die Überweisung der Rechtssache an die Rückstellungskommission, allenfalls die Abweisung des Klagebegehrens oder die Aufhebung des berufungsgerichltichen Urteiles und die Rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht an.

Der Klagsanspruch wird aus der Entziehung eines Vermögens abgeleitet, die während der Besetzung Österreichs im Zusammenhang mit der nationalsozialistischen Machtübernahme stattgefunden hat. Über Ansprüche, die sich aus der Nichtigkeit solcher Vermögensentziehungen ergeben, hat nach § 15 (1) des Bundesgesetzes vom 6. Februar 1947, BGBl Nr 54 (3. Rückstellungsgesetz), das am 28. März 1947 in Kraft getreten ist, ausschließlich die Rückstellungskommission zu entscheiden. Der in der Revisionsbeantwortung vertretenen Auffassung, dass die Rückstellungskommission nur dann zuständig sei, "wenn sich das Rückstellungsbegehren ausschließlich auf den durch das 3. Rückstellungsgesetz geschaffenen Rechtszustand stütze", kann nicht beigepflichtet werden, da diese eine solche Unterscheidung nicht enthält und alle mit der nationalsozialistischen Machtübernahme im Zusammenhang gestandenen Vermögensentziehungen erfasst. Die Revision ist daher im Recht, sofern sie rügt, dass nicht bereits das Berufungsgericht gemäß § 25 (1) des erwähnten Gesetzes die Unzulässigkeit des Rechtsweges ausgesprochen und die Rechtssache an die örtlich zuständige Kommission überwiesen habe. Der Revision war demnach schon aus diesem Grund Folge zu geben und wie im Spruch zu entscheiden.

Die Kosten des Revisionsverfahrens werden wie die übrigen bisher aufgelaufenen Kosten im Verfahren vor der Rückstellungskommission zu berücksichtigen sein (§ 25, Abs 2 des 3. Rückstellungsgesetzes).

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.