OGH 1Ob417/47

1Ob417/47Tribunal Superior21 de jun. de 1947

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Beschwerde, keine weitere B. in Pachtschutzsachen, Pachtamt Rechtsmittel gegen Entscheidungen desselben

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OGH 1Ob417/47

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.06.1947

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SZ 21/41

Spruch

Entscheidungen der Oberlandesgerichte über Beschwerden gegen Beschlüsse der Pachtämter bei den Bezirksgerichten unterliegen keiner Anfechtung durch weitere Beschwerde an den Obersten Gerichtshof. Hieran ist auch nach Aufhebung der Verordnung vom 11. Oktober 1944, DRGBl. I S. 245, durch das Bundesgesetz vom 21. März 1947, BGBl. Nr. 86, nichts geändert worden.

Entscheidung vom 21. Juni 1947, 1 Ob 417/47.

I. Instanz: Pachtamt beim Bezirksgericht Graz; II. Instanz:

Oberlandesgericht Graz.

Begründung

Das Oberlandesgericht hatte eine Beschwerde gegen einen Beschluß des Pachtamtes beim Bezirksgericht Graz zurückgewiesen. Den gegen diese Entscheidung des Oberlandesgerichtes Graz gerichteten Rekurs (richtig die weitere Beschwerde) hat der Oberste Gerichtshof wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen.

Aus der Begründung:

Die Beschwerde gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes übersieht, daß schon vor der Verordnung vom 11. Oktober 1944, DRGBl. I S. 245, Entscheidungen des Oberlandesgerichtes in Pachtschutzsachen einer weiteren Anfechtung nicht unterlagen. Die Verordnung vom 14. Oktober 1940, DRGBl. I S. 1369, mit der die Reichspachtschutzordnung in Österreich eingeführt und das Verfahren in Pachtsachen für Österreich geregelt wurde, bestimmt in Artikel 2, Z. 8 unter lit. H, daß zwar gegen Verfügungen des Pachtamtes die Beschwerde an das Oberlandesgericht zulässig ist, daß aber die Verfügungen des Oberlandesgerichteseeiner weiteren Beschwerde nicht unterliegen. Die Bestimmung ist bisher nicht aufgehoben worden, auch nicht durch das erwähnte Bundesgesetz vom 21. März 1947. Im Gegenteil, das letztere Gesetz bestimmt in § 1, Abs. 2, daß die durch die Verordnung vom 11. Oktober 1944 aufgehobenen früheren Bestimmungen wieder in Kraft treten, womit der Weiterbestand des Artikels 2, Z. 8, lit. H der Verordnung vom 14. Oktober 1940 sogar ausdrücklich vom Gesetz angeordnet wird.

Die weitere Beschwerde des Pächters gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichtes mußte daher als unzulässig zurückgewiesen werden.

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