1Ob288/47•OGH 1Ob288/47
1Ob288/47Tribunal Superior30 de abr. de 1947
-Revisionsrekurs unzulässig, Rekurs im Verfahren nach der 6. DVzEheG., außerordentlicher im Verfahren nach der 6. DVzEheG. unzulässig
SZ 21/31
Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gegen Entscheidungen in Sachen nach der 6. Durchführungsverordnung zum Ehegesetz vom 21. Oktober 1944, DRGBl. I S. 256.
Entscheidung vom 30. April 1947, 1 Ob 288/47.
I. Instanz: Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz; II. Instanz:
Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz.
Der Oberste Gerichtshof wies den Revisionsrekurs gegen den abändernden Beschluß des Rekursgerichtes als unzulässig zurück.
Begründung:
Das Erstgericht hat auf Antrag beider Ehegatten nach der mit Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 7. Mai 1946, 15 Cg 496/45 rechtskräftig ausgesprochenen Scheidung ihrer Ehe die Aufteilung des Hausrates im Sinne der 6. Durchführungsverordnung zum Ehegesetz vom 21. Oktober 1944, DRGBl. I S. 256, verfügt und den Parteien gewisse Fahrnisse aus dem ehelichen Hausrat zugewiesen, welche mit Ausnahme der unter Punkt 4 des Beschlusses angeführten Gegenstände, die als Eigentum der M. K. festgestellt wurden, gemeinsames Eigentum der geschiedenen Ehegatten darstellten. Zugleich wurden gewisse Ausgleichszahlungen beiden Parteien aufgetragen. Dieser Beschluß wurde vom Erstgericht infolge unterlaufener Irrtümer mit Beschluß vom 18. November 1946, O. Nr. 13, berichtigt.
Gegen diesen Beschluß ergriffen beide Parteien Rekurs, den das Erstgericht ausdrücklich für zulässig erkannt hatte.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Dr. K. K. teilweise Folge, verwies die Sache hinsichtlich des Punktes 1 a des Spruches zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Beschlußfassung an die erste Instanz zurück und änderte ihn in den Punkten 2 bis 6 dahin ab, daß es zu Punkt 2 Schreibtisch, Bücherkasten, runder Tisch und zwei Sessel dem Dr. K. K. zuwies und den Ehegatten keine gegenseitige Ausgleichszahlungspflicht auferlegte. Auch im Kostenpunkte änderte das Rekursgericht den erstinstanzlichen Beschluß, womit Dr. K. K. der Ersatz der Hälfte der Gerichts- und Vertretungskosten an M. K. auferlegt wurde, dahin ab, daß die Parteien diese Kosten je zur Hälfte zu tragen haben. Der Rekurs der M. K. wurde auf diese Entscheidung verwiesen.
Letztere ergriff gegen diese Entscheidung den Revisionsrekurs mit dem Antrag auf Aufhebung der Punkte 1 b und 2 c und d (Zuteilungsabänderung, Ausgleichszahlungen und Kostenpunkt) und Rückverweisung an die erste Instanz zur neuerlichen Entscheidung, allenfalls nach Ergänzung des Verfahrens, oder auf Abänderung in der Richtung, daß ihr auch das Herrenzimmer, bestehend aus Schreibtisch, Bücherkasten, rundem Tisch und zwei Sesseln sowie der Radiotisch gegen eine Ausgleichszahlung von 568 S zugewiesen und schließlich dem Gegner der Ersatz der Verfahrenskosten aller drei Instanzen auferlegt werde. Zu Punkt 1 a wurde infolge außergerichtlicher Einigung keine Entscheidung beantragt.
Die 6. Durchführungsverordnung ordnet in § 13, Abs. 1 an, daß die in ihr behandelten Materien eine Angelegenheit der außerstreitigen Gerichtsbarkeit bilden, woraus abgeleitet werden kann, daß sie in Österreich nach den Grundsätzen des k. Patentes vom 9. August 1854, RGBl. Nr. 208, zu erledigen waren. Da die 6. Durchführungsverordnung bisher nicht aufgehoben wurde, hat dies auch gegenwärtig zu gelten.
Die Verordnung enthält nun in § 14 eine Vorschrift über Rechtmittel, welche von den allgemeinen Bestimmungen der §§ 9 bis 16 AußstrG. wesentlich abweicht. Gegen Endentscheidungen der Bezirkgerichte findet der Rekurs statt. Sofern er jedoch lediglich gegen die Entscheidung über den Hausrat (Dritter Abschnitt der 6. Durchführungsverordnung) gerichtet ist, soll er nun zulässig sein, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 500 S übersteigt oder wenn das Bezirksgericht wegen der tatsächlichen oder rechtlichen Bedeutung der Sache die Beschwerde in seiner Entscheidung zugelassen hat. Von einem weiteren Rechtszug ist in diesem Paragraphen keine Rede.
Zur Zeit der Erlassung der 6. Durchführungsverordnung galt noch die
Durch § 26 der 6. Durchführungsverordnung wurde nun das in § 14 dieser Verordnung zugelassene Rechtsmittel des Rekurses den Normen der kurz vorher (15. Oktober 1944) in Kraft getretenen 2. Kriegsmaßnahmenverordnung angepaßt und deren Vorschriften für die Geltungsdauer dieser außerordentlichen Maßnahmen auch für Verfahren wirksam erklärt, die auf Grund der 6.Durchführungsverordnung anhängig werden (vgl. Amtliche Erläuterung der 6.
Durchführungsverordnung zum Ehegesetz in "Deutsche Justiz" 1944/45, S. 278 ff.). Aus dem Zusammenhalt beider Verordnungen ergab sich folgende Rechtslage: A) Die Entscheidung der ersten Instanz (damals Amtsgericht) konnte, sofern nicht der unter B behandelte Sonderfall vorlag, mit Rekurs angefochten werden. Für die Geltungsdauer der 2. Kriegsmaßnahmenverordnung war jedoch Rekurs nur zulässig, wenn das Amtsgericht das Rechtsmittel in seiner Entscheidung zugelassen hatte. Über die Beschwerde (Rekurs), die nur auf Verletzung des Gesetzes gestützt werden konnte, entschied das Reichsgericht (§§ 10, 11, 2. KMVdg.). B) Richtete sich die Beschwerde aber lediglich gegen die Entscheidung über den Hausrat, so war sie unzulässig, wenn der Beschwerdegegenstand keinen höheren Wert als 500 RM hatte (§ 14, Satz 2, 6. Durchführungsverordnung). Solange die 2. Kriegsmaßnahmenverordnung galt, konnte das Amtsgericht hier die Beschwerde auch nicht ausnahmsweise zulassen, weil § 9, Abs. 1, Satz 3 der 2. Kriegsmaßnahmenverordnung bestimmt, daß die Beschwerde ausgeschlossen ist, wenn die Entscheidung nach den bisherigen Vorschriften unanfechtbar war (Amtliche Erläuterungen S. 281, vgl. auch "Die volksgenössische Rechtspflege im totalen Kriege" von Ministerial-Direktor Altgötter in "Deutsche Justiz", Ausgabe A, Nr. 17, S. 254).
Durch Artikel V des Gesetzes vom 3. Oktober 1945, StGBl. Nr. 188, betreffend Maßnahmen zur Wiederherstellung der österreichischen, bürgerlichen Rechtspflege, sind nun die Bestimmungen über Rechtmittel in bürgerlichen Rechtssachen, soweit sie durch die in Artikel VIII, Abs. 2 angeführten Vorschriften aufgehoben oder abgeändert worden sind, wieder in Kraft getreten. Zu den in Artikel VIII aufgehobenen deutschen Verordnungen gehört auch die 2. Kriegsmaßnahmenverordnung in ihren hier in Betracht kommenden §§ 1 bis 12 (Punkt 2 in Artikel VIII). Damit ist zunächst der Rechtszug in außerstreitigen Angelegenheiten, da auch die Zuständigkeitsvorschriften für den Instanzenzug durch das Gesetz vom 3. Oktober 1945, StGBl. Nr. 188, Artikel I, wiederhergestellt worden sind, nach Maßgabe der §§ 9 ff. AußstrG. geregelt.
Allein aus den angeführten Vorschriften folgt nicht, daß nunmehr auch für das Verfahren nach der 6. Durchführungsverordnung die Vorschriften des Außerstreitgesetzes über den Rechtsmittelgang zu gelten haben, da die 6. Durchführungsverordnung ein durch das Gesetz vom 3. Oktober 1945, StGBl. Nr. 188, oder spätere Verordnungen keineswegs aufgehobenes Spezialgesetz darstellt, in welchem der Rechtszug selbständig geregelt wird. Diese Regelung stand schon zur Zeit des Inkrafttretens dieser Verordnung außerhalb der Normen des Außerstreitgesetzes, von dessen Inhalt das in der Verordnung geregelte Verfahren ja auch in anderen Punkten namhafte Abweichungen enthält. Sie wird darum auch durch die Wiederinkraftsetzung des Rechtmittelverfahrens nach dem Außerstreitgesetze nicht betroffen.
Dies liegt aber auch in der Absicht des Gesetzgebers, der in einem von Billigkeitserwägungen (§ 2 der 6. Durchführungsverordnung) und Zweckmäßigkeitsrücksichten (§ 8, Abs. 1 ebenda) beherrschten Verfahren, in dem streitige Rechtsfragen kaum vorkommen können, die Anrufung von zwei Instanzen als ausreichend ansah. Eine Befassung des Obersten Gerichtshofes als einer Zivilsachen im wesentlichen nur zur Entscheidung von Rechtsfragen bestimmten höchsten Instanz sollte auch nach Wiederherstellung der auf der JN. 1895, auf der Zivilprozeßordnung, bzw. dem Außerstreitgesetz beruhenden Rechtsprechung bei Hausratzuteilungen unterbleiben, da hier Nützlichkeits- und Billigkeitserwägungen entscheidend sind.
Die Richtigkeit dieser Ansicht ergibt sich schon aus der Tatsache, daß auch nach Beseitigung der 2. Kriegsmaßnahmenverordnung und der sonstigen, während der deutschen Herrschaft erlassenen einschränkenden Bestimmungen der österreichische Gesetzgeber eine Änderung des § 14 der 6. Durchführungsverordnung nicht für erforderlich ansah. Durch § 14 wird aber selbst der Rekurs gegen die Beschlüsse des Bezirksgerichtes weitgehend gegenüber den Bestimmungen der §§ 9 ff. Außerstreitgesetz eingeschränkt. Umso weniger wollte der Gesetzgeber einen weiteren Rechtszug gegen die Entscheidung der Rekursinstanz zulassen.
Soweit die Kostenentscheidung bekämpft wird, wäre der Revisionsrekurs überdies auch schon nach § 14, Abs. 2 AußstrG. unzulässig gewesen.
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