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E945/2016 ua•Verfassungsgerichtshof E945/2016 ua
E945/2016 uaTribunal Constitucional15 de out. de 2016
Glücksspiel, Glücksspielmonopol, Werbung, EU-Recht, Inländerdiskriminierung, Verwaltungsstrafrecht, Beschlagnahme, VfGH / Massenverfahren
I.1. Die in BGBl I 57/2016 gemäß §86a VfGG kundgemachte Rechtsfrage wird wie folgt beantwortet:
Die Rechtsgrundlagen i) für die Bestrafung wegen Übertretung der Verwaltungsstraftatbestände gemäß §52 Glücksspielgesetz, BGBl Nr 620/1989, idF BGBl I Nr 105/2014, ii) für die Beschlagnahme von Glücksspielautomaten, von sonstigen Eingriffsgegenständen oder von technischen Hilfsmitteln gemäß §53 Glücksspielgesetz, BGBl Nr 620/1989, idF BGBl I Nr 111/2010, und iii) für die Einziehung von Gegenständen, mit denen gegen eine oder mehrere Bestimmungen des §52 Abs1 Glücksspielgesetz verstoßen wird, gemäß §54 Glücksspielgesetz, BGBl Nr 620/1989, idF BGBl I Nr 70/2013, verstoßen nicht gegen Unionsrecht (insbesondere Art56 bis 62 AEUV). Aus diesem Grund kann von vornherein keine Verletzung des Rechts auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz gemäß Art7 Abs1 BVG und Art2 StGG wegen Inländerdiskriminierung vorliegen.
2. Auf die mit der Kundmachung eintretenden, in §86a Abs4 VfGG genannten Rechtsfolgen wird verwiesen.
3. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung der Spruchpunkte 1. und 2. im Bundesgesetzblatt, Teil I, verpflichtet.
II.1. Die beschwerdeführenden Parteien sind durch die angefochtenen Erkenntnisse weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.
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